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   FG Hamburg, 13.11.2003 - V 213/00   

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https://dejure.org/2003,16874
FG Hamburg, 13.11.2003 - V 213/00 (https://dejure.org/2003,16874)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2003 - V 213/00 (https://dejure.org/2003,16874)
FG Hamburg, Entscheidung vom 13. November 2003 - V 213/00 (https://dejure.org/2003,16874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
    Einkommensteuer: Kein Sonderausgabenabzug von Schulgeld für ein noch nicht schulpflichtiges Kind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Kein Sonderausgabenabzug von Schulgeld für ein noch nicht schulpflichtiges Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sonderausgabenabzug von Schulgeld bei nicht schulpflichtigem Kind (hier: dreijähriges Kind)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2003 - V 213/00
    Dies hat zur Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (BFH, Urteile vom 11.6.1997, X R 77/94, BFHE 183, 432 , BStBl II 1997, 615, X R 74/95, BFHE 183, 436 , BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445 , BStBl II 1997, 621, sowie Beschluss vom 11.3.2002, XI B 125/00, BFH/NV 2002, 1037 ).

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG beschränkt damit den Abzug von Schulgeld auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulsystem einbezogen und bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (BFH Urteil vom 11.06.1997 X R 74/95 a.a.O).

    Die Anerkennung einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule hat zur Folge, dass die Schule mit Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen, bzw. öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen oder die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilen darf (BFH, Urteile vom 11.06.1997, X R 74/95, a.a.O. unter 4. b) cc); vom 11.6.1997, X R 144/95, a.a.O. unter 3. a).

    Die Schule übt insoweit hoheitliche Funktionen aus, die ihr allein aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern vom Hoheitsträger verliehen werden (BFH, Urteile vom 11.06.1997, X R 74/95, a.a.O. unter 4. b) cc); vom 11.6.1997, X R 144/95, a.a.O. unter 3. a).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2003 - V 213/00
    Dies hat zur Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (BFH, Urteile vom 11.6.1997, X R 77/94, BFHE 183, 432 , BStBl II 1997, 615, X R 74/95, BFHE 183, 436 , BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445 , BStBl II 1997, 621, sowie Beschluss vom 11.3.2002, XI B 125/00, BFH/NV 2002, 1037 ).

    Die Anerkennung einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule hat zur Folge, dass die Schule mit Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen, bzw. öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen oder die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilen darf (BFH, Urteile vom 11.06.1997, X R 74/95, a.a.O. unter 4. b) cc); vom 11.6.1997, X R 144/95, a.a.O. unter 3. a).

    Die Schule übt insoweit hoheitliche Funktionen aus, die ihr allein aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern vom Hoheitsträger verliehen werden (BFH, Urteile vom 11.06.1997, X R 74/95, a.a.O. unter 4. b) cc); vom 11.6.1997, X R 144/95, a.a.O. unter 3. a).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2003 - V 213/00
    Dies hat zur Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (BFH, Urteile vom 11.6.1997, X R 77/94, BFHE 183, 432 , BStBl II 1997, 615, X R 74/95, BFHE 183, 436 , BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445 , BStBl II 1997, 621, sowie Beschluss vom 11.3.2002, XI B 125/00, BFH/NV 2002, 1037 ).
  • BFH, 11.03.2002 - XI B 125/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG Hamburg, 13.11.2003 - V 213/00
    Dies hat zur Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (BFH, Urteile vom 11.6.1997, X R 77/94, BFHE 183, 432 , BStBl II 1997, 615, X R 74/95, BFHE 183, 436 , BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445 , BStBl II 1997, 621, sowie Beschluss vom 11.3.2002, XI B 125/00, BFH/NV 2002, 1037 ).
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