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Rechtsprechung
   EuGH, 03.10.1985 - 214/83   

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https://dejure.org/1985,1067
EuGH, 03.10.1985 - 214/83 (https://dejure.org/1985,1067)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.1985 - 214/83 (https://dejure.org/1985,1067)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1985 - 214/83 (https://dejure.org/1985,1067)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission

    1 . EGKS - BEIHILFEN FÜR DIE STAHLINDUSTRIE - GENEHMIGUNG DURCH DIE KOMMISSION - VORAUSSETZUNGEN - ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER UMSTRUKTURIERUNG DER STAHLINDUSTRIE UND DER BEIHILFEGEWÄHRUNG - KEINE FESTE RELATION ZWISCHEN DEM UMFANG DES VON DER KOMMISSION VORGESCHRIEBENEN ...

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung von Kommissionsentscheidungen über die Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie oder zugunsten bestimmter Stahlproduzenten; Kapazitätsüberhang sowie Preisverfall in der Stahlindustrie als Auslöser für die Gewährung von Beihilfen in diesem Sektor; ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. EGKS - BEIHILFEN FÜR DIE STAHLINDUSTRIE - GENEHMIGUNG DURCH DIE KOMMISSION - VORAUSSETZUNGEN - ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER UMSTRUKTURIERUNG DER STAHLINDUSTRIE UND DER BEIHILFEGEWÄHRUNG - KEINE FESTE RELATION ZWISCHEN DEM UMFANG DES VON DER KOMMISSION VORGESCHRIEBENEN ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1985, 1321
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

    Deshalb kann die Kommission, wenn ihr Beihilfen, deren Genehmigung nach einem bestimmten Kodex die Mitgliedstaaten wünschen, nicht innerhalb der nach diesem Kodex vorgeschriebenen Frist gemeldet werden, über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem fraglichen Kodex nicht mehr entscheiden (vgl. Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnrn.

    Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands ist diese Bestimmung weder durch den Vertrag über die Europäische Union noch durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben worden (Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 47).

    Da es sich jedoch bei Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG um eine Ausnahme von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt handelt, ist diese Bestimmung eng auszulegen (vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 49).

    Wie der Gerichtshof überdies entschieden hat, sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 50).

    Außerdem gilt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG zwar bestimmungsgemäß nach der Herstellung der deutschen Einheit für die neuen Bundesländer, jedoch nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Zeit vor der Herstellung der staatlichen Einheit in den alten Bundesländern galten (vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 51).

    Daher sind "durch die Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile" nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung dieser physischen Grenze - beispielsweise durch die Unterbrechung der Verkehrswege oder den Verlust der Absatzgebiete aufgrund des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands - in bestimmten Gebieten Deutschlands entstanden sind (vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 52).

    Dagegen würde die von der deutschen Regierung vertretene Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG es erlaube, den unbestreitbaren wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer vollständig auszugleichen, sowohl den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung als auch ihren Zusammenhang und die mit ihr verfolgten Ziele verkennen (in diesem Sinne auch Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 53).

    Die wirtschaftliche Benachteiligung, unter der die neuen Bundesländer allgemein leiden, ist nämlich nicht unmittelbar durch die räumliche Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG verursacht worden (vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 54).

    Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden geografischen Trennung, insbesondere auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Teilen Deutschlands errichtet wurden (vgl. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 55).

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

    Die Klägerin beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnr. 30).

    Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (Randnr. 30) "den engen Zusammenhang [betont], der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht".

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfe eine auf Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages gestützte Beihilfengenehmigung keinesfalls zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 30).

    Unter diesen Umständen könnten nur solche Beihilfen genehmigt werden, die "für eine begrenzte Zeit" gewährt würden und mit denen ein "deutlicher Abbau der Produktionskapazitäten" verbunden sei (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 31), da nur dann die durch sie eintretenden Nachteile für die Wettbewerber in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Vorteilen für den gemeinsamen Markt stünden.

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission entschieden, daß die Kommission nicht die Gewährung von Beihilfen genehmigen darf, "die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

    Die Gemeinschaftsrechtsprechung hat zwar, u. a. im Urteil Deutschland/Kommission, stets den engen Zusammenhang hervorgehoben, der zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht (Randnr. 30).

    Allerdings sind als Faktoren, die die genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen beeinflussen können, nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Aspekte hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind, wie z. B. die in der Vergangenheit unternommenen Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse (Urteile Deutschland/Kommission, Randnrn. 31 und 34, und British Steel, Randnr. 136).

    Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Begründung den Gedankengang der Beklagten verständlich machen und die rechtlichen Erwägungen enthalten, die für Aufbau und Inhalt der Entscheidung von Bedeutung seien (vgl. Urteil vom 4. Juli1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143, 155, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 31).

    Die Kommission führt aus, die angefochtene Entscheidung genüge der Begründungspflicht, weil sie klar und deutlich die Erwägungen darlege, die für das Verständnis der Rechtshandlung erforderlich seien, indem sie die wichtigsten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erläutere (Urteil vom 4. Juli 1963, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143).

  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

    Sie beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053), in dem der Gerichtshof ausgeführt habe, daß die "Kommission ... keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten [konnte], die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

    Zur angeblichen Wettbewerbsverzerrung führt die Kommission drittens aus, sie habe nie geleugnet, daß die angefochtene Entscheidung sich so auswirken könne, was im übrigen durch das erwähnte Urteil Deutschland/Kommission nicht untersagt werde.

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission entschieden, daß die Kommission nicht die Gewährung von Beihilfen genehmigen darf, "die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

    Die Gemeinschaftsrechtsprechung hat, u. a. im Urteil Deutschland/Kommission, stets den engen Zusammenhang hervorgehoben, der zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht (Randnr. 30).

    Allerdings sind als Faktoren, die die genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen beeinflussen können, nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Aspekte hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind, wie z. B. die in der Vergangenheit unternommenen Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse (Urteile Deutschland/Kommission, Randnrn. 31 und 34, und British Steel, Randnr. 136).

    Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (Randnr. 30) "den engen Zusammenhang [betont], der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht".

    Speziell im Bereich der Beihilfen für die Stahlindustrie hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung vorliegt, wenn eine Genehmigungsentscheidung "entweder Stahlunternehmen, die sich in derselben Situation befinden, unterschiedliche Vorteile oder Stahlunternehmen, die sich in erheblich unterschiedlichen Situationen befinden, identische Vorteile" verschafft (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 36, und British Steel, Randnr. 142).

  • EuG, 24.10.1997 - T-244/94

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes könne das Auftreten einer Krisensituation als unvorhergesehener Fall im Sinne dieses Artikels betrachtet werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053).

    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnr. 30) auf "den engen Zusammenhang hingewiesen ..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht".

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) ausgeführt hat, könnte die Kommission "keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) entschieden, daß die Kommission nicht die Gewährung von Beihilfen genehmigen kann, "die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß keine "genaue mengenmäßige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten" festgelegt werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 33).

    Speziell im Bereich der Beihilfen für die Stahlindustrie hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung vorliegt, wenn eine Genehmigungsentscheidung "entweder Stahlunternehmen, die sich in derselben Situation befinden, unterschiedliche Vorteile oder Stahlunternehmen, die sich in erheblich unterschiedlichen Situationen befinden, identische Vorteile" verschafft (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 36).

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

    Der Gerichtshof habe im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053) anerkannt, daß eine Krisensituation eine im Vertrag nicht vorgesehene Situation sei, die ein Eingreifen nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages rechtfertigen könne.

    Die Situation der Unternehmen, die die mit den angefochtenen Entscheidungen genehmigten Beihilfen erhielten, unterscheide sich hinreichend von der ihrer Konkurrenten im Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfen, was nach gefestigter Rechtsprechung jede Diskriminierung ausschließe (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O.).

    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) auf "den engen Zusammenhang hingewiesen ..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht" (Randnr. 30).

    Was zunächst den Kapazitätsabbau betrifft, so muß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine "genaue mengenmäßige Relation zwischen den Beihilfebeträgen und den abzubauenden Produktionskapazitäten" festgelegt werden (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, a. a. O., Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1990 - 180/88

    Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie gegen Kommission der

    - Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053.

    - Rechtssachen 21/61 bis 26/61, Slg. 1962, 155.8 - Rechtssache 214/83, a. a. O. I -.

    27 - Rechtssache 214/83, a. a. O. 28 - Rechtssache 214/83, a. a. O., Randnr. 33.29 - Rechtssache 214/83, a. a. O., Randnr. 36; Hervorhebung von mir.

    36 - Rechtssache 214/83, a. a. O., Randnr. 30; Hervorhebung von mir.

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Falck und ACB führen ferner aus, dass das Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053), auf das sich das Gericht gestützt habe, nicht die Frage der zeitlichen Anwendung der nacheinander erlassenen Kodexe, besonders ihrer materiellen Vorschriften betreffe.
  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen des EGKS-Vertrags über das Klagerecht weit auszulegen, damit der Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 66/76, CFDT/Rat, Slg. 1977, 305, Randnr. 8, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnr. 45).

    Diese Sachlage auf dem Kohlesektor ist vergleichbar mit derjenigen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnrn. 50 und 51) für rechtmäßig erklärt hat; in diesem Urteil ging es um Beihilfeprogramme für die Stahlwirtschaft, bei denen die Höhe des zu genehmigenden Betrages verspätet mitgeteilt worden war.

    Wenn sich eine vor dem Gericht angefochtene Entscheidung der Kommission auf die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen oder Umstände stützt, hat sich das Gericht nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung seiner Kontrolle gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag auf die Prüfung zu beschränken, ob das Organ, das diese Entscheidung erlassen hat, Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt hat; dabei setzt der Begriff "offensichtlich" in Artikel 33 einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen voraus, der so schwer wiegt, dass er erkennbar auf eine Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten Lage zurückzuführen ist, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1955, 215, 237, und vom 12. Februar 1960 in den Rechtssachen 15/59 und 29/59, Société métallurgique de Knutange/Hohe Behörde, Slg. 1960, 11, 28, sowie Beschluss des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

    Das gemeinsame Erfordernis im Urteil des Gerichts erster Instanz und in der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes ist, daß Beihilfen nur genehmigt werden sollten, wenn nachgewiesen ist, daß dies erforderlich ist; zu bemerken ist, daß das Gericht erster Instanz die von der Wirtschaftsvereinigung angeführte Passage aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission) tatsächlich zitiert hat.

    72 bis 83.37: - Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Slg. 1985, 3053, Randnr. 30), zitiert in Randnr. 84 des Urteils Wirtschaftsvereinigung.

    69: - Vgl. Urteil in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Randnr. 30).

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnr. 30) auf "den engen Zusammenhang hingewiesen ..., der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht".

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (a. a. O.) ausgeführt hat, könnte die Kommission "keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 16.12.1999 - T-158/96

    Acciaierie di Bolzano / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1986 - 304/85

    Acciaierie e Ferriere Lombarde Falck gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 23.11.2000 - C-441/97

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-390/98

    Banks

  • EuG, 15.07.1994 - T-239/94

    Association des aciéries européennes indépendantes gegen Kommission der

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1985 - 214/83   

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https://dejure.org/1985,14851
Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1985 - 214/83 (https://dejure.org/1985,14851)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.05.1985 - 214/83 (https://dejure.org/1985,14851)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - 214/83 (https://dejure.org/1985,14851)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über Beihilfen für die Stahlindustrie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1985 - 214/83
    Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang jedoch auch zu Recht Ihr Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83 (Finsider/Kommission, Slg. 1985, 142) angeführt.
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1985 - 214/83
    Die Klägerin hat in diesem Verfahren zu Recht daran erinnert, daß der Verstoß gegen die letztgenannte Verfahrensvorschrift vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451) und von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen vorangegangenen Schlußanträgen für so entscheidend gehalten worden sei, daß er zur Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung führen mußte.
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Rechtsprechung
   RG, 26.05.1883 - Rep. I. 214/83   

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https://dejure.org/1883,232
RG, 26.05.1883 - Rep. I. 214/83 (https://dejure.org/1883,232)
RG, Entscheidung vom 26.05.1883 - Rep. I. 214/83 (https://dejure.org/1883,232)
RG, Entscheidung vom 26. Mai 1883 - Rep. I. 214/83 (https://dejure.org/1883,232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Findet die Bestimmung des Art. 808 Abs. 3 H.G.B. (§. 27 Abs. 3 Hamburger Allg. Versicherungsbedingungen) auch dann Anwendung, wenn der Versicherte die Entstehung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch ungewöhnliche Vertragsklauseln zum Nachteile des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit von Art. 808 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) bei der Verhinderung von Schadensersatzansprüchen durch einen Versicherer; Pflicht zum Schadensersatz eines Versicherungsnehmers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 9, 118
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 10.11.1993 - I R 20/93

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit - Unrichtige Rechtsauffassung - Zeitpunkt der

    Gegen die Bescheide erhoben die GmbH & Still und die Klägerin beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) Klage (Az. des Klageverfahrens: I 214/83).

    Die Klägerin war bereits an dem wegen der Gewerbesteuermeßbescheide vom 27. November 1982 geführten Klageverfahren (Az. des FG: I 214/83) beteiligt.

    Ihr waren auch die möglichen Auswirkungen des Klageverfahrens I 214/83 bekannt.

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei

    Ein solches Verhalten kann nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts dazu führen, daß der Versicherer entsprechend dem Grundgedanken des § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG von seiner Leistungspflicht frei wird (BGH VersR 1956, 301; RGZ 122, 292; 97, 76; 9, 118).
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