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   VGH Bayern, 28.10.1993 - 22 B 90.3225   

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https://dejure.org/1993,7193
VGH Bayern, 28.10.1993 - 22 B 90.3225 (https://dejure.org/1993,7193)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.10.1993 - 22 B 90.3225 (https://dejure.org/1993,7193)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Oktober 1993 - 22 B 90.3225 (https://dejure.org/1993,7193)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.1993 - 22 B 90.3225
    Die Pressefreiheit findet indessen ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG ), d.h. in gesetzlichen Regelungen, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfGE 7, 198/209; 62, 230/244; 71, 162/175).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.1993 - 22 B 90.3225
    Die Pressefreiheit findet indessen ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG ), d.h. in gesetzlichen Regelungen, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfGE 7, 198/209; 62, 230/244; 71, 162/175).
  • VGH Bayern, 27.10.1981 - 22 B 2206.79
    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.1993 - 22 B 90.3225
    Daß zur verbindlichen Klärung und Durchsetzung einer Ge- oder Verbotsnorm gesetzeswiederholende, im Sicherheitsrecht als "unselbständige Verfügungen" bezeichnete Anordnungen mit Zwangsgeldandrohung ungeachtet parallel möglicher Ordnungswidrigkeitsverfahren zulässig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung näher ausgeführt (BayVGH vom 27.10.1981 GewArch 1982, 87 ff.).
  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80

    Boykottaufruf

    Auszug aus VGH Bayern, 28.10.1993 - 22 B 90.3225
    Die Pressefreiheit findet indessen ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG ), d.h. in gesetzlichen Regelungen, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfGE 7, 198/209; 62, 230/244; 71, 162/175).
  • VG Hamburg, 12.03.2015 - 17 K 3507/14

    Zur Geltung der werktäglichen Arbeitszeitbegrenzung auf maximal zehn Stunden für

    Derartige Feststellungen sind für den betroffenen Arbeitgeber weniger eingriffsintensiv, weil ihm so hinsichtlich der konkret zu treffenden Maßnahmen Spielräume verbleiben (zur Zulässigkeit gesetzeswiederholender Anordnungen zur Durchsetzung einer sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergebenden Verpflichtung s. auch VGH München, Urt. v. 28.10.1993, 22 B 90.3225, juris, Rn. 14; Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, 15. Auflage 2015, § 17, Rn. 3).
  • VG Augsburg, 27.05.2013 - Au 5 K 12.665

    Einhaltung von Arbeitszeiten und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz; Anordnung

    Auch in Fällen, in denen es mit gewisser Regelmäßigkeit immer wieder zu vermeintlichen Notfällen im Sinne des § 14 ArbZG kommt, ist die Geschäftsleitung eines Betriebes verpflichtet, diese organisatorisch vorausplanend zu bewältigen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1993 - 22 B 90.3225 - GewArch 1994, 192 f.).
  • VGH Bayern, 26.10.2011 - 22 CS 11.1989

    Anordnungen zur Einhaltung von Arbeitszeiten und Ruhezeiten nach dem

    Derartige Anordnungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 28.10.1993 GewArch 1994, 192) speziell in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz für zulässig gehalten und unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung (vom 27.10.1981 GewArch 1982, 87; vgl. auch BayVGH vom 20.10.1981 GewArch 1982, 82) ausgeführt, dass zur verbindlichen Klärung und Durchsetzung einer Ge- oder Verbotsnorm gesetzeswiederholende Anordnungen mit Zwangsgeldandrohung ungeachtet parallel möglicher Ordnungswidrigkeitsverfahren zulässig sind; mit solchen Anordnungen werde zulässigerweise das gesetzliche Gebot mit Verbindlichkeitsanspruch für den Einzelfall konkretisiert und der Adressat zu seiner Beachtung angehalten.

    Kommt es in einem Betrieb mit gewisser Regelmäßigkeit immer wieder zu "Notsituationen", so sind diese für die Leitung vorhersehbar und müssen organisatorisch vorausplanend bewältigt werden, ohne dass deshalb der gesetzliche Schutz der Arbeitnehmer vor übermäßiger Belastung abgeschwächt werden darf (BayVGH vom 28.10.1993 a.a.O).

  • VG Augsburg, 18.04.2013 - Au 5 K 11.783

    Aufzeichnungen zur Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten;

    Weiter ist die Klägerin an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass auch in Fällen, in denen es mit gewisser Regelmäßigkeit immer wieder zu "Notfällen" im Sinne des § 14 ArbZG kommt, diese für die Geschäftsleitung vorhersehbar sind und organisatorisch vorausplanend bewältigt werden müssen (BayVGH, U.v. 28.10.1993 - 22 B 90.3225 - GewArch 1994, 192 f.).
  • VG Augsburg, 16.01.2014 - Au 5 K 13.1508

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Erledigung durch Zeitablauf; örtliche

    Auch in Fällen, in denen es mit gewisser Regelmäßigkeit immer wieder zu vermeintlichen Notfällen im Sinne des § 14 ArbZG kommt, ist die Geschäftsleitung eines Betriebes verpflichtet, diese organisatorisch vorausplanend zu bewältigen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.1993 - 22 B 90.3225 - GewArch 1994, 192 f.).
  • VG Schleswig, 12.11.2021 - 12 A 28/19

    Aufhebung arbeitszeitrechtlicher Anordnungen

    Ist die Tätigkeit des Betriebs derart, dass es laufend zu größeren oder kleineren Fällen im Sinne des § 14 ArbZG kommt, so sind diese für die Geschäftsführung vorhersehbar und müssen organisatorisch vorausplanend bewältigt werden, ohne dass deshalb der gesetzliche Schutz der Arbeitnehmer vor übermäßiger Belastung abgeschwächt werden darf (vgl. VGH München Urteil vom 28.10.1993 - 22 B 90.3225 - juris Rn. 16).
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