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   VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 BV 06.3425   

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VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 BV 06.3425 (https://dejure.org/2008,23857)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.01.2008 - 22 BV 06.3425 (https://dejure.org/2008,23857)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 2008 - 22 BV 06.3425 (https://dejure.org/2008,23857)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Freistellung eines Steinbruchs (Anlage zur Gewinnung von Steinen) vom immissionsschutzrechtlichen und baurechtlichen Genehmigungserfordernis;Altanlage, die seit 1889 betrieben wird;Fortführung der Nutzung der Altanlage; Änderung bzw. Erweiterung der Altanlage; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freistellung eines Steinbruchs vom immissionsschutzrechtlichen und baurechtlichen Genehmigungserfordernis; Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Fortführung der Nutzung einer Altanlage; Anpachtung von Grundstücken für den späteren Gesteinsabbau; ...

  • Judicialis

    BImSchG § 67 Abs. 2 Satz 1; ; BayBO 1962 Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; Bay... BO 1962 Art. 82; ; BayBO 1962 Art. 84 Nr. 2; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; BGB § 905 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrecht: Freistellung eines Steinbruchs (Anlage zur Gewinnung von Steinen) vom immissionsschutzrechtlichen und baurechtlichen Genehmigungserfordernis; Altanlage, die seit 1889 betrieben wird; Fortführung der Nutzung der Altanlage; Änderung bzw. Erweiterung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 22.08.2002 - 22 ZB 02.1561
    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 BV 06.3425
    Maßgeblich ist also, ob der gegenwärtig stattfindende oder angestrebte Gesteinsabbau räumlich, quantitativ und zeitlich in einem derart engen Zusammenhang mit dem bei Inkrafttreten der Genehmigungspflicht betriebenen Abbau steht, dass er sich als die fortgeführte Nutzung einer bereits errichteten Anlage (einer sogenannten Altanlage) darstellt (BayVGH vom 6.11.1993, VGH n.F. 47, 31; BayVGH vom 25.1.1994, NuR 1994, 449; BayVGH vom 13.2.1997, BayVBl 1998, 598; BayVGH vom 22.8.2002, NVwZ 2003, 496).

    Die zeitlich unbeschränkte genehmigungsfreie Fortführung einer derartigen Altanlage ist auch unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gerechtfertigt (BayVGH vom 27.11.1990, NuR 1991, 283; BayVGH vom 6.4.1993, VGH n.F. 47, 31/33; BayVGH vom 22.8.2002, NVwZ 2003, 496/497).

    Dies liegt jenseits der Zeiträume, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits als außerhalb des engen zeitlichen Zusammenhangs liegend beurteilt hat (BayVGH vom 27.11.1990, NuR 1991, 283: 28 Jahre; BayVGH vom 22.8.2002, NVwZ 2003, 496/497: 40 Jahre).

    Die zwischenzeitliche Begrenzung eines früher weitergehenden, aber (noch) nicht ausgeübten Nutzungsrechts gilt demgegenüber durchweg als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums..." Im Beschluss vom 22. August 2002 (NVwZ 2003, 496/497) hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich nur die durch eigene Leistung realisierte Bodennutzung durch Eigentumsausübung verfassungsrechtlich geschützt ist und nur das Ins-Werk-setzen eines Vorhabens eine eigentumskräftig verfestigte Rechtsposition begründen kann.

    Die spätere Beschränkung einer zwar bereits ins Auge gefassten, aber noch nicht ausgeübten Nutzung gilt auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2002 zufolge durchwegs als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums (BayVGH vom 22.8.2002, NVwZ 2003, 496/497).

    Der Gesetzgeber war durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gehalten, bestehenden Steinbruchbetrieben die genehmigungsfreie ständige Vergrößerung bzw. räumliche Ausdehnung ihrer Abbaugebiete im Rahmen bestehender Eigentums- oder Pachtverhältnisse zuzugestehen; er durfte insofern einen präventiven Genehmigungsvorbehalt einführen, um die Vereinbarkeit derartiger Erweiterungen mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts sicherzustellen (BayVGH vom 22.8.2002, NVwZ 2003, 496/497).

  • VGH Bayern, 25.01.1994 - 22 B 92.499

    Immissionsschutzrecht: Versagung der Genehmigung für die Erweiterung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 BV 06.3425
    Maßgeblich ist also, ob der gegenwärtig stattfindende oder angestrebte Gesteinsabbau räumlich, quantitativ und zeitlich in einem derart engen Zusammenhang mit dem bei Inkrafttreten der Genehmigungspflicht betriebenen Abbau steht, dass er sich als die fortgeführte Nutzung einer bereits errichteten Anlage (einer sogenannten Altanlage) darstellt (BayVGH vom 6.11.1993, VGH n.F. 47, 31; BayVGH vom 25.1.1994, NuR 1994, 449; BayVGH vom 13.2.1997, BayVBl 1998, 598; BayVGH vom 22.8.2002, NVwZ 2003, 496).

    Voraussetzung ist zunächst ein kohärentes Gesamtkonzept mit hinreichend konkreten Festlegungen in Bezug auf Umgriff und Erweiterungsflächen (BayVGH vom 25.1.1994, NuR 1994, 449).

  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 463.93

    Staatsangehörigkeit - Volkszugehörigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 BV 06.3425
    Es fehlt bereits an dem Erfordernis für die von der Klägerin hier geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist, für die es auf die strittige Übergangsvorschrift (§ 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) ankommt und in denen sich dieselbe bundesrechtliche (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Rechtsfrage stellt (vgl. BVerwG vom 24.10.1994, DVBl 1995, 569).
  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 BV 06.3425
    Darüber hinaus ist auch auf die Auswirkungen der Regelungen für die Betroffenen Bedacht zu nehmen (BVerfG vom 19.4.1978, BVerfGE 48, 210/221 f.).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 BV 06.3425
    Zwar gebietet es der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können (BVerfG vom 1.3.1979, BVerfGE 50, 290/379 f.).
  • VerfGH Bayern, 21.10.2009 - 105-VI-08

    1. Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 2006 Az. RO 7 K 04.2365 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2008 Az. 22 BV 06.3425.
  • VG München, 17.07.2012 - M 2 K 11.3975

    Wasserrechtliche Gestattung weiteren Kiesabbaus; Verbot in

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger geltend gemachten Altabbaurecht (vgl. hierzu BayVGH vom 25.01.2008 Az. 22 BV 06.3425 juris RdNr. 29 ff.).
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