Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 11.04.2007 - 215 C 8/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Nr. 5115 VV RVG
Befriedungsgebühr; Mitwirkung; gezieltes Schweigen - openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Förderung der endgültigen Verfahrenseinstellung bei anwaltlicher Mitteilung über das zukünftige Gebrauchmachen vom Schweigerecht seines Mandanten an die Bußgeldstelle; Endgültige Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts; ...
- Burhoff online
Befriedungsgebühr; Mitwirkung; gezieltes Schweigen
- ra-samimi.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Nr. 4141, Nr. 5115
Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen der Befriedungsgebühr, Mitwirkungserfordernis des Verteidigers, Beratung des Mandanten zu "gezieltem Schweigen" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)
Nr. 5115 VV RVG, Nr. 4141 VV RVG
Die Erklärung, dass der Mandant vorläufig von seinem Schweigerecht Gebrauch machen werde, kann eine Entbehrlichkeitsgebühr Nr. 5115 VV RVG auslösen ("gezieltes Schweigen"). - urteilsrubrik.de (Kurzinformation)
Schweigen ist Geld
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- AG Dinslaken, 07.02.1996 - 9 C 443/95
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 11.04.2007 - 215 C 8/07
Diese Umstände verkennt jedoch offenbar das AG Dinslaken in seiner auch von der Beklagten zitierten Entscheidung (JurBüro 1996, 308 in Bezug auf § 84 Abs. 2 BRAGO). - OLG Düsseldorf, 26.10.1998 - 4 Ws 310/98
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 11.04.2007 - 215 C 8/07
Daraus ergibt sich zum einen, dass die Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit gerade nicht geprüft werden muss und eben auch nicht Voraussetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs ist, sondern nur die objektive Eignung des vom Anwalt geleisteten Beitrags entscheidend ist, und zum anderen, dass diese Eignung grundsätzlich vermutet wird, also nur offensichtlich nicht förderliche sachfremde oder neutrale (Bestellungsanzeige, Akteneinsichtsbitte) anwaltliche Äußerungen von der Vergütung ausgeschlossen werden sollten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 131 (132)). - AG Achern, 06.07.2000 - 1 C 170/00
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 11.04.2007 - 215 C 8/07
Zwar ist die diesbezüglich auch in der Rechtsprechung vertretene Meinung (so AG Achern, JurBüro 2001, 304 (305) zu dem vom Wortlaut her entsprechend formulierten § 84 Abs. 2 BRAGO) durchaus plausibel, da der Anwalt im Falle von gezieltem Schweigen eben keine nach außen tretende Tätigkeit entfaltet, sondern sich rein passiv verhalten hat.
- AG Augsburg, 20.12.2021 - 21 C 2535/21
Erledigungsgebühr bei Verfahrenseinstellung nach anwaltlichem Einspruch gegen …
Daraus ergibt sich zum einen, dass die Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit gerade nicht geprüft werden muss und eben auch nicht Voraussetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs ist, sondern nur die objektive Eignung des vom Anwalt geleisteten Beitrags entscheidend ist, und zum anderen, dass diese Eignung grundsätzlich vermutet wird, also nur offensichtlich nicht förderliche sachfremde oder neutrale anwaltliche Äußerungen von der Vergütung ausgeschlossen werden sollten (vgl. AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 11.4.2007 - 215 C 8/07, BeckRS 2011, 13355, beck-online).Auch dies legt nahe, dass der Inhalt des Schreibens von nicht unerheblicher Bedeutung für die Einstellungsentscheidung war; die Feststellung, dass eine verfahrensfördernde Tätigkeit nicht ersichtlich wäre (Ziffer 5151 Abs. 2 VV RVG), wird damit jedenfalls ausgeschlossen (vgl. Zum Ganzen AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 11.4.2007 - 215 C 8/07, BeckRS 2011, 13355, beck-online).
Der Stadt Augsburg als Ordnungsbehörde war daher schon nach dieser Äußerung eine umfassende Würdigung der Beweislage möglich, die letztlich die Entscheidung über die endgültige Verfahrenseinstellung beeinflusste (vgl. Zum Ganzen AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 11.4.2007 - 215 C 8/07, BeckRS 2011, 13355, beck-online).
Die Kausalität der mitwirkenden Tätigkeit ist dagegen - wie oben bereits ausgeführt - nicht erforderlich, die tatsächliche Förderung des Verfahrens wird gemäß Ziffer 5115 VV RVG vermutet (vgl. AG Berlin-Charlottenburg Urt. v. 11.4.2007 - 215 C 8/07, BeckRS 2011, 13355, beck-online).