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   VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143   

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VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143 (https://dejure.org/2008,14529)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.12.2008 - 22 B 07.143 (https://dejure.org/2008,14529)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Dezember 2008 - 22 B 07.143 (https://dejure.org/2008,14529)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Betrieb im Außenbereich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung der Beschränkung einer Abstandsflächensatzung auf eine relativ kleine Fläche im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot durch besondere örtliche Situationen in einer Gemeinde; Voraussetzungen für das Vorliegen einer die Möglichkeit einer Abweichung ...

  • Judicialis

    BayBO 2008 Art. 6 Abs. 2 Satz 2; ; BayBO 2008 Art. 6 Abs. 2 Satz 3; ; BayBO 2008 Art. 6 Abs. 5; ; BayBO 2008 Art. 6 Abs. 7; ; BayBO 2008 Art. 63 Abs. 1; ; BayBO 2008 Art. 70 Abs. 1... a.F.; ; BauGB § 35 Abs. 2; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7; ; WHG § 31 Abs. 4 Satz 3; ; WHG § 31 Abs. 4 Satz 4; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abweichung von Abstandsflächenvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie weit reichen die Rechte des Nachbarn bei Verkürzung und Abweichung von den Abstandsflächen? (IBR 2009, 1268)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143
    Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH vom 16.7.2007 NVwZ-RR 2008, 84 m.w.N.).

    Auch wenn der bloße Wunsch eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen, als die Abstandsflächenvorschriften es erlauben, keine atypische Fallgestaltung schaffen kann, kann in den oben beschriebenen Fallgruppen auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen, oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 16.7.2007 a.a.O. m.w.N.).

    In folgenden Fällen wurde bisher eine Abwägungsrelevanz (objektiv-rechtlicher) öffentlicher Belange bei der Erteilung einer Abweichung bejaht: BayVGH vom 12.3.1999 BayVBl 2000, 630 (Naturschutz), vom 2.5.2002 Az. 2 B 99.2590 (Gestaltung) und vom 16.7.2007 NVwZ-RR 2008, 84 (Denkmalschutz).

    Auch soweit in den oben zitierten Entscheidungen die Frage der Abwägungsrelevanz (objektiv-rechtlicher) öffentlicher Belange einer eingehenderen Erörterung unterzogen und im Ergebnis bejaht wird, wird entscheidend darauf abgestellt, ob durch die Erteilung einer Abweichung der jeweilige Rechtsverstoß hervorgerufen oder zumindest wesentlich verschärft wird (vgl. z.B. BayVGH vom 16.7.2007 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99

    Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143
    Der Gesetzgeber trifft damit jedenfalls für die Fallgestaltung, dass eine Abstandsflächensatzung für ein Gemeindegebiet insgesamt erlassen wird, eine gesetzliche Planungsentscheidung, die standardisierend aufgrund einer vorweggenommenen generellen Abwägung der Interessen des Bauherrn mit Gemeinwohl- und Nachbarinteressen eine bestimmte Verkürzung der grundsätzlich vorgesehenen Abstandsflächentiefe von 1 H zulässt (vgl. BayVGH vom 17.4.2000 NVwZ-RR 2001, 291 zum Schmalseitenprivileg).

    Schon nach der früher geltenden Rechtslage galt, dass nicht nur von den Regelabstandsflächen abgewichen werden konnte, es standen vielmehr alle (standardisierenden) Regelungen des Art. 6 BayBO a.F., wie z.B. auch das Schmalseitenprivileg, zusätzlich unter dem Korrekturvorbehalt einer an der Einzelfallgerechtigkeit orientierten Ermessensentscheidung nach Art. 70 Abs. 1 BayBO a.F. (vgl. BayVGH vom 17.4.2000 NVwZ-RR 2001, 291).

    Geklärt ist in diesem Zusammenhang jedenfalls aufgrund der Rechtsprechung des Großen Senats des Verwaltungsgerichtshofs, dass nicht jeder Rechtsverstoß ausreicht und ein Nachbar sich jedenfalls nicht auf eine (objektive) Rechtswidrigkeit des Vorhabens berufen kann, die nicht ihn selbst, sondern z.B. ausschließlich einen anderen Nachbarn betrifft (vgl. BayVGH vom 17.4.2000 NVwZ-RR 2001, 291).

  • VGH Bayern, 12.03.1999 - 2 ZB 98.3014

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Windkraftanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143
    In folgenden Fällen wurde bisher eine Abwägungsrelevanz (objektiv-rechtlicher) öffentlicher Belange bei der Erteilung einer Abweichung bejaht: BayVGH vom 12.3.1999 BayVBl 2000, 630 (Naturschutz), vom 2.5.2002 Az. 2 B 99.2590 (Gestaltung) und vom 16.7.2007 NVwZ-RR 2008, 84 (Denkmalschutz).

    Maßgeblich ist bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Auswirkung der Verschattung auf den landwirtschaftlichen Ertrag bzw. die Grundstücksnutzung und nicht in erster Linie die Zeitdauer der Verschattung, die je nach Jahres- und Tageszeit völlig unterschiedliche Auswirkungen haben kann (vgl. BayVGH vom 29.8.1995 Az. 22 CS 95.2544, vom 12.3.1999 Az. 2 ZB 98.3014).

  • VGH Bayern, 18.02.2008 - 22 ZB 06.1813

    Asphaltmischanlage im Außenbereich; Beeinträchtigung öffentlicher Belange

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143
    Die nunmehr von der Beigeladenen geltend gemachte Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzt voraus, dass die Mühle bei wertender Betrachtung im Außenbereich ausgeführt werden "soll", also einen singulären Charakter hat (vgl. BayVGH vom 18.2.2008 Az. 22 ZB 06.1813 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.07.2002 - 15 ZB 99.1625
    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143
    Hinzu kommt, dass vorliegend keine spezielle planungsrechtliche Vorprägung besteht, so dass insgesamt die Erteilung einer Abweichung erleichtert wird (BayVGH vom 17.7.2002 Az. 15 ZB 99.1625).
  • VGH Bayern, 02.05.2002 - 2 B 99.2590
    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143
    In folgenden Fällen wurde bisher eine Abwägungsrelevanz (objektiv-rechtlicher) öffentlicher Belange bei der Erteilung einer Abweichung bejaht: BayVGH vom 12.3.1999 BayVBl 2000, 630 (Naturschutz), vom 2.5.2002 Az. 2 B 99.2590 (Gestaltung) und vom 16.7.2007 NVwZ-RR 2008, 84 (Denkmalschutz).
  • VGH Bayern, 13.01.2005 - 20 CS 04.3225
    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143
    In folgenden Fällen wurde die Abwägungsrelevanz verneint, da die öffentlichen Belange als mit dem Regelungszweck des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO a.F. nicht zusammenhängend betrachtet wurden: BayVGH vom 13.10.1999 Az. 2 ZS 99.2355 (objektivrechtliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange), vom 22.7.2003 Az. 15 ZB 02.1223 (bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit, konkret: fehlende Privilegierung) und vom 13.1.2005 Az. 20 CS 04.3225 (Maß der baulichen Nutzung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2007 - 10 B 274/07

    Unterschreitung der Abstandsflächen im Zentimeterbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143
    Weitere Gründe stellen Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder topographische Besonderheiten des Geländeverlaufs dar (OVG NRW vom 5.3.2007 NVwZ-RR 2007, 510).
  • VGH Bayern, 22.07.2003 - 15 ZB 02.1223

    Baurecht, Nachbarklage, Abweichung von Abstandsflächenvorschriften

    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143
    In folgenden Fällen wurde die Abwägungsrelevanz verneint, da die öffentlichen Belange als mit dem Regelungszweck des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO a.F. nicht zusammenhängend betrachtet wurden: BayVGH vom 13.10.1999 Az. 2 ZS 99.2355 (objektivrechtliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange), vom 22.7.2003 Az. 15 ZB 02.1223 (bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit, konkret: fehlende Privilegierung) und vom 13.1.2005 Az. 20 CS 04.3225 (Maß der baulichen Nutzung).
  • VGH Bayern, 13.10.1999 - 2 ZS 99.2355
    Auszug aus VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143
    In folgenden Fällen wurde die Abwägungsrelevanz verneint, da die öffentlichen Belange als mit dem Regelungszweck des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO a.F. nicht zusammenhängend betrachtet wurden: BayVGH vom 13.10.1999 Az. 2 ZS 99.2355 (objektivrechtliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange), vom 22.7.2003 Az. 15 ZB 02.1223 (bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit, konkret: fehlende Privilegierung) und vom 13.1.2005 Az. 20 CS 04.3225 (Maß der baulichen Nutzung).
  • VGH Bayern, 12.07.1999 - 14 B 95.2069
  • VerfGH Bayern, 21.10.2008 - 113-VI-07

    Erhebung eines Kurbeitrags von Eltern, die ihr Kind bei einem Klinikaufenthalt

  • VGH Bayern, 22.09.2006 - 25 ZB 01.1004
  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 1 CS 04.340

    Abstandsflächenvorschriften; Berechtigter bei nicht überbaubaren Flächen;

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

  • VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Windkraftanlage; Abstandsflächen;

    Eine weitere atypische Fallgestaltung liegt vor, wenn große Teile des von der Nichteinhaltung einer Abstandsfläche betroffenen Nachbargrundstücks unbebaut sind und im Außenbereich sowie zusätzlich in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen (vgl. BayVGH vom 15.12.2008 Az. 22 B 07.143).

    Für derartige Auswirkungen kommt es nicht in erster Linie auf die Zeitdauer der Verschattung an, da diese je nach Jahres- und Tageszeit völlig unterschiedliche Auswirkungen auf den Grundstücksertrag haben kann (vgl. BayVGH vom 15.12.2008 a.a.O. m.w.N.).

    Auch die in Art. 6 Abs. 7 BayBO den Gemeinden neu eröffnete Möglichkeit der Verkürzung der Tiefe einer Abstandsfläche durch Satzung auf 0, 4 H besagt nicht, dass der Gesetzgeber bei 0, 4 H eine absolute Grenze sieht (vgl. BayVGH vom 15.12.2008 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 03.12.2014 - 1 B 14.819

    Der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften erfasst auch den sog.

    Es sind lediglich die Belange in die Abwägung einzustellen, die durch die die Abweichung auslösende konkrete Maßnahme erstmals oder stärker als bisher beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 a.a.O.; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530).
  • OLG Nürnberg, 16.06.2021 - 2 U 2751/19

    Keine Architektenvergütung für nicht genehmigungsfähige Planung

    Es muss sich dann um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, Beschluss vom 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 -, juris Rn. 4; Urteil vom 15.12.2008 - 22 B 07.143 -, juris Rn. 38 f., vgl. auch: Weinmann in: BeckOK, Bauordnungsrecht Bayern, 18. Edition, Art. 63 Rn. 22).
  • VGH Bayern, 07.04.2011 - 22 C 10.1067

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Hart- und

    Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurück und legte dieser die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf (Az. 22 B 07.143).

    Bereits diese Gutachten haben bestätigt, dass die gewährten Verkürzungen der Abstandsflächen sich in tatsächlicher Hinsicht nur ganz geringfügig auf die Nutzbarkeit und Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Klägerin auswirken; dies gilt für den landwirtschaftlichen Ertrag der Grundstücke (vgl. insbesondere Gutachten des Prof. Dr. S... vom 2.11.2007) sowie für die Pferdehaltung und die Nutzung des Grundstücks als Pferdekoppel (vgl. Gutachten des Prof. Dr. Dr. E... vom 12.11.2007) (vgl. BayVGH vom 15.12.2008 Az. 22 B 07.143, Urteilsabdruck RdNr. 46).

    Zwar wurde dadurch in rechtlicher Hinsicht das Ausmaß der Verkürzung der Abstandsflächen nochmals deutlich reduziert (vgl. BayVGH vom 15.12.2008, a.a.O.).

    Die neuen Gutachten haben demgemäß das schon vorher gefundene Ergebnis, dass die Klägerin in ihren nachbarlichen Belangen kaum betroffen wird, letztlich nur bestätigt (vgl. auch BayVGH vom 15.12.2008, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 11 K 14.01507

    Klage einer Standortgemeinde gegen vier WKA; Ergänzungsbescheid, maßgeblicher

    Dass bei Anfechtungsklagen eines Nachbarn im Immissionsschutzrecht grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen ist, wird, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig betont (vgl. nur BayVGH, U. v. 15.12.2008, 22 B 07.143; OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08; VGH Mannheim, B. v. 7.8.2014, 10 S 1853/13, jeweils juris).

    Nur in den Fällen, in denen nachträglich eine Änderung eingetreten ist, die sich insgesamt zugunsten des Vorhabens auswirkt, wird von einem Teil der Rechtsprechung dieser Grundsatz dahingehend ergänzt, dass diese Änderung zu berücksichtigen ist (BayVGH, U. v. 15.12.2008, 22 B 07.143; OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08, juris).

  • VGH Bayern, 09.02.2015 - 15 ZB 12.1152

    Nachbarklage; Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen; Verletzung

    (1) In mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs finden sich allerdings Hinweise darauf, dass im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen im Einzelfall neben den von der Bayerischen Bauordnung geregelten auch weitere objektive öffentlich-rechtliche Belange zu berücksichtigen sein können (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21: Brandschutz; B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 4, 7: Berücksichtigung jedoch nur im Rahmen des Prüfprogramms für die Baugenehmigung, deshalb im dort entschiedenen Fall keine Brandschutzvorschriften; U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530 = juris Rn. 43, 44: Abwägungsrelevanz nur, soweit durch die Erteilung der Abweichung der jeweilige (erg.: fremde) Rechtsverstoß hervorgerufen oder wesentlich verschärft wird; B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - NVwZ-RR 2008, 84 = juris LS 1 und Rn. 17, 24: Zu einer fehlerfreien Ermessensausübung gehört auch, dass von der Abweichung berührte, nicht nachbarschützende öffentliche Belange (dort: Denkmalschutz) zutreffend gewürdigt werden; U.v. 2.5.2002 - 2 B 99.2590 - juris Rn. 20: Bei der Ermessensausübung durfte darauf abgestellt werden, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gestalterisch problematisch war; B.v. 12.3.1999 - 2 ZB 98.3014 - BayVBl 2000, 630 = juris Rn. 8: Berücksichtigung negativer Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Ertragsentwicklung benachbarter landwirtschaftlicher Kulturen, Gefahr des Eisabwurfs auf nahe vorbeiführende öffentliche Wege, aus naturschutzfachlicher Sicht erheblich bedenklichere Einstufung des vorgesehenen Standorts im Vergleich zu einem raumordnerisch positiv abgeschlossenen ursprünglichen Standort).

    Auch die Vertreter der Meinung, dass im Rahmen einer Nachbarklage gegen die Abweichung/Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift zunächst eine umfassend angelegte Prüfung der Zulässigkeit des betroffenen Vorhabens anzustellen sei, schränken ein, dass der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht (BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - BauR 2007, 1858 und U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - BayVBl 2009, 530).

  • VG Mainz, 11.11.2015 - 3 K 398/15

    Rückbauverfügung für hohe Grenzmauer rechtmäßig

    Zwar kann eine eine Abweichung rechtfertigende atypische Sondersituation auch in Besonderheiten der Geländetopografie begründet sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 22 B 07.143 -, juris Rn. 39; OVG NW, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, NVwZ-RR 2007, 501 = juris Rn. 17).

    Hingegen kann der bloße Wunsch des Eigentümers, sein Grundstück (und dessen Freibereich) stärker nutzen zu können als es die Abstandsflächenvorschriften erlauben, keine atypische Einzelfallsituation begründen (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 39; OVG NW, Urteil vom 17. Januar 2008 - 7 A 2761/06 -, juris Rn. 35, und Beschluss vom 5. März 2007, a.a.O. Rn. 17).

  • VGH Bayern, 09.10.2009 - 1 CS 08.1999

    Änderung der Baugenehmigung während des vom beigeladenen Bauherrn geführten

    Zum anderen muss die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt sein (BayVGH vom 16.7.2007 BauR 2007, 1858 m.w.N.; vom 15.12.2008 BayVBl 2009, 530, nachfolgend BVerwG vom 29.7.2009 - BVerwG 7 B 11.09 - juris; vom 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris).

    Ob die Auffassung des Landratsamts, dass Belange des Hochwasserschutzes bei der Zulassung einer Abweichung im Hinblick auf den Zweck der Abstandsflächenvorschriften nicht zu berücksichtigen sind (zur Relevanz öffentlicher Belange bei der Ermessenenscheidung über die Zulassung einer Abweichung vgl. BayVGH vom 15.12.2008 BayVBl 2009, 530 m.w.N.; nachfolgend BVerwG vom 29.7.2009 - 7 B 11/09 - juris; Kuchler, Zum Prüfungsmaßstab bei Nachbarklagen gegen Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften, BayVBl. 2009, 517 ff.), zutreffend ist, muss nicht entschieden werden.

  • VG Würzburg, 15.06.2020 - W 5 S 20.705

    Verkürzung der Abstandsflächen in vorhabenbezogenem Bebauungsplan

    Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 6 Abs. 7 BayBO normiert daher auch keine weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Satzung (BayVGH, U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - juris Rn. 24).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jedoch im Falle einer Abstandsflächensatzung mit - wie hier - "räumlich begrenztem Geltungsbereich" festgestellt, dass trotz des weiten Ermessensspielraums der Gemeinden bei Aufstellung einer Abstandsflächensatzung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO Einschränkungen durch höherrangiges Recht bestehen, die umso schwerer zu überwinden sind, je kleiner der Teil des Gemeindegebiets ist, auf den sich der Geltungsbereich der Satzung erstreckt (BayVGH, U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - juris Rn. 26).

    In der Entscheidung vom 15. Dezember 2008 (22 B 07.143 - juris) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar dargelegt, dass besondere örtliche Situationen in einer Gemeinde es auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtfertigen können, eine Abstandsflächensatzung auf eine relativ kleine Fläche zu beschränken.

  • VG Ansbach, 15.11.2017 - AN 9 K 16.00651

    Klage gegen Bauvorbescheid nach Bestandskraft der daraus hervorgegangenen

    Bereits mit Entscheidung vom 15. Dezember 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage des Art. 6 Abs. 7 BayBO erlassenen AFS Stellung genommen (22 B 07.143), ohne die Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigung in Frage zu stellen.

    Korrespondierend hierzu verbleibt der Gemeinde auch lediglich die Wahl in Bezug auf dessen Anwendung; im Übrigen hat sie, ausgenommen vom räumlichen Geltungsbereich, keine Entscheidungsbefugnis (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - juris Rn. 25; Jäde, BayBO, Stand Juli 2015, Art. 6 Rn. 211).

    Da das alternative Abstandsflächensystem hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Mindestansprüche bereits abschließend vom Gesetzgeber abgewogen wurde (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - juris Rn. 25), war es zutreffend, dass diese Aspekte im Rahmen der von der Beklagten getroffenen Ermessenentscheidung keine Berücksichtigung mehr fanden.

  • VGH Bayern, 07.04.2011 - 22 C 10.1854

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Hart- und

  • VG Ansbach, 28.04.2015 - AN 11 K 14.01907

    Unbegründete Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 4 WKA

  • VG Halle, 26.04.2016 - 2 A 97/15

    Abweichung von bauordnungsrechtlich geltenden Abstandsflächen bei

  • VG Ansbach, 19.03.2015 - AN 11 K 14.01539

    Klage gegen Windräder bei Lichtenau

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2020 - 3 L 172/10

    Anwendbarkeit des § 239 ZPO im Verwaltungsprozess bei Tod eines notwendig

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1355

    Lärm als Gefahrenquelle - Störwirkung eines Rotors - Erfolgloser

  • VGH Bayern, 25.08.2016 - 22 ZB 15.1334

    Klage eines Landwirts gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 11 K 15.00388
  • VG Bayreuth, 28.11.2019 - B 2 K 17.141

    Nachbarklage gegen drei Windkraftanlagen

  • VG Mainz, 11.11.2015 - 3 K 431/15

    Baurechtliche Rückbauverfügung einer Stützmauer

  • VG Ansbach, 19.03.2015 - AN 11 K 14.1539

    Verwaltungsgericht weist auch die letzte Klage gegen Windräder bei Lichtenau ab

  • VGH Bayern, 21.07.2015 - 22 ZB 14.2340

    Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage

  • OVG Saarland, 24.09.2012 - 2 A 223/12

    Verlagerung der Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück

  • VG Bayreuth, 18.12.2014 - B 2 K 14.839

    Nachbarklage Windenergieanlagen; Abweichung von Abstandsflächen;

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 15 ZB 17.149

    Geltungsbereich einer Satzung über Abstandsflächen

  • VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 11 K 14.01479

    Klage einer Nachbargemeinde gegen Windkraftanlage; Drittschutz bei

  • VG München, 15.12.2014 - M 8 K 13.3202

    Nachbarklage gegen Zustimmungsbescheid; Aufstockung eines Bestandsgebäudes;

  • VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 10-VII-17

    Popularklage bei massiver Nachverdichtung

  • VG München, 30.10.2014 - M 8 SN 14.2427

    Abweichung von Abstandsflächen; Atypik; Rücksichtnahmegebot

  • VGH Bayern, 09.02.2010 - 22 CS 09.3168

    Für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei

  • VG Ansbach, 07.09.2015 - AN 9 K 15.00573

    Terrassenüberdachung; Reihenhaus; Befreiung; Abweichung

  • VG Ansbach, 12.03.2015 - AN 11 K 14.01470

    Klage einer Privatperson gegen die Genehmigung von vier Windkraftanlagen ohne

  • VGH Bayern, 20.02.2013 - 15 CS 12.2425

    Antrag des beigeladenen Bauherrn auf Abänderung eines Eilbeschlusses; fehlendes

  • VG Ansbach, 03.06.2015 - AN 9 S 15.00581

    Terrassenüberdachung; Reihenhaus; Befreiung; Abweichung

  • VGH Bayern, 16.09.2009 - 15 CS 09.1924

    Beschwerde; Hochwasserschutz; Interessenabwägung

  • VG Ansbach, 26.06.2014 - AN 9 S 14.00658

    Befreiung von Baugrenze; Bauweise; Abweichung; Atypik

  • VG München, 23.09.2020 - M 9 K 18.1525

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Nutzungsänderung eines Wohnhauses

  • VG Ansbach, 24.09.2014 - AN 9 K 14.00657

    Befreiung von Baugrenze, Bauweise; Abweichung; Atypik

  • VGH Bayern, 29.07.2010 - 15 ZB 09.2856

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Rückbauanordnung; Abstandsflächen; Abweichung

  • VG Ansbach, 05.08.2015 - AN 11 K 14.01883

    Verfahren wg. WKA im Landkreis ERH

  • VG Augsburg, 18.08.2011 - Au 5 K 10.662

    Abbruch eines baufälligen Fachwerkstadels

  • VG Ansbach, 27.08.2014 - AN 9 K 13.00456

    Rinderstall; Nachbarschutz; Abweichung; Atypik; Nutzungsänderung

  • VG Augsburg, 23.09.2009 - Au 4 K 09.382

    Beseitigungsanordnung für abstandsflächenrechtlich unzulässiges Nebengebäude

  • VG München, 02.12.2014 - M 1 K 14.2654

    Bauvorbescheid über bauplanungs- und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit des

  • VG Augsburg, 01.02.2013 - Au 5 K 12.986

    Errichtung einer Dachterrasse (Loggia); Abweichung von Abstandsflächen;

  • VG Ansbach, 16.10.2012 - AN 3 K 11.01984

    Nebengebäude unzulässig wegen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften;

  • VG Augsburg, 06.10.2010 - Au 5 S 10.949

    Nachbarantrag; Wärmedämmung; Verletzung nachbarschützender Vorschriften;

  • VG Würzburg, 17.06.2010 - W 5 K 09.192

    Nachbarklage; Veranstaltungsplatz für zirkuspädagogische Ausbildung;

  • VG München, 20.05.2010 - M 11 K 10.307

    Nachbarklage; Abstandsflächen; Abweichung

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