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   RG, 15.12.1915 - Rep. V. 217/15   

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RG, 15.12.1915 - Rep. V. 217/15 (https://dejure.org/1915,5)
RG, Entscheidung vom 15.12.1915 - Rep. V. 217/15 (https://dejure.org/1915,5)
RG, Entscheidung vom 15. Dezember 1915 - Rep. V. 217/15 (https://dejure.org/1915,5)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind die §§ 912 bis 916 BGB. entsprechend anwendbar beim Überbau über die landesgesetzlich vorgeschriebene Abstandsgrenze?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abstandsgrenze. Überbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 87, 371
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 09.01.1963 - V ZR 125/61

    Überbau bei Grunddienstbarkeiten

    Später hat es allerdings eingeräumt, daß der Ausnahmecharakter jener Vorschriften ihre Erstreckung auf rechtsähnliche andere Tatbestände nicht von vornherein ausschließe (RGZ 87, 371, 373), hat aber gleichwohl weiter an seiner ablehnenden Einstellung hinsichtlich des Eigengrenzüberbaues festgehalten (RGZ 130, 264, 266).

    Nach seiner Ansicht gelten jene Vorschriften nur für die Überschreitung der Eigentumsgrenze; während letzterenfalls dem in seinem Eigentum beeinträchtigten Nachbarn nur die allgemeinen gesetzlichen Rechtsbehelfe der §§ 1004, 823 BGB zu Gebote stünden, werde durch Bauen unter Mißachtung einer Grunddienstbarkeit bzw. Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstandes gegen ein besonderes, unbedingtes Verbietungsrecht verstoßen; das habe zur Folge, daß der verbotswidrig Handelnde sein Gebäude wieder beseitigen müsse (RGZ 47, 356, 360; 48, 262, 265; 87, 371; JW 1902 Beilage S 258 Nr. 175; 1932, 1047).

    Soweit schließlich das Reichsgericht einen "beachtlichen Unterschied" darin zu erblicken glaubte, daß nach § 912 Abs. 2 BGB der Nachbar durch eine Rente für das Dulden des fremden Baues auf seinem eigenen Grundstück zu entschädigen ist, während bei analoger Anwendung auf Grunddienstbarkeiten eine Entschädigung gewährt werden müßte wegen Nichteinhaltung von Baubeschränkungen innerhalb des Grundstücks gerade des Bauenden selbst (RGZ 87, 371, 373f), entbehrt auch dies der Überzeugungskraft; es ist nicht einzusehen, warum in dem einen Fall nicht ebenso gut eine Überbaurente gezahlt werden sollte wie in dem anderen.

  • OLG Brandenburg, 21.09.2005 - 4 U 174/04

    Ansprüche bei Bauwichüberschreitung: Beseitigungsanspruch bzw. Duldungspflicht

    Soweit sich die Kläger zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung zu der Vorschrift des § 912 BGB auf die in dem angegriffenen Urteil erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 87, 371 ff.) stützen und diese verteidigen, übersehen sie, dass die dort vertretene Rechtsauffassung zum Ausnahmecharakter der Vorschrift, der eine entsprechende Anwendung auf andere Sachverhalte ausschließe, spätestens seit dem Urteil des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 09.01.1963 (BGHZ 39, 5, 11) überholt ist.
  • BGH, 24.04.1970 - V ZR 97/67

    Beseitigung eines Bauwerks mit unverhältnismäßigen Aufwendungen - Errichtung

    Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht für die Vorschrift des § 25 der Hessischen Bauordnung uneingeschränkt jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall für gegeben erachtet, in welchem dem Beklagten für sein drittes Bauvorhaben eine Bauerlaubnis rechtskräftig vorsagt und für die von ihm errichtete Mauer mit Anbauten eine Bauerlaubnis überhaupt nicht beantragt worden ist (vgl. auch RGZ 87, 371 hinsichtlich der Bauordnung für das Herzogtum Braunschweig und OLG München NJW 1959, 341 [OLG München 06.10.1958 - 3 U 1575/57] hinsichtlich der Münchner Bauordnung).
  • BGH, 14.03.1975 - V ZR 150/73

    Klage gegen einen Nachbarn auf Rückführung eines Garagenbaus auf den richtigen

    Die Rechtsprechung habe den Schutzcharakter bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nur dort bejaht, wo entweder der beeinträchtigende Sachverhalt nachbarrechtlich nicht geregelt (BGH NJW 1968, 1279; OLG München-NJW 1959, 341) oder dem Betroffenen von der Bauordnung ein Beschwerderecht gegen die beeinträchtigende (behördliche) Maßnahme eingeräumt sei (RGZ 87, 371, 374; OLG München NJW 1959, 341).
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