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   VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036   

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VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036 (https://dejure.org/2004,3016)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.10.2004 - 22 A 03.40036 (https://dejure.org/2004,3016)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - 22 A 03.40036 (https://dejure.org/2004,3016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilgenehmigung für einen Forschungsreaktor mit 20 Megawatt thermischer Leistung; Anspruch auf Beifügung drittschützender Nebenbestimmungen zur atomrechtlichen Genehmigung ; Rechtliche Zulassung von Forschungsreaktoren; Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; AtG § 7 Abs. 1 Satz 2; ; AtG § 7 Abs. 2 Nr. 3; ; AtG § 7 Abs. 2 Nr. 5; ; AtG § 17 Abs. 1 Satz 3; ; AtG § 19 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Atom- und Strahlenschutzrecht - Atomrechtliche Betriebsgenehmigung für einen Forschungsreaktor; Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die weitere rechtliche Zulassung von Forschungsreaktoren; verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Gesetzgebers; Bestandskraft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 1568 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    Klagen gegen das Kernkraftwerk Obrigheim erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036
    Der Schutz vor Terrorakten fällt ohne weiteres darunter (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/187/192).

    Denn eine hinreichende Sicherheit vor externen Einwirkungen Dritter ist durchweg gar nicht erreichbar, wenn nicht auch die Anlagenbetreiber ihren Beitrag vor allem mit baulich-technischen, aber auch mit personell-organisatorischen Maßnahmen leisten (BVerwGE 81, 185/189).

    Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter müssen praktisch ausgeschlossen sein (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die Wertung der Genehmigungsbehörde auf willkürfreien Annahmen und ausreichenden Ermittlungen beruht (BVerwGE 81, 185).

    Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelt hat, gelten in gleicher Weise für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (BVerwGE 81, 185/191 f.).

    Die Exekutive mit ihren Informationsbeschaffungsmöglichkeiten kann die Erfüllung dieser Aufgabe am besten gewährleisten (BVerwGE 81, 185/191).

    So sind z.B. Prognosen über voraussichtliche Täter und voraussichtliches Täterverhalten anzustellen (vgl. BVerwGE 81, 185/192).

    e) Bei der Prüfung der Frage, ob der im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG erforderliche Schutz gewährleistet ist, ist zu berücksichtigen, dass die Abwehr terroristischer Einwirkungen typischerweise eine öffentliche Aufgabe des Staates und nicht eine private Angelegenheit des Betreibers einer kerntechnischen Anlage ist (vgl. BVerwGE 81, 185/188 f.).

    Dies bedeutet indes nicht, dass zur Abwehr einer von internationalen Terroristen ausgehenden Gefahr rechtlich nur der Einsatz des Staates und nicht auch - wie gegenüber sonstigen kriminellen Akten allgemein - Maßnahmen tauglich wären und in Betracht kämen, die von den Anlagenbetreibern als potenziellen Opfern solcher Anschläge getroffen werden können (vgl. BVerwGE 81, 185/189).

    Den Betreiber einer kerntechnischen Anlage trifft in diesem Spannungsfeld insbesondere die Verpflichtung, den erforderlichen Schutz der Anlage durch baulich-technische Vorkehrungen sowie durch organisatorische Maßnahmen "bis zum Eintreffen der Polizei" zu gewährleisten (vgl. BVerwGE 81, 185/189; Leidinger, DVBl 2004, 95/100; Sendler, NVwZ 2002 681/682).

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 7.95

    Atomgesetz - Teilgenehmigung - Positives Gesamturteil - Verfestigung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036
    Insofern könnten allenfalls nachträgliche Anordnungen beansprucht werden (BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/720), was nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

    Hierdurch werden die anzunehmenden, d.h. auslegungsbestimmenden Störfälle ermittelt, deren Beherrschung die Auslegung der Anlage dient (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/722).

    Ein Nachbaranspruch auf Restrisikominimierung besteht nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nicht; diese Vorschrift verlangt es nicht, jede technisch machbare und nicht völlig unverhältnismäßige Maßnahme zur Minimierung des Restrisikos zu ergreifen (vgl. BVerwG, DVBl 1997, 719/722 f.).

    Dazu müssten sie einen Geschehensablauf schildern, der nach dem Maßstab der praktischen Vernunft so wahrscheinlich ist, dass er nicht mehr dem Restrisikobereich zugerechnet werden darf (vgl. BVerwG, DVBl 1997, 719/722, m.w.N.).

    Die Schwelle zum Bereich des Restrisikos nach dem Maßstab der praktischen Vernunft zu bestimmen, liegt demnach in der Verantwortung der Genehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, DVBl 1997, 719/723 f.).

    Dies gilt auch dann, wenn Einwendungen auf Grund veränderter Sachlage erst nach Erlass der vorangegangenen Teilgenehmigungen entstanden sind; insofern können unter Umständen nachträgliche Anordnungen beansprucht werden (BVerwG vom 12.7.1993, DVBl 1993, 1151 und BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/720).

    Im vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch verfahrensrechtlich von Bedeutung, ob nach dem Ergebnis einer von der Genehmigungsbehörde angestellten aufsichtlichen Prüfung die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der bestandskräftigen Teilgenehmigungen gegeben sind; dies stünde der Erteilung einer Betriebsgenehmigung entgegen (BVerwG vom 7.6.1991, BVerwGE 88, 286/291f; BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/720 f.).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Atomgesetz - Genehmigungsbehörde - Risikoermittlung - Teilgenehmigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036
    Eine mangelhafte Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht kann darin aber nicht gesehen werden (vgl. BVerwG vom 10.12.1985, DVBl 1986, 190/196).

    Diese beiden Teilgenehmigungen enthalten für die Errichtung des FRM-II und seine nicht-nukleare Inbetriebnahme bereits eine endgültige Regelung, die einer Vollgenehmigung gleichsteht (BVerwG vom 19.12.1985, DVBl 1986, 190/192).

    Diese Risikovorsorge und der damit verbundene Nachbarschutz gehen über die Gefahrenabwehr im klassischen Sinn hinaus und enden erst, wenn Gefahren und Risiken nach dem Maßstab der praktische Vernunft (BVerfG vom 8.8.1978, NJW 1979, 359/363) "praktisch ausgeschlossen " sind (vgl. BVerwG vom 19.12.1985, DVBl 1986, 190/194; BVerwG vom 13.7.1989, NVwZ 1989, 1169).

    d) Bei der Würdigung des Vorbringens der Kläger zum erforderlichen Schutz vor terroristischen Einwirkungen ist zu beachten, dass die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung bei der Genehmigungsbehörde verbleibt und es nicht Aufgabe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist, die der Genehmigungsbehörde zugewiesene Bewertung des Risikos auf Grund terroristischer Einwirkung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (vgl. BVerwG, DVBl 1986, 190/195).

  • BVerwG, 07.06.1991 - 7 C 43.90

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036
    Diese Feststellung ist endgültig und verfestigt sich nicht erst in der nachfolgenden Betriebsgenehmigung zu einer abschließenden positiven Beurteilung (BVerwG vom 7.6.1991, BVerwGE 88, 286/290).

    Im vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch verfahrensrechtlich von Bedeutung, ob nach dem Ergebnis einer von der Genehmigungsbehörde angestellten aufsichtlichen Prüfung die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf der bestandskräftigen Teilgenehmigungen gegeben sind; dies stünde der Erteilung einer Betriebsgenehmigung entgegen (BVerwG vom 7.6.1991, BVerwGE 88, 286/291f; BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/720 f.).

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01
    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036
    Der Gesetzgeber hat hierdurch den ihm insoweit eingeräumten weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. dazu zuletzt BVerfG vom 28.2.2002, BayVBl 2002, 368/369, m.w.N.) nicht überschritten.

    Eine Verletzung der Schutzpflicht kommt aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen ganz ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. zuletzt BVerfG, BayVBl 2002, 368/369, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 22 A 04.40061

    Atomrecht - Genehmigung - Endlager für abgebrannte Brennelemente

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036
    Das Verfahren hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 27. August 2004 "hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen die dritte Teilgenehmigung keinen Erfolg hat" erhobene Untätigkeitsklage auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass nachträglicher Anordnungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG wird abgetrennt (§ 93 Satz 2 VwGO) und erhält das neue Aktenzeichen 22 A 04.40061.
  • BVerwG, 12.07.1993 - 7 B 177.92

    Atomgesetz - Genehmigung kerntechnischer Anlagen - Teilbetriebsgenehmigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036
    Dies gilt auch dann, wenn Einwendungen auf Grund veränderter Sachlage erst nach Erlass der vorangegangenen Teilgenehmigungen entstanden sind; insofern können unter Umständen nachträgliche Anordnungen beansprucht werden (BVerwG vom 12.7.1993, DVBl 1993, 1151 und BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/720).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036
    Diese Risikovorsorge und der damit verbundene Nachbarschutz gehen über die Gefahrenabwehr im klassischen Sinn hinaus und enden erst, wenn Gefahren und Risiken nach dem Maßstab der praktische Vernunft (BVerfG vom 8.8.1978, NJW 1979, 359/363) "praktisch ausgeschlossen " sind (vgl. BVerwG vom 19.12.1985, DVBl 1986, 190/194; BVerwG vom 13.7.1989, NVwZ 1989, 1169).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036
    Sie sind nicht auf den Erlass nachträglicher atomaufsichtlicher Anordnungen im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG gerichtet; dagegen spricht vor allem, dass die Kläger vor Klageerhebung keinen diesbezüglichen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt haben, was für eine zulässige Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO nötig gewesen wäre und nach Klageerhebung nicht mehr nachgeholt werden kann (BVerwG vom 31.8.1995, BVerwGE 99, 158/160).
  • BVerwG, 24.07.1998 - 11 B 46.97

    Forschungsreaktor; atomrechtliche Teilgenehmigung; vorläufiges positives

    Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2004 - 22 A 03.40036
    Die erste Teilgenehmigung wurde mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1998 - Az. 11 B 46.97 bestandskräftig.
  • BVerwG, 11.03.1993 - 7 C 4.92

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

  • VGH Bayern, 21.12.1998 - 22 A 97.40037

    Wyhl

  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 B 188.88

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Zweites Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften

  • VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40019

    Standort-Zwischenlager

    Die Vorschrift ist auch im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit von Menschen auszulegen, die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    b) Den Klägern ist auch darin Recht zu geben, dass die gesetzliche Formulierung "erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG den Schutz gegen gezielte terroristische Angriffe einschließt (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Eigentümer von Anlagen mit hohem Risikopotenzial, z.B. von kerntechnischen Anlagen, auch im Falle terroristischer Störmaßnahmen Dritter im Rahmen der gesetzlichen Eigentumsinhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu adäquaten baulich-technischen und personell-organisatorischen Anstrengungen gesetzlich verpflichtet werden darf und - mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - sogar verpflichtet werden muss (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG; Koch/John, DVBl 2002, 1578/1581).

    Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter müssen "praktisch", d.h. nach den Maßstäben praktischer Vernunft, ausgeschlossen sein (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Ein Nachbaranspruch auf Restrisikominimierung besteht nicht; es besteht auch kein Anspruch darauf, jede technisch machbare und nicht völlig unverhältnismäßige Maßnahme zur Minimierung des Restrisikos zu ergreifen (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/722, zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Regelwerke ist der Verwaltungsgerichtshof bereits im Urteil vom 7. Oktober 2004 - Az. 22 A 03.40036 ausgegangen; das Bundesverwaltungsgericht hat dies gebilligt (Beschluss vom 9.2.2005 - Az. 7 B 160.04, S. 3).

    Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelt hat, gelten in gleicher Weise für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036) und darüber hinaus für den gleichlautenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG.

    Im Übrigen wird das BfS im Falle der Aufnahme der kommerziellen Nutzung des Airbus A 380-F zu würdigen haben, ob nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG gerechtfertigt sind (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, S. 16).

    Im Vordergrund stehen hier nicht nur die finanziellen Aspekte, sondern auch die Geheimhaltungsinteressen aus betrieblichen Gründen und vor allem aus Sicherheitsgründen (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - 22 A 03.40036, S. 19), die letztlich dafür maßgeblich sind, dass Angaben über Maßnahmen zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht öffentlich auszulegen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV).

    Soweit die Kläger unter ausdrücklicher Erwähnung des Wortes "nachträglich" in § 17 Abs. 1 AtG eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass nachträglicher atomaufsichtlicher Anordnungen, erhoben haben, ist diese bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sich die Kläger bisher nicht mit einem entsprechenden Antrag an das BfS gewandt haben (§ 75 VwGO; vgl. auch BayVGH vom 7.10.2004 - 22 A 03.40036, S. 6).

  • VGH Bayern, 12.01.2006 - 22 A 03.40048

    Standort-Zwischenlager

    Die Vorschrift ist auch im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit von Menschen auszulegen, die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt ( BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ).

    b) Den Klägern ist auch darin Recht zu geben, dass die gesetzliche Formulierung "erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG den Schutz gegen gezielte terroristische Angriffe einschließt ( BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG ; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31.87] ; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ).

    Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Eigentümer von Anlagen mit hohem Risikopotenzial, z.B. von kerntechnischen Anlagen, auch im Falle terroristischer Störmaßnahmen Dritter im Rahmen der gesetzlichen Eigentumsinhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu adäquaten baulich-technischen und personell-organisatorischen Anstrengungen gesetzlich verpflichtet werden darf und - mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - sogar verpflichtet werden muss ( BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ; Koch/John, DVBl 2002, 1578/1581 ).

    Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter müssen "praktisch", d.h. nach den Maßstäben praktischer Vernunft, ausgeschlossen sein (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f. [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31.87] ; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , jeweils zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ).

    Ein Nachbaranspruch auf Restrisikominimierung besteht nicht; es besteht auch kein Anspruch darauf, jede technisch machbare und nicht völlig unverhältnismäßige Maßnahme zur Minimierung des Restrisikos zu ergreifen (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/722 , zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ).

    Von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Regelwerke ist der Verwaltungsgerichtshof bereits im Urteil vom 7. Oktober 2004 - Az. 22 A 03.40036 ausgegangen; das Bundesverwaltungsgericht hat dies gebilligt ( Beschluss vom 9.2.2005 - Az. 7 B 160.04 , S. 3).

    Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelt hat, gelten in gleicher Weise für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f. [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31.87] ; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 ) und darüber hinaus für den gleichlautenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG .

    Im Übrigen wird das BfS im Falle der Aufnahme der kommerziellen Nutzung des Airbus A 380-F zu würdigen haben, ob nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG gerechtfertigt sind (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , S. 16).

    Im Vordergrund stehen hier nicht nur die finanziellen Aspekte, sondern auch die Geheimhaltungsinteressen aus betrieblichen Gründen und vor allem aus Sicherheitsgründen (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - 22 A 03.40036 , S. 19), die letztlich dafür maßgeblich sind, dass Angaben über Maßnahmen zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht öffentlich auszulegen sind ( § 3 Abs. 1 Nr. 3 , § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV ).

    Soweit die Kläger zu 2 bis 4 unter ausdrücklicher Erwähnung des Wortes "nachträglich" in § 17 Abs. 1 AtG eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass nachträglicher atomaufsichtlicher Anordnungen, erhoben haben, ist diese bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sich die Kläger bisher nicht mit einem entsprechenden Antrag an das BfS gewandt haben ( § 75 VwGO ; vgl. auch BayVGH vom 7.10.2004 - 22 A 03.40036 , S. 6).

  • VGH Bayern, 09.01.2006 - 22 A 04.40010

    Standort-Zwischenlager

    Die Vorschrift ist auch im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit von Menschen auszulegen, die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    b) Den Klägern ist auch darin Recht zu geben, dass die gesetzliche Formulierung "erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG den Schutz gegen gezielte terroristische Angriffe einschließt (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Eigentümer von Anlagen mit hohem Risikopotenzial, z.B. von kerntechnischen Anlagen, auch im Falle terroristischer Störmaßnahmen Dritter im Rahmen der gesetzlichen Eigentumsinhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu adäquaten baulich-technischen und personell-organisatorischen Anstrengungen gesetzlich verpflichtet werden darf und - mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - sogar verpflichtet werden muss (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG; Koch/John, DVBl 2002, 1578/1581).

    Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter müssen "praktisch", d.h. nach den Maßstäben praktischer Vernunft, ausgeschlossen sein (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Ein Nachbaranspruch auf Restrisikominimierung besteht nicht; es besteht auch kein Anspruch darauf, jede technisch machbare und nicht völlig unverhältnismäßige Maßnahme zur Minimierung des Restrisikos zu ergreifen (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/722, zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Regelwerke ist der Verwaltungsgerichtshof bereits im Urteil vom 7. Oktober 2004 - Az. 22 A 03.40036 ausgegangen; das Bundesverwaltungsgericht hat dies gebilligt (Beschluss vom 9.2.2005 - Az. 7 B 160.04, S. 3).

    Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelt hat, gelten in gleicher Weise für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036) und darüber hinaus für den gleichlautenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG.

    Im Übrigen wird das BfS im Falle der Aufnahme der kommerziellen Nutzung des Airbus A 380-F zu würdigen haben, ob nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG gerechtfertigt sind (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, S. 16).

    Im Vordergrund stehen hier nicht nur die finanziellen Aspekte, sondern auch die Geheimhaltungsinteressen aus betrieblichen Gründen und vor allem aus Sicherheitsgründen (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - 22 A 03.40036, S. 19), die letztlich dafür maßgeblich sind, dass Angaben über Maßnahmen zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht öffentlich auszulegen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV).

  • VGH Bayern, 02.01.2006 - 22 A 04.40016

    Klagen gegen atomare Zwischenlager abgewiesen

    Die Vorschrift ist auch im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit von Menschen auszulegen, die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    b) Den Klägern ist auch darin Recht zu geben, dass die gesetzliche Formulierung "erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG den Schutz gegen gezielte terroristische Angriffe einschließt (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Eigentümer von Anlagen mit hohem Risikopotenzial, z.B. von kerntechnischen Anlagen, auch im Falle terroristischer Störmaßnahmen Dritter im Rahmen der gesetzlichen Eigentumsinhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu adäquaten baulich-technischen und personellorganisatorischen Anstrengungen gesetzlich verpflichtet werden darf und - mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - sogar verpflichtet werden muss (BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG; Koch/John, DVBl 2002, 1578/1581).

    Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter müssen "praktisch", d.h. nach den Maßstäben praktischer Vernunft, ausgeschlossen sein (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    719/722, zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Regelwerke ist der Verwaltungsgerichtshof bereits im Urteil vom 7. Oktober 2004 - Az. 22 A 03.40036 ausgegangen; das Bundesverwaltungsgericht hat dies gebilligt (Beschluss vom 9.2.2005 - Az. 7 B 160.04, S. 3).

    Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelt hat, gelten in gleicher Weise für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f.; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036) und darüber hinaus für den gleichlautenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG.

    Im Übrigen wird das BfS im Falle der Aufnahme der kommerziellen Nutzung des Airbus A 380-F zu würdigen haben, ob nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG gerechtfertigt sind (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, S. 16).

    Im Vordergrund stehen hier nicht nur die finanziellen Aspekte, sondern auch die Geheimhaltungsinteressen aus betrieblichen Gründen und vor allem aus Sicherheitsgründen (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - 22 A 03.40036, S. 19), die letztlich dafür maßgeblich sind, dass Angaben über Maßnahmen zum Schutz der.

  • VGH Bayern, 12.01.2006 - 2 A 03.40019
    Die Vorschrift ist auch im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit von Menschen auszulegen, die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt ( BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ).

    b) Den Klägern ist auch darin Recht zu geben, dass die gesetzliche Formulierung "erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG den Schutz gegen gezielte terroristische Angriffe einschließt ( BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG ; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/189 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31.87] ; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ).

    Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Eigentümer von Anlagen mit hohem Risikopotenzial, z.B. von kerntechnischen Anlagen, auch im Falle terroristischer Störmaßnahmen Dritter im Rahmen der gesetzlichen Eigentumsinhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu adäquaten baulich-technischen und personell-organisatorischen Anstrengungen gesetzlich verpflichtet werden darf und mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar verpflichtet werden muss ( BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ; Koch/John, DVBl 2002, 1578/1581 ).

    Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter müssen "praktisch", d.h. nach den Maßstäben praktischer Vernunft, ausgeschlossen sein (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f. [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31.87] ; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , jeweils zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ).

    Ein Nachbaranspruch auf Restrisikominimierung besteht nicht; es besteht auch kein Anspruch darauf, jede technisch machbare und nicht völlig unverhältnismäßige Maßnahme zur Minimierung des Restrisikos zu ergreifen (vgl. BVerwG vom 22.1.1997, DVBl 1997, 719/722 , zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ).

    Von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieser Regelwerke ist der Verwaltungsgerichtshof bereits im Urteil vom 7. Oktober 2004 - Az. 22 A 03.40036 ausgegangen; das Bundesverwaltungsgericht hat dies gebilligt ( Beschluss vom 9.2.2005 - Az. 7 B 160.04 , S. 3).

    Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entwickelt hat, gelten in gleicher Weise für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (BVerwG vom 19.1.1989, BVerwGE 81, 185/191 f. [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31.87] ; BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 ) und darüber hinaus für den gleichlautenden § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG .

    Im Übrigen wird das BfS im Falle der Aufnahme der kommerziellen Nutzung des Airbus A 380-F zu würdigen haben, ob nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG gerechtfertigt sind (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , S. 16).

    Im Vordergrund stehen hier nicht nur die finanziellen Aspekte, sondern auch die Geheimhaltungsinteressen aus betrieblichen Gründen und vor allem aus Sicherheitsgründen (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - 22 A 03.40036 , S. 19), die letztlich dafür maßgeblich sind, dass Angaben über Maßnahmen zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nicht öffentlich auszulegen sind ( § 3 Abs. 1 Nr. 3 , § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV ).

    Soweit die Kläger unter ausdrücklicher Erwähnung des Wortes "nachträglich" in § 17 Abs. 1 AtG eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass nachträglicher atomaufsichtlicher Anordnungen, erhoben haben, ist diese bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sich die Kläger bisher nicht mit einem entsprechenden Antrag an das BfS gewandt haben ( § 75 VwGO ; vgl. auch BayVGH vom 7.10.2004 - 22 A 03.40036 , S. 6).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 145/02

    Rechtsschutzmöglichkeiten einer Gemeinde gegen die atomrechtliche Nutzung eines

    Dabei muss es sich stets um menschliches Verhalten handeln, wie aus der Formulierung "Dritter" erkennbar wird (vgl. VGH München, Urt. v. 7.10.2004 - 22 A 03.40036 - Leidinger, DVBl. 2004, 95, 98).

    Verwischen sich somit in Gestalt des modernen Terrorismus die Grenzen zwischen Krieg und Terror, insbesondere wenn Terrorakte mit staatlicher Unterstützung organisiert werden, so legt dies die Konsequenz nahe, jedenfalls Terrorakte, die ihrer Art und Schwere nach Kriegshandlungen gleichkommen, rechtlich wie solche zu behandeln mit der Folge, dass sie nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG fallen (ebenso Czajka, aaO, S. 76; a.A. VGH München, Urt. v. 7.10.2004 - 22 A 03.40036 -, UA S. 8; v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -, S. 20 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04

    Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel

    Der insoweit h.M. habe sich inzwischen auch der Bayerische VGH (Urt. v. 07.10.2004 22 A 03.40036 zum Forschungsreaktor Garching und vom 02.01.2006 0440016 -, zum SZL Grundremmingen) angeschlossen.

    Zu Recht weise der VGH München in seinem Urteil vom 07.10.2004 (- 22 A 03.40036 -) darauf hin, dass der Staat mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 2 GG sogar verpflichtet sei, Nuklearanlagenbetreibern erforderliche Schutzmaßnahmen zur Abwehr terroristischer Gefährdungen aufzuerlegen, und dass präventive oder repressive staatliche Verbrechens- oder Terrorismusbekämpfung derartige Maßnahmen keinesfalls substituieren könne.

    Für beide Fallgruppen ist durch den Begriff Dritter klargestellt, dass es sich dabei stets um menschliches Verhalten handeln muss (vgl. VGH München, Urt. v. 07.10.2004 - 22 A 03.40036 -, UA S. 8; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 -, UA S. 58; Leidinger, DVBl. 2004, 95 ff, 98 unter Hinweis darauf, dass Naturereignisse - wie z.B. Erdbeben - schon im Rahmen der Schadensvorsorgepflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG zu berücksichtigen sind).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.01.1989, BVerwGE 81, 185/189; BayVGH vom 07.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Der VGH München hat in seinen Urteilen zu den bayerischen Standortzwischenlagern (u.a. Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 040016 -, ZUR 2006, 427 ff, und v. 09.01.2006 a.a.O. - Grundremmingen II -, Randziffer 51 sowie zum Forschungsreaktor Garching (Urt. v. 07.10.2004 - 22 A 03.40036)) allgemein die drittschützende Wirkung der Norm des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG (bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG) im Hinblick auf die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit von Menschen und das in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entsprechend zum Ausdruck kommende Schutzziel angenommen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fragen bisher keiner höchstrichterlichen Klärung zuführen müssen, weil sie sich in den nachfolgenden Revisions-(Nichtzulassungs-) Verfahren nicht entscheidungserheblich stellten, u.a. und insbesondere auch deshalb nicht, weil die Vordergerichte in der Sache bei den getroffenen Schutzvorkehrungen gegen gezielte Flugzeugabstürze und/oder Hohlladungsbeschüsse (unabhängig von deren Zuordnung zum Restrisikobereich) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die zu Lasten des Klägers hätten gehen können, nicht festgestellt hätten und diese Feststellungen einer rechtlichen Beanstandung nicht unterlägen (vgl. Beschl. v. 02.07.1998 - 11 B 30/97 -, NVwZ 1999, 654 ff zum Ahaus - Urteil des OVG Münster a.a.O.; Beschl. v. 05.01.2005 7 B 135/04 -, NVwZ 2005, 817 f zum Urt. des VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2005 - 7 B 160/04 -, zitiert nach Juris zum Urt. des VGH München v. 07.10.2004 a.a.O.; Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - zum Grundremmingen II -Urteil des VGH München v. 02.01.2006 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 22 A 04.40061

    Klageänderung; Sachdienlichkeit Anspruch von Nachbarn auf Widerruf

    Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf den Tatbestand seines Urteils vom 7. Oktober 2004 - Az. 22 A 03.40036 mit denselben Beteiligten Bezug, desgleichen auf den Abtrennungsbeschluss gleichen Datums, mit dem die am 27. August 2004 hilfsweise erhobene Untätigkeitsklage der Kläger auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass nachträglicher Anordnungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG abgetrennt wurde.

    Der Gesetzgeber hat vielmehr in Kenntnis der Terrorangriffe vom 11. September 2001 in den USA und der dadurch neu aufgeworfenen Sicherheitsfragen bewusst von einem Genehmigungsverbot für Forschungsreaktoren abgesehen, weil er weiterhin von deren Förderungswürdigkeit ausgeht (vgl. BayVGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, S. 6 f.).

    Insofern nimmt der Verwaltungsgerichtshof Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 7. Oktober 2004 - Az. 22 A 03.40036, Nr. 4 a bis e, S. 10 bis 13; Anlass zur Änderung der bisherigen Rechtsprechung besteht nicht.

    Die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Zuordnung dieses Szenarios zum Restrisikobereich hat der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 7. Oktober 2004 - Az. 22 A 03.40036 offen gelassen (S. 15); auch im vorliegenden Fall ist eine Klärung dieser Frage nicht erforderlich.

    Eine weitere, eventuell Probleme des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufwerfende Sachaufklärung (vgl. VGH vom 7.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, S. 19) wurde von den Klägern nicht ausdrücklich beantragt, nicht einmal angeregt und drängt sich dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf (§ 86 Abs. 1 VwGO), so dass diesbezüglich keine Aufklärungs- oder Beweisbeschlüsse zu ergehen brauchen.

    Das Risiko der terroristischen Einwirkung durch sog. Innentäter ist bereits beim Erlass der dritten Teilgenehmigung vom 2. Mai 2003 von der Genehmigungsbehörde in Betracht gezogen worden (vgl. dazu BayVGH vom 7.10.2004-Az. 22 A 03.40036, S. 17).

    Der Beklagte hat bereits im Verfahren 22 A 03.40036 ausgeführt, dass das StMUGV in dem in der dritten Teilgenehmigung vom 2. Mai 2003 enthaltenen Betriebsreglement Vorkehrungen getroffen hat, die eine Gefährdung der Kläger nach dem Maßstab der praktischen Vernunft ausschließen.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Urteil vom 7. Oktober 2004 - Az. 22 A 03.40036 folgendes ausgeführt: "Das administrativ-organisatorische Sicherungskonzept des FRM-II dient gestaffelt auf der ersten Ebene der Erkennung und Verhinderung eines unerlaubten Zutritts und der Einbringung unerlaubter Hilfsmittel sowie auf der zweiten Ebene der Erkennung und Verhinderung unerlaubter Manipulationen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 6/04

    Krümmel und Brunsbüttel: Klagen abgewiesen

    Der insoweit h. M. habe sich in zwischen auch der Bayerische VGH (Urt. v. 07.10.2004 - 22 A 03.40036 - zum Forschungsreaktor Garching - und vom 02.01.2006 - 0440016 -, zum SZL Grundremmingen) angeschlossen.

    Zu Recht weise der VGH München in seinem Urteil vom 07.10.2004 (-22 A 03.40036 -) darauf hin, dass der Staat mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 2 GG sogar verpflichtet sei, Nuklearanlagenbetreibern erforderliche Schutzmaßnahmen zur Abwehr terroristischer Gefährdungen aufzuerlegen, und dass präventive oder repressive staatliche Verbrechens- oder Terrorismusbekämpfung derartige Maßnahmen keinesfalls substituieren könne.

    Für beide Fallgruppen ist durch den Begriff "Dritter" klargestellt, dass es sich dabei stets um menschliches Verhalten handeln muss (vgl. VGH München, Urt. v. 07.10.2004 - 22 A 03.40036 -, UA S. 8; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 -, UA S. 58; Leidinger, DVBI. 2004, 95 ff, 98 unter Hinweis darauf, dass Naturereignisse - wie z.B. Erdbeben - schon im Rahmen der Schadensvorsorgepflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG zu berücksichtigen sind).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG ; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.01.1989, BVerwGE 81, 185/189 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 31.87] : BayVGH vom 07.10.2004 - Az. 22 A 03.40036 , jeweils zum gleichlautenden § 7Abs. 2 Nr. 5 AtG ).

    Der VGH München hat in seinen Urteilen zu den bayerischen Standortzwischenlagern (u.a. Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 040016 -, ZUR2006, 427 ff, [VGH Bayern 02.01.2006 - 22 A 04.040016] und v. 09.01.2006 a.a.O. - "Grundremmingen II" -, Randziffer 51 sowie zum Forschungsreaktor Garching (Urt. v. 07.10.2004 - 22 A 03.40036)) allgemein die drittschützende Wirkung der Norm des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG (bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ) im Hinblick auf die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit von Menschen und das in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entsprechend zum Ausdruck kommende Schutzziel angenommen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Fragen bisher keiner höchstrichterlichen Klärung zuführen müssen, weil sie sich in den nachfolgenden Revisions-(Nichtzulassungs-) Verfahren nicht entscheidungserheblich stellten, u.a. und insbesondere auch deshalb nicht, weil die Vordergerichte in der Sache bei den getroffenen Schutzvorkehrungen gegen gezielte Flugzeugabstürze und/oder Hohlladungsbeschüsse (unabhängig von deren Zuordnung zum Restrisikobereich) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die zu Lastendes Klägers hätten gehen können, nicht festgestellt hätten und diese Feststellungen einerrechtlichen Beanstandung nicht unterlägen (vgl. Beschl. v. 02.07.1998 - 11 B 30/97 -, 1999, 654 ff zum "Ahaus"- Urteil des OVG Münster a.a.O.; Beschl. v. 05.01.2005 - 7 B 135/04 -, NVwZ 2005, 817 f zum Urt. des VGH Baden-Württemberg a.a.O.; Beschl. v. 09.02.2005 - 7 B 160/04 -, zitiert nach Juris zum Urt. des VGH München v. 07.10.2004 a.a.O.; Beschl. v. 24.08.2006 - 7 B 38.06 - zum "Grundremmingen Il"-Urteil des VGH München v. 02.01.2006 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 128/02

    Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung

    Dabei muss es sich stets um menschliches Verhalten handeln, wie aus der Formulierung "Dritter" erkennbar wird (vgl. VGH München, Urt. v. 7.10.2004 - 22 A 03.40036 - Leidinger, DVBl. 2004, 95, 98).

    Verwischen sich somit in Gestalt des modernen Terrorismus die Grenzen zwischen Krieg und Terror, insbesondere wenn Terrorakte mit staatlicher Unterstützung organisiert werden, so legt dies die Konsequenz nahe, jedenfalls Terrorakte, die ihrer Art und Schwere nach Kriegshandlungen gleichkommen, rechtlich wie solche zu behandeln mit der Folge, dass sie nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG fallen (ebenso Czajka, aaO, S. 76; a.A. VGH München, Urt. v. 7.10.2004 - 22 A 03.40036 -, UA S. 8; v. 2.1.2006 - 22 A 04.40016 -, S. 20 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 154/02

    Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb eines Bergwerkes

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2010 - 7 KS 215/03

    Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

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