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   OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.1997 - 22 A 1406/96   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.1997 - 22 A 1406/96 (https://dejure.org/1997,1960)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.06.1997 - 22 A 1406/96 (https://dejure.org/1997,1960)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 (https://dejure.org/1997,1960)
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1996 - 22 A 4244/95

    Anspruch auf Befreiung von einer Rechtspflicht; Kanal; Entwässerungssatzung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.1997 - 22 A 1406/96
    Hiervon könnte nur ausgegangen werden, wenn der Zwang zum Anschluß enteignend wirkte oder dem Kläger dadurch auch unter Berücksichtigung der von der Satzung und vom Gesetzgeber des Landeswassergesetzes vorgegebenen Zwecke ein Nachteil drohte, der zu diesen außer Verhältnis stünde, Vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 - , NWVBl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2016 - 15 B 1370/15

    Pflicht des Grundstückseigentümers zur laufenden Instandhaltung und ggf.

    2007, 151 = juris Rn. 29, und vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, NWVBl.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - 4 L 360/06

    Anschluss- und Benutzungszwang bei Entwässerung durch Druckleitung

    Ob der Abwasserbeseitigungspflichtige bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, steht nicht zur Entscheidung des Gerichts (vgl. OVG NW, Urt. v. 18.06.1997 - 22 A 1406/96 -, zitiert nach juris).

    Ihm kommt mithin ein regelmäßig als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (OVG NW, Urt. v. 18.06.1997, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.08.1991 - 9 L 274/89 -, Beschl. v. 03.04.1997 - 9 L 179/96 , jeweils zitiert nach juris; Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 960a).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte insbesondere nicht gehindert, bei seiner Entscheidung für das in dem Straßenabschnitt vor dem Grundstück der Klägerin zu installierende Entwässerungssystem vorrangig die aus seiner Sicht kostengünstigste Lösung zu wählen und das gegenläufige Kosteninteresse der daran angrenzenden Grundstückseigentümer hintanzustellen (OVG NW, Urt. v. 18.06.1997, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2003 - 15 A 1738/03

    Anschlusskosten von 25.000 Euro

    Umdrucks; Urteil vom 18.6.1997 - 22 A 1406/99 -, NWVBl. 1998, 154 (156) = StuGR 1997, 284 (285); Beschluss vom 12.2.1996 - 22 A 4244/95 -, NWVBl. 1996, 434 (435), wird dadurch Rechnung getragen, dass dann von der Ausübung des Anschlusszwangs abgesehen werden muss.

    Das VG hat unter Anknüpfung an die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, wonach selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,-- EUR bei einem Wohnhaus noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs erfordern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.6.1997 - 22 A 1406/96 -, StuGR 1997, 284 (285), den Anspruch abgewiesen.

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