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   LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 247/12   

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https://dejure.org/2012,38317
LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 247/12 (https://dejure.org/2012,38317)
LG Köln, Entscheidung vom 06.12.2012 - 213 O 247/12 (https://dejure.org/2012,38317)
LG Köln, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - 213 O 247/12 (https://dejure.org/2012,38317)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2011 - 6 W 69/11

    Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Kostenansatz bei

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 247/12
    Soweit die Kammer zwischenzeitlich die Auffassung vertreten hatte, die Gerichtskosten seien für das Verfahren der Sicherungs- und der Gestattungsanordnung gesondert in Ansatz zu bringen (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230; OLG Köln, Beschl. v. 02.08.2012, Az. 2 Wx 161/12), hält sie hieran nach nochmaliger Prüfung nicht länger fest.

    Soweit das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 12.12.2011 - 6 W 69/11) zwar ebenfalls Bedenken äußert, ob der Gesetzgeber diese Folge gesehen und gewollt habe, sich an die aus seiner Sicht eindeutige gesetzliche Regelung aber gebunden sieht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 247/12
    Es ist allgemein anerkannt, dass maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 20, 283, 293; 79, 106, 121).
  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 247/12
    Es ist allgemein anerkannt, dass maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 20, 283, 293; 79, 106, 121).
  • OLG Köln, 01.08.2012 - 2 Wx 161/12

    Kostenansatz bei einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 247/12
    Soweit die Kammer zwischenzeitlich die Auffassung vertreten hatte, die Gerichtskosten seien für das Verfahren der Sicherungs- und der Gestattungsanordnung gesondert in Ansatz zu bringen (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230; OLG Köln, Beschl. v. 02.08.2012, Az. 2 Wx 161/12), hält sie hieran nach nochmaliger Prüfung nicht länger fest.
  • OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12

    Einstweilige Anordnung imi Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG

    Eine solche Anordnung kann nicht "quasi voraussetzungslos" (LG Köln, BeckRS 2012, 25354), sondern nur dann erlassen werden, wenn die sie rechtfertigenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht sind, § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 10. Dezember 2012 wird der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2012 - 213 O 247/12 - geändert und wie folgt neu gefaßt : Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 15. Oktober 2012 und 20. November 2012 gegen den ihr mit der Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 10. Oktober 2012 übermittelten Kostenansatz der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.

    Gegen diesen Beschluß des Landgerichts, dessen Gründe inzwischen (in BeckRS 2012, 25354 und bei juris) veröffentlicht sind, wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der von der Zivilkammer des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung zugelassenen Beschwerde vom 11. Dezember 2012.

  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12

    Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes; Höhe der Kosten für einen

    Allerdings hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln unlängst in zwei Beschlüssen - in Abweichung von ihrer früheren Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Kammern des Landgerichts - angenommen, in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG falle für die Entscheidung über den (zusätzlich gestellten) Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keine (weitere) Gebühr an (vgl. LG Köln, Beschlüsse vom 6. Dezember 2012, 213 O 170/12 [BeckRS 2012, 25353] und 213 O 247/12 [BeckRS 2012, 23354]).
  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Verletzung der Rechte an

    Allerdings hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln unlängst in zwei Beschlüssen - in Abweichung von ihrer früheren Rechtsprechung - angenommen, in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG falle für die Entscheidung über den (zusätzlich gestellten) Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keine (weitere) Gebühr an (vgl. LG Köln, Beschlüsse vom 6. Dezember 2012, 213 O 170/12 [BeckRS 2012, 25353] und 213 O 247/12 [BeckRS 2012, 23354]).
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