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   VGH Bayern, 20.04.1995 - 22 B 93.1948   

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VGH Bayern, 20.04.1995 - 22 B 93.1948 (https://dejure.org/1995,3194)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.04.1995 - 22 B 93.1948 (https://dejure.org/1995,3194)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. April 1995 - 22 B 93.1948 (https://dejure.org/1995,3194)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der Sitzplatzzahl eines Biergartens; Anspruch auf zeitliche und räumliche sowie umfängliche Einschränkung eines Gaststättenbetriebs ; Schutzbedürfnis der Nachbarn eines Biergartenbetriebes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrecht: Beschränkung der Betriebszeit eines Biergartens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 1021
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84

    Unmöglichkeit der Ausübung eines Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.1995 - 22 B 93.1948
    Auflagen nach § 5 GastG in der Form nachträglicher Anordnungen dürfen allerdings bestimmende Merkmale der in der Erlaubnis festgelegten Betriebsart nicht aushöhlen (BVerwG GewArch 1986, 96 ; BayVGH GewArch 1990, 218).

    Keine gaststättenrechtliche Betriebsart hat zur begrifflichen Voraussetzung, daß mit ihr Gewinn erzielt wird (BVerwG GewArch 1986, 96/97).

    Maßgebend ist insoweit der objektive Erklärungswert der Betriebsartbezeichnung der der Beigeladenen zu 3) erteilten Erlaubnisurkunde (BVerwG GewArch 1986, 96/97).

    Die dort verwendeten Begriffe "Schank- und Speisewirtschaft" und "Wirtschaftsgarten" sind ebensowenig wie die anderen gaststättenrechtlichen Betriebsarten gesetzlich definiert, so daß insofern auf die Verkehrsauffassung zurückgegriffen werden muß (BVerwG GewArch 1986, 96/97).

    Dem Bestandsschutz des erlaubten sowie bereits eingerichteten und ausgeübten Gaststättenbetriebs eignet von vornherein eine "erhebliche Labilität", die in etwaigen Befristungen, Widerrufsbefugnissen und Ermächtigungen zu nachträglichen Anordnungen ihren Ausdruck findet (BVerwG GewArch 1986, 96/97).

    Zwar stellt dieser eher strenge Anforderungen hinsichtlich der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit von Betriebseinschränkungen, die die Gaststättenerlaubnis teilweise entwerten können (BVerwG GewArch 1986, 96/97).

  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 72.86

    Baurechtliche Genehmigung - Immissionen - Auflage - Gaststättenerlaubnis -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.1995 - 22 B 93.1948
    Die Kläger als Eigentümer eines Grundstücks, das schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, haben einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vorausgesetzt in BVerwGE 80, 259/264; BayVGH GewArch 1990, 218).

    Auflagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG in der Form nachträglicher Anordnungen stellen im Verhältnis zu einer Aufhebung der Gaststättenerlaubnis den weniger belastenden Eingriff dar (BVerwGE 80, 259/264; BayVGH GewArch 1990, 218).

    Auf die Frage, ob § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG Nachbarschutz gewährt (offengelassen in BVerwGE 80, 259/260) kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.

  • BVerwG, 20.05.1992 - 1 B 22.92

    Gaststättenerlaubnis, Verpflichtungsklage, notwendige Beiladung, Nachbarn

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.1995 - 22 B 93.1948
    Ein besonderer Mangel an Rücksichtnahme in der Betriebsführung wird im vorliegenden Fall deutlich, weil das Angebot an Parkplätzen zur Nachfrage der Biergartenbesucher nach Parkplätzen in einem besonders auffälligem Mißverhältnis steht und gleichwohl durch ein neues Betriebskonzept (Jazzmusik, zusätzliche Versorgungseinrichtungen) eine erhebliche Betriebsintensivierung erreicht wird (vgl. zu einem solchen Fall BVerwG GewArch 1992, 391/392).

    Durch den Betrieb einer Gaststätte ausgelöste, im Wohngebiet selbst sich abspielende starke Verkehrsbewegungen mit den besonders störenden Erscheinungen des Rangierens, der Parkplatzsuche und des wilden Parkens können auch dann mit dem Gebietscharakter unvereinbar sein, wenn die Geräuschbelastung den einschlägigen Richtwert nicht überschreiten sollte (BVerwG GewArch 1992, 391/392).

  • VG Koblenz, 27.11.1986 - 9 L 305/86

    Versteigererverordnung; Gerichtsvollzieher

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.1995 - 22 B 93.1948
    Ein in diesem Sinne qualifiziertes Schutzbedürfnis besteht zur Nachtzeit im Hinblick auf die "Lebensnotwendigkeit" ungestörten Schlafes (BVerwG GewArch 1987, 96/98).

    Die "Lebensnotwendigkeit" ungestörten Schlafes ist in der Rechtsprechung immer wieder betont worden (BVerwG GewArch 1987, 96/98).

  • BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer gewerbeaufsichtlichen Verfügung -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.1995 - 22 B 93.1948
    Die Rücksichtnahme muß wechselseitig sein (BVerwG vom 26.8.1988, UPR 1989, 28).

    Auch ein trotz des Nichtvorliegens einer Baugenehmigung denkbarer baurechtlicher Bestandsschutz stünde Anordnungen zur Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht entgegen, ob sie nun auf § 24 BImSchG (vgl. dazu BVerwG UPR 1989, 28) oder - im Anwendungsbereich des Gaststättengesetzes aus Gründen des Spezialitätsvorrangs (BayVGH GewArch 1990, 218) - auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützt sind.

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.1995 - 22 B 93.1948
    Ein Biergartenbetrieb ist auch nicht deshalb von der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung freigestellt, weil er eine "soziale Funktion" erfüllt und in Bayern traditionell als "Kulturgut" angesehen werden mag (vgl. BVerwGE 81, 197/208 zur vergleichbaren Problematik des Sportlärms und der sozialen Funktion des Sports).
  • BVerwG, 22.02.1990 - 1 B 12.90

    Gaststättenbetrieb - Diskothek - Gäste - Gefahr für Leib und Leben -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.1995 - 22 B 93.1948
    Diese Einschränkung des Umfangs des Gaststättenbetriebs kann durch nachträgliche Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG durchgesetzt werden; eines Widerrufs der Gaststättenerlaubnis bedarf es dazu nicht (BVerwG GewArch 1990, 179 ).
  • VG Ansbach, 11.07.2013 - AN 4 K 13.00231

    Zu den Voraussetzungen für behördliche Maßnahmen gegen Gaststätten nach §§ 5 Abs.

    § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zielt auf die Außenwirkungen des Gaststättenbetriebs ab und dient damit auch dem Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbelästigungen (BayVGH, U. v. 20.4.1995 BayVBl 1995, 465).

    Dabei hat sie davon auszugehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ein "Bestandsschutz" oder Vertrauensschutz nachträglichen Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht entgegensteht, da solche Auflagen, wie oben ausgeführt, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut "jederzeit" erteilt werden können (BayVGH U. v. 10.10.2011 - 22 N 11.1075 - juris Rn.33 und BayVGH, U. v. 20.4.1995, GewArch 1995, 253, 256).

    Es ist ferner in Rechnung zu stellen, dass keine gaststättenrechtliche Betriebsart zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr ein Gewinn erzielt wird (BVerwG, U. v. 5.11.1985 GewArch 1986, 96, 98; BayVGH, U. v. 20.4.1995 a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 31.07.2019 - 7 K 8944/18

    Zur Frage, wann eine Normänderungsklage ausnahmsweise als Leistungsklage

    Das Ziel, eine Störung der Nachtruhe ab 3:00 Uhr zu verhindern, kann am Wochenende aber nur durch eine Einstellung des Betriebs der Gaststätten im Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung, welche für die gesundheitsgefährdenden Lärmbeeinträchtigungen im Bereich der Wohnungen der Kläger verantwortlich sind, ab 2:30 Uhr gewährleistet werden (vgl. zu einer Vorverlagerung von Betriebszeiten um eine halbe Stunde: Bayerischer VGH, Urteil vom 20.04.1995 - 22 B 93.1948 -, juris).

    Auch angesichts dessen sieht die Kammer unter dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, das Ermessen des Gemeinderats die Sperrzeit zumindest für Teilbereiche der bisherigen Sperrzeitverordnung zu verlängern, derzeit auf Null reduziert (vgl. für eine Reduzierung "nahezu auf Null" bezüglich einer Verkürzung der Betriebszeit bei langjährigen erheblichen Richtwertüberschreitungen unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung: Bayerischer VGH, Urteil vom 20.04.1995, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 09.05.2016 - 4 K 1107/15

    Wein- und Volksfeste; Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes;

    Insofern erfüllen diese eine "soziale Funktion' (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. April 1995 - 22 B 93.1948 -, juris zu Biergärten in Bayern).

    Trotz dieser sozialen Funktion ist der Betrieb einer Ausschankstelle auf einer Weinkerwe in der Pfalz nicht von der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung freigestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77/87 -, NJW 1989, 1291 zur Problematik des Sportlärms und der sozialen Funktion des Sports; Bay. VGH, Urteil vom 20. April 1995 - 22 B 93.1948 -, juris zur sozialen Funktion von Biergärten).

    Vielmehr sind sie nebeneinander anwendbar, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. April 1995 - 22 B 93.1948 -, NVwZ 1995, 1021 zum Verhältnis von § 5 und § 18 GastG; VG Neustadt, Urteil vom 6. April 2006 - 4 K 1919/05.NW - ebenso Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage 2003, § 5 Rn. 4).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 17/14

    Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau

    Auch nachträgliche Betriebszeitbeschränkungen werden als Auflagen i.S.d. § 5 GastG angesehen (vgl. BayVGH, Urt. v. 20.04.1995 - 22 B 93.1948 -, juris RdNr. 35).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 79/14

    Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau

    Auch nachträgliche Betriebszeitbeschränkungen werden als Auflagen i.S.d. § 5 GastG angesehen (vgl. BayVGH, Urt. v. 20.04.1995 - 22 B 93.1948 -, juris RdNr. 35).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 21/14

    Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tagebau

    Auch nachträgliche Betriebszeitbeschränkungen werden als Auflagen i.S.d. § 5 GastG angesehen (vgl. BayVGH, Urt. v. 20.04.1995 - 22 B 93.1948 -, juris RdNr. 35).
  • VGH Bayern, 03.05.2013 - 22 CS 13.594

    Sofortige Vollziehbarkeit; Widerruf der Gaststättenerlaubnis; Untersagung der

    Im Hinblick auf die "Lebensnotwendigkeit" ungestörten Schlafs (BVerwG, U.v. 5.11.1985 - 1 C 14/84 - GewArch 1986, 96/98) besteht insofern ein qualifiziertes Schutzbedürfnis (BayVGH, U.v. 20.4.1995 - 22 B 93.1948 - BayVBl 1995, 465/467; BayVGH, B.v. 8.3.2004 - 22 CS 03.2302 - BayVBl 2004, 565).
  • VG Augsburg, 28.07.2010 - Au 4 K 09.1268

    Gaststättenrecht; nachträgliche Beschränkung der Besucherzahl einer

    Eine Grenze auch in gaststättenrechtlicher Hinsicht besteht nur insoweit, als Auflagen nach § 5 GastG in der Form nachträglicher Anordnungen bestimmende Merkmale der in der Erlaubnis festgelegten Betriebsart nicht aushöhlen dürfen, also nicht das unterbunden werden darf, was durch die Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber zu unternehmen gestattet worden ist (BVerwG vom 5.11.1985, GewArch 1986, 96; BayVGH vom 20.4.1995, GewArch 1995, 253 (256)).

    Ob die Vergnügungsstätte mit 50 Personen gewinnbringend betrieben werden kann, ist deswegen unerheblich, weil keine gaststättenrechtliche Betriebsart zur begrifflichen Voraussetzung hat, dass mit ihr Gewinn erzielt wird (BVerwG vom 5.11.1985 a.a.O.; BayVGH vom 20.4.1995 a.a.O.).

  • VG Würzburg, 06.02.1996 - W 4 K 72.95

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Biergartens mit 40 Sitzplätzen in einem

    Ein Biergartenbetrieb ist, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat, auch nicht deshalb von der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung freigestellt, weil er eine "soziale Funktion" erfüllt (BayVGH vom 20.4.1995, BayVBl. 1995, 465 = NVwZ 1995, 1021 = GewArchiv 1995, 253 = UPR 1995, 238 m.w.Nw.).

    Zum andern ist ein "Biergartentag" typischerweise gerade an solchen schönen und warmen Tagen, an denen das Bedürfnis der Nachbarn nach Nutzung ihrer Balkone und Gärten und nach Öffnung der Fenster besonders groß ist (vgl. BayVGH vom 20.4.1995, a.a.O.).

  • VG Gießen, 17.10.2011 - 8 L 2401/11

    Sperrzeitverlängerung

    Zur Gewährleistung des für die Nachbarn der Gaststätte von Artikel 2 Abs. 2 GG geschützten lebensnotwendigen Schlafes, der auch im Einwirkungsbereich einer Gaststätte eine achtstündige Nachtruhe erfordert (Nr. 6.4 Abs. 2 S. 2 TA-Lärm; vgl. dazu Bayer. VGH, U. v. 20.04.1995 - 22 B 93.1948 -, GewArch 1995, 253, 255 rSp) sind Sperrzeitregelung durch triftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, geeignet und erforderlich und dem Gastwirt zumutbar, sodass im Rahmen einer Güterabwägung das Interesse des Gaststätteninhabers, seinen Beruf gewinnbringend über die Sperrzeitbeschränkung hinaus ausüben zu können, grundsätzlich zurücksteht.
  • VGH Bayern, 20.10.2016 - 2 N 15.1060

    Bebauungsplan zur Festsetzung eines Sondergebiets für einen Biergarten

  • VG Neustadt, 06.04.2006 - 4 K 1919/05

    Verstoß gegen Betriebszeiten: Gartenwirtschaft muss früher schließen

  • VGH Bayern, 08.05.1996 - 22 B 94.2282

    Gewerberecht: Erlaubnisfähigkeit und Betriebszeit eines Wirtschaftsgartens

  • VGH Bayern, 08.03.2004 - 22 CS 03.3202

    Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Widerrufs einer

  • VGH Bayern, 08.05.1996 - 22 B 95.34

    Gewerberecht: Erlaubnisfähigkeit und Betriebszeit eines Wirtschaftsgartens

  • VG Ansbach, 28.07.2009 - AN 4 K 08.01001

    Nachbarklage gegen Lärmbeeinträchtigungen durch Musikaufführungen in einem

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