Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1989

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   EuGH, 28.03.1990 - 219/88   

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https://dejure.org/1990,2774
EuGH, 28.03.1990 - 219/88 (https://dejure.org/1990,2774)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1990 - 219/88 (https://dejure.org/1990,2774)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1990 - 219/88 (https://dejure.org/1990,2774)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Malt / Hauptzollamt Düsseldorf

    Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - An den Verkäufer gezahlte Beträge für die Echtheitsbescheinigungen, die im Rahmen des durch die Verordnung Nr . 217/81 eröffneten Zollkontingents erforderlich sind - Einbeziehung - Qualifizierung als Abgaben, die in der Gemeinschaft ...

  • EU-Kommission

    Malt / Hauptzollamt Düsseldorf

  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit der vollständigen Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für Fleisch von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung; Vergleichbarkeit der für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch erforderlichen Echtheitsbescheinigungen und den Exportlizenzen für Textilwaren; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 Art. 3 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 1224/80 Art. 8; ; Verordnung (EWG) Nr. 263/81 vom 21. Ja... nuar 1981 Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 263/81 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - An den Verkäufer gezahlte Beträge für die Echtheitsbescheinigungen, die im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 217/81 eröffneten Zollkontingents erforderlich sind - Einbeziehung - Qualifizierung als Abgaben, die in der Gemeinschaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 09.02.1984 - 7/83

    Ospig / Hauptzollamt Bremen-Ost

    Auszug aus EuGH, 28.03.1990 - 219/88
    12 Die Klägerin macht insbesondere unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 7/83 ( Ospig/Hauptzollamt Bremen-Ost, Slg. 1984, 609 ) geltend, daß der Zusatzbetrag für die Echtheitsbescheinigung, nicht zu dem "für die eingeführten Waren" tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gehöre.
  • BFH, 17.01.2023 - VII R 7/20

    Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für

    Diese Aufzählung sieht der vorlegende Senat als abschließend an, weshalb darüber hinausgehende Hinzurechnungen zum Transaktionswert nicht zulässig sind (vgl. auch Schlussanträge zu C-340/93, EU:C:1994:177, Rz 17, zu Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28.05.1980 über den Zollwert der Waren --ZWVO 1980-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1980 Nr. L 134, 1); EuGH-Urteil Malt vom 28.03.1990 - C-219/88, EU:C:1990:146, Rz 11, zu Art. 8 ZWVO 1980; vgl. auch Senatsurteil vom 24.01.1995 - VII R 79/94, BFH/NV 1995, 895, ebenfalls zu Art. 8 ZWVO 1980).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-340/93

    Thierschmidt / Hauptzollamt Essen

    11 Das vorlegende Gericht führt aus, die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 7/83 (Ospig, Slg. 1984, 609) und vom 28. März 1990 in der Rechtssache C-219/88 (Malt, Slg. 1990, I-1481) gegebene Begründung für die Nichteinbeziehung der Kosten für Fremdquoten in den Zollwert könne auf Eigenquoten erstreckt werden und erlaube auch den Ausschluß mit ihnen zusammenhängender Kosten vom Zollwert.

    Aus dem Urteil Malt (Randnr. 13) könne vielmehr geschlossen werden, daß die zum Erwerb der Exportlizenzen aufgewandten Kosten neben dem zollwertrechtlich zu berücksichtigenden Preis stuenden und dementsprechend auch bei der Zollwertanmeldung unbeachtlich seien.

  • EuGH, 19.05.1994 - C-29/93

    Ospig Textil-Gesellschaft / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

    Es stelle sich die Frage, ob der Gerichtshof seine in dem Urteil vom 28. März 1990 in der Rechtssache C-219/88 (Malt, Slg. 1990, I-1481) aufgrund der Feststellung, daß Echtheitsbescheinigungen für Rindfleisch anders als im Rahmen der Quotenregelung für Textilwaren nicht rechtmässigerweise Gegenstand eines Handels sein könnten, getroffene Entscheidung, die Quotenkosten nicht in den Zollwert einzubeziehen, nicht lediglich auf Exportlizenzen bezogen habe, die legal gehandelt würden.

    17 Es trifft zu, daß der Gerichtshof im Urteil Malt (a. a. O.) die Auffassung vertreten hat, daß die an den Verkäufer zusätzlich zu dem Preis der Ware gezahlten Beträge für die Echtheitsbescheinigungen, die für die abschöpfungsfreie Einfuhr im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents für Rindfleisch erforderlich sind, als Teil des Zollwerts anzusehen sind und daß sie anders als im Rahmen der Quotenregelung für Textilwaren nicht rechtmässigerweise Gegenstand eines selbständigen Handelsgeschäfts sein können (Randnrn. 14 und 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-15/99

    Sommer

    13: - Urteil vom 28. März 1990 in der Rechtssache C-219/88 (Slg. 1990, I-1481).
  • BFH, 29.01.1999 - VII B 209/97

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; frühere EuGH-Entscheidung

    Daß die Kosten für die Erlangung einer Echtheitsbescheinigung zum Zollwert gehören, ist seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 28. März 1990 Rs. C-219/88 --Malt-- (EuGHE 1990, I-1481) geklärt.
  • BFH, 24.04.1990 - VII R 55/89

    Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung von Quotakosten

    Die mit dem Erwerb von zur Ausfuhr berechtigenden Quoten im Rahmen von Exportkontingenten verbundenen Kosten sind nicht Bestandteil des Warenpreises, werden also nicht bei der Zollwertfeststellung berücksichtigt, wenn sie vom Käufer an einen vom Verkäufer unabhängigen Dritten oder, sofern der Verkäufer, der über keine Quoten verfügt, solche von dritter Seite erworben hat, an den Verkäufer gezahlt werden (EuGHE 1984, 609, 619; vgl. auch das auf Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 26. Mai 1988 VII R 87/86, BFHE 153, 469, ergangene, noch nicht veröffentlichte EuGH-Urteil vom 28. März 1990 Rs. C-219/88, Abs. 13 - Echtheitsbescheinigungen -).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1994 - C-29/93

    KG in Firma OSPIG Textil-Gesellschaft W. Ahlers GmbH & Co. gegen Hauptzollamt

    (6) - Urteil vom 28.3.1990 (Slg. 1990, I-1481).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1994 - C-340/93

    Klaus Thierschmidt GmbH gegen Hauptzollamt Essen. - Zollwert der Waren -

    (3) - Urteil vom 28. März 1990, Slg. 1990, I-1481, in dem der Gerichtshof folgendes feststellte:.
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1989 - 219/88 (https://dejure.org/1989,14962)
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Volltextveröffentlichung

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    Malt GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf.

    Echtheitsbescheinigung - Zollwert - Verordnung (EWG) Nr. 1224/80

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 09.02.1984 - 7/83

    Ospig / Hauptzollamt Bremen-Ost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1989 - 219/88
    Nach Ansicht der Kommission entsprechen sich jedoch der vorliegende Fall und das erwähnte Urteil Ospig nur scheinbar, da zwischen der Echtheitsbescheinigung und der im Rahmen der Regelung für Textilwaren verlangten Exportlizenz ein erheblicher Unterschied bestehe.

    Diese Ratio wird meiner Meinung nach durch die Notwendigkeit bestimmt, zu verhindern, daß die Einbeziehung der Kosten für den Erwerb der Exportlizenzen, deren einziger Zweck es ist, die aus Drittländern eingeführten Mengen von Textilwaren zu überprüfen, eine Erhö- 9 - Siehe das Urteil vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 7/83, Ospig, Slg. 1984, 609, Randnr. 18.10 - Siehe das erwähnte Urteil, Randnrn.

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