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   VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20.PV   

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VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20.PV (https://dejure.org/2020,22868)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.07.2020 - 22 B 347/20.PV (https://dejure.org/2020,22868)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV (https://dejure.org/2020,22868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 74 Abs. 1 Nr 11 HPVG, § 75 Abs 3 Nr 3 BPersVG, § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG, § 111 Abs 3 S 1 HPVG, § 63 HPVG, § 937 Abs 2 ZPO, § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO
    Mitbestimmung Urlaubsgrundsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 608
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 19.01.1993 - 6 P 19.90

    Personalvertretung - Urlaubssperre - Urlaubsplanung

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20
    Die Aufstellung von Urlaubsplänen dient dazu, die Urlaubszeiten der Beschäftigten so zu koordinieren, dass nicht nur die Interessen aller Beschäftigten möglichst gleichrangig berücksichtigt werden, sondern dass auch der Dienstbetrieb der Dienststelle gewährleistet bleibt, d. h. die Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben durch urlaubsbedingte Personalausfälle möglichst wenig gestört wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19/90 - juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - PL 15 S 2134/99 - juris Rn. 34).

    Bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze handelt es sich um abstrakte und generelle Regelungen, nach denen bei der Urlaubsplanung zu verfahren ist; sie sind denknotwendig der konkreten Urlaubsplanung vorgelagert (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19/90 - juris Rn. 8) und beziehen sich sowohl auf Verfahrensfragen, etwa zur Erfassung der Urlaubswünsche, als auch auf materielle Regelungen, nach welchen Gesichtspunkten unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu koordinieren sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 A 697/98.PVL - juris Rn. 3, 18).

    Angesichts des Wortlauts des § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG ("Urlaubsplan") und eines Vergleichs mit dem weiter gefassten Wortlaut des Mitbestimmungstatbestands des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (Urlaubsplan und Urlaubsgrundsätze) sieht sich der Fachsenat gehindert, die hier in Streit stehende generelle Vorgabe von bestimmten Urlaubszeiträumen noch als "Urlaubsplan" im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - 6 P 7/06 -, juris Rn. 40, wonach der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes dafür spreche, dass die Beteiligung des Personalrats auf konkret-generelle Regelungen beschränkt sei, durch welche die individuellen Urlaubszeiten unter gleichrangiger Berücksichtigung der Interessen der Beschäftigten sowie der Belange eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes koordiniert werden, allerdings das Tatbestandsmerkmal "Aufstellung des Urlaubsplans" für sich betrachtet eine Auslegung zulassen möge, welche die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze einbeziehe; siehe auch VG Hannover, Beschluss vom 12. August 2014 - 16 A 2197/13 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf z. B. BVerwG, Beschluss v. 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - juris Rn. 7 und Beschl. vom 23. August 2007 - 6 P 7/06 - juris Rn. 40).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer wegen der Bundestagswahl angeordneten Urlaubssperre entschieden, dass zwischen der einerseits - zeitlich und sachlich vorrangigen - Festlegung derjenigen Zeiträume, in denen eine Urlaubsgewährung überhaupt in Betracht kommt, und andererseits der Urlaubsplanung innerhalb dieser Zeiträume unterschieden werden müsse und die Mitbestimmungspflicht im Rahmen der Gewährung von Urlaub erst bei der eigentlichen Urlaubsplanung einsetze, d. h. wenn feststehe, welche Zeiträume als Urlaubszeiten in Betracht kämen (BVerwG, Beschluss v. 19. Januar 1993 - 6 P 19/90 - juris Rn. 8, 9, wonach es in die ungeteilte Aufgabenwahrnehmung des Dienststellenleiters fällt, eine Urlaubssperre mit "unabweisbaren dienstlichen Notwendigkeiten" zu begründen; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 25. November 1992 - 17 P 92.3068 -, juris 16 zur Anordnung, dass die Beschäftigten den entsprechenden Teil ihres Jahresurlaubs in den 15 Tagen geschlossener Kinderkrippe einzubringen haben; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 A 697/98 PVL - juris Rn. 9, wonach die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze nicht der Mitbestimmung unterliege, soweit unabweisliche Notwendigkeiten des Dienstbetriebs und die Eigenverantwortung des Dienststellenleiters zum Tragen kommen).

  • VG Hannover, 12.08.2014 - 16 A 2197/13

    Mitbestimmung; Urlaubsbeschränkung; Urlaubsplan; Urlaubssperre

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20
    Der Urlaubsplan ist das Programm für die zeitliche Reihenfolge, in der den einzelnen Beschäftigten Urlaub erteilt werden soll (VG Hannover, Beschluss vom 12. August 2014 - 16 A 2197/13 - juris Rn. 18).

    Angesichts des Wortlauts des § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG ("Urlaubsplan") und eines Vergleichs mit dem weiter gefassten Wortlaut des Mitbestimmungstatbestands des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (Urlaubsplan und Urlaubsgrundsätze) sieht sich der Fachsenat gehindert, die hier in Streit stehende generelle Vorgabe von bestimmten Urlaubszeiträumen noch als "Urlaubsplan" im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - 6 P 7/06 -, juris Rn. 40, wonach der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes dafür spreche, dass die Beteiligung des Personalrats auf konkret-generelle Regelungen beschränkt sei, durch welche die individuellen Urlaubszeiten unter gleichrangiger Berücksichtigung der Interessen der Beschäftigten sowie der Belange eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes koordiniert werden, allerdings das Tatbestandsmerkmal "Aufstellung des Urlaubsplans" für sich betrachtet eine Auslegung zulassen möge, welche die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze einbeziehe; siehe auch VG Hannover, Beschluss vom 12. August 2014 - 16 A 2197/13 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf z. B. BVerwG, Beschluss v. 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - juris Rn. 7 und Beschl. vom 23. August 2007 - 6 P 7/06 - juris Rn. 40).

    Auch greift der Hinweis auf das Evokationsrecht der Dienststelle nach § 71 Abs. 5 HPVG und die Beschränkung der Kompetenzen der Einigungsstelle auf den Ausspruch von Empfehlungen (vgl. v. Roetteken, HBR, § 74 HPVG , Rn. 678) nicht (so auch VG Hannover, Beschluss vom 12. August 2014 - 16 A 2197/13 -, juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2000 - PL 15 S 2134/99

    Personalrat: Mitbestimmung beim Urlaubsplan; Ausgleich des Ferienüberhangs

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20
    Die Aufstellung von Urlaubsplänen dient dazu, die Urlaubszeiten der Beschäftigten so zu koordinieren, dass nicht nur die Interessen aller Beschäftigten möglichst gleichrangig berücksichtigt werden, sondern dass auch der Dienstbetrieb der Dienststelle gewährleistet bleibt, d. h. die Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben durch urlaubsbedingte Personalausfälle möglichst wenig gestört wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19/90 - juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - PL 15 S 2134/99 - juris Rn. 34).

    Das Beschwerdegericht teilt nicht die gegenteilige Auffassung, wonach die Mitbestimmungspflicht des § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG immer und unabhängig von dem zugrundeliegenden Motiv des Dienststellenleiters gegeben sei, wenn für die Gewährung von Erholungsurlaub ein bestimmter Zeitraum oder mehrere Zeiträume im Jahr festgelegt oder für bestimmte Zeiten Urlaubsgewährungen eingeschränkt werden (v. Roetteken, HBR, § 74 HPVG , Rn. 677 f.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - PL 15 S 2134/99 -, juris zu § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG, wonach in der Anordnung, dass Lehrkräfte an einer Musikschule ihren Urlaub in den Sommer- und Faschingsferien zu nehmen haben, ein mitbestimmungspflichtiger Urlaubsplan gesehen wird).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - 1 A 697/98

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Aufstellung von Grundsätzen der Urlaubsplanung

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20
    Bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze handelt es sich um abstrakte und generelle Regelungen, nach denen bei der Urlaubsplanung zu verfahren ist; sie sind denknotwendig der konkreten Urlaubsplanung vorgelagert (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19/90 - juris Rn. 8) und beziehen sich sowohl auf Verfahrensfragen, etwa zur Erfassung der Urlaubswünsche, als auch auf materielle Regelungen, nach welchen Gesichtspunkten unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu koordinieren sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 A 697/98.PVL - juris Rn. 3, 18).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer wegen der Bundestagswahl angeordneten Urlaubssperre entschieden, dass zwischen der einerseits - zeitlich und sachlich vorrangigen - Festlegung derjenigen Zeiträume, in denen eine Urlaubsgewährung überhaupt in Betracht kommt, und andererseits der Urlaubsplanung innerhalb dieser Zeiträume unterschieden werden müsse und die Mitbestimmungspflicht im Rahmen der Gewährung von Urlaub erst bei der eigentlichen Urlaubsplanung einsetze, d. h. wenn feststehe, welche Zeiträume als Urlaubszeiten in Betracht kämen (BVerwG, Beschluss v. 19. Januar 1993 - 6 P 19/90 - juris Rn. 8, 9, wonach es in die ungeteilte Aufgabenwahrnehmung des Dienststellenleiters fällt, eine Urlaubssperre mit "unabweisbaren dienstlichen Notwendigkeiten" zu begründen; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 25. November 1992 - 17 P 92.3068 -, juris 16 zur Anordnung, dass die Beschäftigten den entsprechenden Teil ihres Jahresurlaubs in den 15 Tagen geschlossener Kinderkrippe einzubringen haben; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 A 697/98 PVL - juris Rn. 9, wonach die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze nicht der Mitbestimmung unterliege, soweit unabweisliche Notwendigkeiten des Dienstbetriebs und die Eigenverantwortung des Dienststellenleiters zum Tragen kommen).

  • OVG Saarland, 11.08.2015 - 5 B 131/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Abordnung eines Personalratsmitglieds

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20
    Auch für das personalvertretungsrechtliche einstweilige Verfügungsverfahren gilt - was für den arbeitsgerichtlichen Prozess anerkannt ist - dass dann, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird - die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567, 569 ZPO besteht, weil die Entscheidung ein Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückweist (Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - 17 PC 17.1238 - juris Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 17 PC 17.2202 - juris Rn. 22; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. August 2015 - 5 B 131/15 - juris Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - OVG 61 PV 1.10 - juris Rn. 2; v. Roetteken, HBR, § 111 HPVG , Rn. 1202).

    Das Verwaltungsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 ZPO; vgl. zum Abhilfeerfordernis bei sofortiger Beschwerde im personalvertretungsrechtlichen Verfahren: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. August 2015 - 5 B 131/15 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 8. Dezember 2010 - OVG 61 PV 1.10 - juris Rn. 1).

  • VGH Hessen, 22.01.2009 - 22 B 94/09

    Inzidenter-Prüfung einer Rechtsverordnung, die eine personalvertretungsrechtlich

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20
    Hauptanwendungsfall einer einstweiligen Verfügung im Personalvertretungsrecht ist die Gefährdung oder Vereitelung von Beteiligungsrechten des Personalrats durch drohende einseitige Maßnahmen des Dienststellenleiters vor Beginn oder Abschluss des Beteiligungsverfahrens (Hess VGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 22 B 94/09. PV - juris).

    Im Rahmen des § 111 Abs. 2 HPVG hält der Verwaltungsgerichtshof auch die Titulierung eines Unterlassungsanspruchs für möglich, um ein andernfalls gefährdetes Beteiligungsrecht zu sichern (Hess VGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 22 B 94/09. PV - juris.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2010 - 61 PV 1.10

    Einstweilige Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20
    Auch für das personalvertretungsrechtliche einstweilige Verfügungsverfahren gilt - was für den arbeitsgerichtlichen Prozess anerkannt ist - dass dann, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird - die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567, 569 ZPO besteht, weil die Entscheidung ein Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückweist (Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - 17 PC 17.1238 - juris Rn. 12 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 17 PC 17.2202 - juris Rn. 22; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. August 2015 - 5 B 131/15 - juris Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - OVG 61 PV 1.10 - juris Rn. 2; v. Roetteken, HBR, § 111 HPVG , Rn. 1202).

    Das Verwaltungsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 ZPO; vgl. zum Abhilfeerfordernis bei sofortiger Beschwerde im personalvertretungsrechtlichen Verfahren: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. August 2015 - 5 B 131/15 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 8. Dezember 2010 - OVG 61 PV 1.10 - juris Rn. 1).

  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20
    Zwar berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt, indem es zur Frage der Mitbestimmungspflicht einer Mehrarbeitsregelung ausgeführt hat, dass der Berührung öffentlicher Aufgabenwahrnehmung (konkret: "Regierungsverantwortung") nicht durch Ausschluss des Mitbestimmungsrechts, sondern durch Einschränkung der Mitbestimmung nach den Regeln zur Verantwortungsgrenze Rechnung zu tragen zu sei (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 6 P 9/04 - juris Rn. 30, 40).
  • BVerwG, 23.08.2007 - 6 P 7.06

    Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer; Einführung von Präsenztagen;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20
    Angesichts des Wortlauts des § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG ("Urlaubsplan") und eines Vergleichs mit dem weiter gefassten Wortlaut des Mitbestimmungstatbestands des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (Urlaubsplan und Urlaubsgrundsätze) sieht sich der Fachsenat gehindert, die hier in Streit stehende generelle Vorgabe von bestimmten Urlaubszeiträumen noch als "Urlaubsplan" im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - 6 P 7/06 -, juris Rn. 40, wonach der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes dafür spreche, dass die Beteiligung des Personalrats auf konkret-generelle Regelungen beschränkt sei, durch welche die individuellen Urlaubszeiten unter gleichrangiger Berücksichtigung der Interessen der Beschäftigten sowie der Belange eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes koordiniert werden, allerdings das Tatbestandsmerkmal "Aufstellung des Urlaubsplans" für sich betrachtet eine Auslegung zulassen möge, welche die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze einbeziehe; siehe auch VG Hannover, Beschluss vom 12. August 2014 - 16 A 2197/13 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf z. B. BVerwG, Beschluss v. 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - juris Rn. 7 und Beschl. vom 23. August 2007 - 6 P 7/06 - juris Rn. 40).
  • BVerwG, 03.07.2013 - 6 PB 10.13

    Rücknahme bzw. Unterlassung einer beteiligungspflichtigen Maßnahme;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20
    Mangels gesetzlicher Regelung eines kollektiven Folgenbeseitigungsanspruchs im HPVG (anders als z. B. § 63 Satz 2 Nds. PersVG, § 67 Abs. 2 Satz 2 LPVG Rh.-Pfalz ) folgt daraus jedoch kein subjektives Recht der Personalvertretung auf Aufhebung bereits vollzogener Maßnahmen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 6 PB 10/13 -, juris Rn. 4, wonach die aus § 74 Abs. 3 BrbgPersVG folgende Pflicht der Dienststelle zur Unterlassung bzw. Rückgängigmachung vom Personalrat als Inhaber des verletzten Beteiligungsrechts nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann; vgl. für den Mit bestimmung sbereich: Battis/Kersten, Rechtsfolgen mangelhafter Mitbestimmung, PersR 2005, S. 138 ff., Burkholz in v. Roetteken, HBR, § 69 HPVG Rn. 153 ff.; v. Roetteken, HBR, § 111 HPVG Rn. 545 ff.).
  • VGH Bayern, 25.11.1992 - 17 P 92.3068

    Ferienzeitregelung in städtischen Kinderkrippen; Mitbestimmungsrecht bei der

  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 84/11

    Beschluss des Betriebsrats - rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2009 - 11 TaBV 29/08

    Betriebliche Mitbestimmung - Einführung von Urlaubsgrundsätzen vor Konstituierung

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 37/01

    Mitbestimmung bei Bildungsurlaub - Zuständigkeit der Einigungsstelle

  • VGH Bayern, 08.01.2018 - 17 PC 17.2202

    Erfolgloses einstweiliges Verfügungsverfahren - Keine Verpflichtung der Leitung

  • VGH Bayern, 06.07.2017 - 17 PC 17.1238

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzgl. der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.1995 - 1 B 580/95

    Besetzung des Fachsenats; Beschwerde gegen verfahrensbeendende Entscheidung;

  • BAG, 19.12.2017 - 1 ABR 33/16

    Auslegung einer Tarifregelung - Antragsbefugnis des Betriebsrats

  • VGH Hessen, 17.03.1994 - TL 2868/93

    Eilantrag einer Personalvertretung wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts bei

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2020 - PL 15 S 3286/20

    Öffnung und Aufschließen von Hochschulgebäuden während der Corona-Pandemie ist

    Anstelle des in § 83 Abs. 5, § 78 S. 3 ArbGG genannten Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts treten in personalvertretungsrechtlichen Verfahren die drei richterlichen Mitglieder des Fachsenats (zutreffend Hess. VGH, Beschluss vom 09.07.2020 - 22 B 347/20.PV -, Juris Rn. 21; ebenso, unter Verweis auf § 937 Abs. 2 ZPO, Sächs. OVG, Beschluss vom 08.09.2020 - 9 B 209/20.PL -, Juris Rn. 10).

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar, eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; ebenso Sächs. OVG, Beschluss vom 08.09.2020 - 9 B 209/20.PL -, Juris Rn. 17; Hess. VGH, Beschluss vom 09.07.2020 - 22 B 347/20.PV -, Juris Rn. 50).

  • OVG Thüringen, 19.05.2021 - 5 PO 617/20

    Personalvertretungsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren;

    Dies ist nicht nur im Hinblick auf den Charakter dieser Verfahren als vorläufige Rechtsschutzverfahren sachlich begründet, sondern entspricht auch der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (vgl. hierzu Angaben bei: OVG Saarland, Beschluss vom 11. August 2015 - 5 B 131/15 -, juris Rn. 23 ff.) wie auch der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. jeweils m. w. V.: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 7. Dezember 2020 - PL 15 S 3286/20 - juris Rn. 10 und vom 19. Januar 1993 - PL 15 S 2849/92 - juris Rn. 12; OVG Sachsen, Beschluss vom 8. September 2020 - 9 B 209/20.PL -, juris Rn. 7 f.; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2020 - OVG 60 PV 8/20 - juris Rn. 1 - 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 17 PC 17.2202 -, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. September 2017 - 17 MP 7/17 - juris Rn. 9; OVG Saarland, Beschluss vom 11. August 2015 - 5 B 131/15 -, juris Rn. 23 ff.).

    Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat (§ 84 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG) vorliegend entsprechend § 78 Satz 3 ArbGG in der für sofortige Beschwerden vorgesehenen Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - PL 15 S 3286/20 - juris Rn. 11; VGH Hessen, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 17 PC 17.2202 - juris Rn. 24; im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2020 - OVG 60 PV 8/20 - juris Rn. 1; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. September 2017 - 17 MP 7/17 - juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 5 B 10334/16 - juris Rn. 3 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 11. August 2015 - 5 B 131/15 - juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 18 PC 13.23 - juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 4 B 13.19

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Aufstellung des Urlaubsplans

    Der Urlaubsplan ist das Programm für die zeitliche Reihenfolge, in der den einzelnen Beschäftigten Urlaub erteilt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2021 - OVG 60 PV 12/20 - juris Rn. 15; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV - juris Rn. 33; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 L 2/18 - juris Rn. 40).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2021 - 20 A 1981/20

    Personalrat; Maßnahme; Mitbestimmung; Urlaubsplan; Urlaubsgrundsätze;

    vgl. aber noch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. April 2021 - 60 PV 12/20 -, juris, Rn. 16, für die Anordnung von Betriebsurlaub um den Jahreswechsel, Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV -, juris, Rn. 38, für eine Dienstanweisung an in Schulen eingesetzte Beschäftigte, ihren Urlaub grundsätzlich in die unterrichtsfreie Zeit zu legen, sowie OVG S.-A., Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 L 2/18 -, juris, Rn. 40, für die Festlegung einer Mindestpräsenz.
  • BVerwG, 09.08.2022 - 5 P 14.21

    Mitbestimmung bei Anordnung von Betriebsurlaub

    Denn sie ist - anders als der Beteiligte meint - mit Blick auf diese Wirkungen weder vergleichbar mit der Anordnung von Urlaubssperren, Präsenztagen oder einer Mindestpräsenzquote (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - BVerwGE 91, 343 und vom 23. August 2007 - 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 sowie OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 L 2/18 - PersV 2020, 262 Rn. 40 f.) noch mit der Anordnung von Schließzeiten ohne deren zeitliche Festlegung (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. November 1992 - 17 P 92.3068 - PersV 1993, 378) oder der allgemeinen Festlegung von Zeiträumen, in denen Urlaub genommen werden muss (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV - NZA-RR 2020, 608).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 20 B 1111/20

    Keine einstweilige Verfügung zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahren

    Ebenso Sächs. OVG, Beschluss vom 8. September 2020 - 9 B 209/20.PL -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV -, ZfPR online 2020, Nr. 10, 11; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Juli 2020 - 60 PV 8/20 -, ZfPR online 2020, Nr. 7-8, 9; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 17 PC 17.2202 -, ZBVR online 2018, Nr. 12, 23; OVG Saarl., Beschluss vom 11. August 2015 - 5 B 131/15 -, ZfPR online 2016, Nr. 4 ,11; Fischer/Goeres/Gronimus, GKöD, L § 85 ArbGG Rn. 189.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - 60 PV 12.20

    Mitbestimmung bei Anordnung von Betriebsurlaub

    Da es letztlich keine eindeutigen Anforderungen an Art und Inhalt eines Urlaubsplanes gibt, können die Übergänge zwischen Urlaubsplänen und allgemeinen Urlaubsgrundsätzen bzw. weiteren vorgelagerten Maßnahmen fließend sein (VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV - juris Rn. 38; OVG Magdeburg a.a.O. Rn. 40; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - BVerwG 6 P 7.06 - juris Rn. 40, wonach das Tatbestandselement "Aufstellung eines Urlaubsplans" für sich betrachtet auch eine Auslegung zulässt, welche die Mitbestimmung auf die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze erstreckt).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 20 B 1359/20
    Ebenso Sächs. OVG, Beschluss vom 8. September 2020 - 9 B 209/20.PL -, juris, Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV -, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Juli 2020 - 60 PV 8/20 -, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 17 PC 17.2202 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 11. August 2015 - 5 B 131/15 -, juris, Rn. 24 ff.; Fischer/Goeres/Gronimus, GKöD, L § 85 ArbGG Rn. 189.
  • OVG Sachsen, 08.09.2020 - 9 B 209/20

    Einstweilige Verfügung; sofortige Beschwerde; Freistellung von

    17 Ergeht der die sofortige Beschwerde zurückweisende Beschluss ohne die Durchführung einer mündlichen Anhörung, ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht gegeben (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 85 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; HessVGH, Beschl. v. 9. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV -, juris Rn. 50; Spinner, in: Germelmann, ArbGG, 9.Aufl. 2017, § 85 Rn. 50 f.).gez.: v. Welck Groschupp.
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