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AG Berlin-Charlottenburg, 09.09.2002 - 213 C 167/02 |
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AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.09.2002 - 213 C 167/02 (https://dejure.org/2002,53448)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09. September 2002 - 213 C 167/02 (https://dejure.org/2002,53448)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Folge der Gleichsetzung einer Unterlassungserklärung mit einem prozessualen Anerkenntnis i.S.v. 307 Zivilprozessordnung (ZPO)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Celle, 15.11.2012 - 13 U 57/12
Rechtsfolgen der Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Pflicht zur …
(1) Nach einer Auffassung erkennt der sich Unterwerfende auch seine Kostenerstattungspflicht an (KG…, Urteil vom 16. August 1977 - 5 U 2942/76, juris Rn. 28; AG Charlottenburg, Urteil vom 9. September 2002 - 213 C 167/02, juris Rn. 4; Burchert, WRP 1977, 795 f.). - LG Berlin, 24.04.2009 - 15 O 757/07
Die Abgabe der Unterlassungserklärung bewirkt auch dann kein Anerkenntnis, wenn …
Die Gegenansicht (KG WRP 1977, 793, mit zust. Anm. Burchert; AG Oberhausen WRP 2000, 137; AG Charlottenburg WRP 2002, 1472), die dem Abgemahnten die Berufung auf die Rechtmäßigkeit seines Tuns abschneiden möchte, wird der Funktion der Unterwerfungserklärung als Streitbeilegungsinstrument in keiner Weise gerecht. - LG Limburg, 31.05.2007 - 6 O 44/06
Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr bei Nebeneinander des Auftrags zur …
a) Die Kammer folgt der Ansicht, dass der wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnte Mitbewerber, der eine geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, auch dann die Abmahnkosten zu tragen hat, wenn wie hier seine Erklärung lediglich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolgt (KG WRP 1977, 793; AG Oberhausen WRP 2000, 137; AG Charlottenburg WRP 2002, 1472; a.A. Hefermehl-Bornkamm 25 Anm. 1.111 zu § 12 UWG).