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   VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427   

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VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427 (https://dejure.org/2009,5706)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.2009 - 22 BV 08.3427 (https://dejure.org/2009,5706)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 2009 - 22 BV 08.3427 (https://dejure.org/2009,5706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Windkraftanlage; Abstandsflächen; nachbarliche Interessen und öffentliche Belange

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines Nachbarn gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage; Berechnungsgrundlage für die Tiefe der Abstandsfläche einer Windkraftanlage; Einbeziehung einer vom Rotor bestrichenen Fläche in die Berechnung der Abstandsfläche; Anwendbarkeit ...

  • Judicialis

    BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 1; ; BayBO Art. 6 Abs. 1 Satz 2; ; BayBO Art. 6 Abs. 4; ; BayBO Art. 6 Abs. 5; ; BayBO Art. 6 Abs. 7; ; BayBO Art. 63 Abs. 1; ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; ; EEG § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrecht: Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage; Berechnung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Gesamthöhe; Ermittlung der fiktiven Außenwand; Erteilung von Abweichungen von den Abstandsflächen; atypische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Tiefe der Abstandsfläche für Windkraftanlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 992
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 12.03.1999 - 2 ZB 98.3014

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Windkraftanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427
    Der Umstand, dass die Windkraftanlage vorliegend nicht in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung, sondern von einer solchen Bebauung deutlich abgesetzt geplant ist, ist für die Frage, ob eine Anlage Abstandsflächenpflichten auslöst, unerheblich (vgl. BayVGH vom 12.3.1999 BayVBl 2000, 630).

    Ein H beträgt somit vorliegend 149, 38 m (vgl. auch OVG MV vom 20.6.2006 BRS 70 Nr. 106 [2006]; SächsOVG vom 16.9.2003 SächsVBl 2004, 106; OVG NRW vom 29.8.1997 a.a.O.; Rauscher in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 263 zu Art. 6; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue BayBO, RdNr. 32 zu Art. 6; offen gelassen in BayVGH vom 23.8.2007 Az. 25 B 04.506 und vom 12.3.1999 a.a.O.).

    Insgesamt vermögen nur objektive Gründe und nicht etwa subjektive Gesichtspunkte, die speziell den Bauherrn betreffen, eine Abweichung zu rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 12.3.1999 a.a.O.).

    Es hat auch gesehen, dass vorliegend die Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nicht von vornherein ausscheidet, obwohl das nachbarliche Grundstück ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wird (vgl. BayVGH vom 12.3.1999 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Betrieb im

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427
    Eine weitere atypische Fallgestaltung liegt vor, wenn große Teile des von der Nichteinhaltung einer Abstandsfläche betroffenen Nachbargrundstücks unbebaut sind und im Außenbereich sowie zusätzlich in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen (vgl. BayVGH vom 15.12.2008 Az. 22 B 07.143).

    Für derartige Auswirkungen kommt es nicht in erster Linie auf die Zeitdauer der Verschattung an, da diese je nach Jahres- und Tageszeit völlig unterschiedliche Auswirkungen auf den Grundstücksertrag haben kann (vgl. BayVGH vom 15.12.2008 a.a.O. m.w.N.).

    Auch die in Art. 6 Abs. 7 BayBO den Gemeinden neu eröffnete Möglichkeit der Verkürzung der Tiefe einer Abstandsfläche durch Satzung auf 0, 4 H besagt nicht, dass der Gesetzgeber bei 0, 4 H eine absolute Grenze sieht (vgl. BayVGH vom 15.12.2008 a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 16.09.2003 - 1 B 226/99

    Landschaftsschutz, Landschaftsbild, Schmalseitenprivileg, Windkraftanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427
    Ein H beträgt somit vorliegend 149, 38 m (vgl. auch OVG MV vom 20.6.2006 BRS 70 Nr. 106 [2006]; SächsOVG vom 16.9.2003 SächsVBl 2004, 106; OVG NRW vom 29.8.1997 a.a.O.; Rauscher in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 263 zu Art. 6; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue BayBO, RdNr. 32 zu Art. 6; offen gelassen in BayVGH vom 23.8.2007 Az. 25 B 04.506 und vom 12.3.1999 a.a.O.).

    Im Übrigen scheidet im Hinblick auf die variable Ausrichtung des Rotors, dem, soweit er mit seiner Breitseite zum Betrachter steht, die am meisten belastende Wirkung zukommt, sowie der Kreisförmigkeit der durch die Anlage ausgelösten Abstandsfläche die Heranziehung des 16 m-Privilegs bei Windkraftanlagen stets aus (ebenso OVG MV vom 20.6.2006 a.a.O.; SächsOVG vom 16.9.2003 a.a.O.; OVG NRW vom 29.8.1997 a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 29.10.2008 - 5 K 98/08

    Baugrundstück und Abstandsfläche bei Windenergieanlagen nach der LBO Saarland

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427
    Derartige Verkürzungen wären allerdings dann problematisch, wenn dadurch die Rotorblätter über den Nachbargrundstücken schweben würden (vgl. auch VG Saarland vom 29.10.2008 Az. 5 K 98/08).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2007 - 10 B 274/07

    Unterschreitung der Abstandsflächen im Zentimeterbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427
    Weitere Gründe stellen Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder topographische Besonderheiten des Geländeverlaufs dar (vgl. OVG NRW vom 5.3.2007 NVwZ-RR 2007, 510).
  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427
    Diese können sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH vom 16.7.2007 NVwZ-RR 2008, 84 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.10.2007 - 22 CS 07.2073

    Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427
    Auch wenn diese gesetzgeberischen Ziele noch keine Aussagen zu konkreten Standorten von Windkraftanlagen treffen, kommt darin das hohe öffentliche Interesse an der Verwirklichung von Windkraftnutzung zum Ausdruck (vgl. auch BayVGH vom 5.10.2007 Az. 22 CS 07.2073).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.1997 - 7 A 629/95

    Bauordnungsrecht - Berechnung der Abstandfläche bei einer Windenergieanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427
    Diese auf die Wirkung ruhender Gebäudeteile bezogene gesetzgeberische Wertung lässt sich auf rotierende Flächen nicht übertragen (vgl. OVG NRW vom 29.8.1997 NVwZ 1998, 978).
  • VGH Bayern, 23.08.2007 - 25 B 04.506

    Abstandsfläche

    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427
    Ein H beträgt somit vorliegend 149, 38 m (vgl. auch OVG MV vom 20.6.2006 BRS 70 Nr. 106 [2006]; SächsOVG vom 16.9.2003 SächsVBl 2004, 106; OVG NRW vom 29.8.1997 a.a.O.; Rauscher in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 263 zu Art. 6; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue BayBO, RdNr. 32 zu Art. 6; offen gelassen in BayVGH vom 23.8.2007 Az. 25 B 04.506 und vom 12.3.1999 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 09.08.2007 - 25 B 05.1341
    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427
    Insoweit spielt die Größe einer Anlage eine wesentliche Rolle (vgl. BayVGH vom 9.8.2007 Az. 25 B 05.1341 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 02.02.2007 - 1 BS 1/07

    Abstandsfläche, Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 17.07.2002 - 15 ZB 99.1625
  • OLG Nürnberg, 30.01.2017 - 14 U 2612/15

    Luftwärmepumpe muss Abstandsfläche von drei Metern einhalten

    Neben ihrer Größe sind auch die Auswirkungen der Nutzung der Anlage - nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls - zu berücksichtigen, z. B. die optischen und akustischen Auswirkungen (BayVGH, Urteil vom 28.07.2009 - 22 BV 08.3427, juris Rn. 19; Molodovsky/Famers in: Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, 32. Update 08/16, Art. 6 Rn. 49).
  • VG Würzburg, 05.12.2017 - W 4 K 15.530

    Gemeindliches Einvernehmen und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau von

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Tiefe der von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen einzuhaltenden Abstandsflächen im Ansatz nicht nach Art. 82 Abs. 1 BayBO, sondern nach Art. 6 Abs. 4 bis Abs. 6 BayBO zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris Rn. 15).

    Die Erteilung einer Abweichung von Abstandsflächen setzt zunächst das Vorliegen einer atypischen, von der gesetzlichen Regel nicht zutreffend erfassten oder bedachten Fallgestaltung voraus (ausführlich BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris Rn. 29).

    Diese kann sich insbesondere aus einem besonderen Zuschnitt des Baugrundstücks (BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B.v. 1.12.2016 - 22 CS 16.1682 - juris Rn. 29), Besonderheiten seiner Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder topographischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris Rn. 29; B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - juris Rn. 17).

    Für Windenergieanlagen im Speziellen ist einerseits anerkannt, dass diese bereits aufgrund ihrer baulichen Eigenart keine typischen Anlagen darstellen, wie sie das Abstandsflächenrecht vor Augen hat und andererseits, dass es kaum Grundstücke gibt, die von Größe und Zuschnitt her die Einhaltung der eigentlich gebotenen Abstandsflächen von 1 H (Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 BayBO) für die im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen von heute üblichem Standard wie den hier streitgegenständlichen Anlagen ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris Rn. 30; B.v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Der Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass eine Verwirklichung von Windkraftanlagen im hier fraglichen Gemeindegebiet ohne abstandsflächenrechtliche Abweichungserteilung überhaupt nicht möglich wäre (ebenso BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris Rn. 32).

  • VG Halle, 26.04.2016 - 2 A 97/15

    Abweichung von bauordnungsrechtlich geltenden Abstandsflächen bei

    Die Klägerin nimmt Bezug auf die Rundverfügung "Abstandsflächen" für Windkraftanlagen Nummer 8/2010 des Landesverwaltungsamtes vom 9. August 2010 und auf inzwischen ergangene obergerichtliche Entscheidungen (BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2009, 22 BV 08.3427; BayVGH, Beschluss vom 19. August 2014, 22 CS 14.1597, Juris).

    Das Gericht berücksichtigt zudem die Entscheidung des BayVGH (Urteil vom 28. Juli 2009, 22 BV 08.3427, Juris).

    Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die vom Verwaltungsgerichtshof (U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992) angesprochene atypische Fallgestaltung bei Windkraftanlagen im Außenbereich unter anderem darauf beruht, dass derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, nach Größe und Zuschnitt der Außenbereichsgrundstücke regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt jedenfalls in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken).

    Diese ergibt sich nämlich auch aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - a.a.O., Rn. 30).

  • VGH Bayern, 29.05.2013 - 22 CS 13.753

    Sofort vollziehbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage

    Diese sei nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 (22 BV 08.3427 - VGH n.F. 62, 315/318, Rn. 23) ab einem um die Mittelachse der Anlage zu bildenden Kreis einzuhalten, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt bestimmt werde.

    Im Urteil vom 28. Juli 2009 (22 BV 08.3427 - VGH n.F. 62, 315/324, Rn. 35) hat der Senat ausdrücklich festgehalten, dass es nach der Bayerischen Bauordnung "kein absolutes Maß für eine (noch zulässige) Abweichung von den Regelabstandsflächen" gibt.

    Vielmehr komme es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, wobei die Gründe für eine Abweichung umso bedeutender sein müssten, je weiter die Tiefe der Abstandsfläche verkürzt werde (BayVGH, U.v. 28.7.2009, a.a.O.).

    Soweit der Senat in der gleichen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass die Bauordnungen anderer Bundesländer für in nicht bebauten Gebieten zu errichtende Windkraftanlagen teilweise eine Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche auf bis zu 0, 25 H zuließen, diente das ausschließlich der Bekräftigung der Aussage, dass eine Reduzierung der einzuhaltenden Abstandsfläche auf weniger als 0, 4 H, wie sie in dem der Entscheidung vom 28. Juli 2009 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall vorgenommen worden war, nicht von vornherein unzumutbar ist.

    Einer Übertragung der in anderen Bundesländern geltenden 0, 25-H-Grenze auf die Rechtslage in Bayern steht im Übrigen entgegen, dass der bayerische Landesgesetzgeber - wie im Urteil vom 28. Juli 2009 (a.a.O., S. 316, Rn. 16) aufgezeigt wurde - gerade davon abgesehen hat, besondere Regelungen über die von Windkraftanlagen einzuhaltenden Abstandsflächen zu schaffen.

    Hierbei entfaltet er jedoch kaum Wirkungen, die Gebäuden vergleichbar sind, so dass es gerechtfertigt ist, u. a. diese Stellung des Rotors bei der Ermittlung der einzuhaltenden Abstandsfläche außer Betracht zu lassen (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n.F. 62, 315/319 f., Rn. 25).

  • VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597

    Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage ist

    Das Verwaltungsgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die vom Verwaltungsgerichtshof (U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992) angesprochene atypische Fallgestaltung bei Windkraftanlagen im Außenbereich unter anderem darauf beruht, dass derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, nach Größe und Zuschnitt der Außenbereichsgrundstücke regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt jedenfalls in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken).

    Diese ergibt sich nämlich auch aus der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - a.a.O., Rn. 30).

    Das Landratsamt war hingegen von üblicher landwirtschaftlicher Nutzung ausgegangen und hatte der strittigen Windkraftanlage insofern unter Berücksichtigung der Zwecke der Abstandsfläche (hier insbesondere der Besonnung der betroffenen Grundstücke, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - a.a.O., Rn. 32 ff.) keine besondere Störwirkung beigemessen.

  • VG Würzburg, 22.01.2013 - W 4 K 12.481

    Drittanfechtungsklage; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Die Tiefe der Abstandsfläche für eine Windkraftanlage bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 BayBO nach dem Maß von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - BayVBl 2010, 47) und beträgt im Fall der vom Kläger angegriffenen Windkraftanlagen WEA HEP 04 und WEA HEP 05 jeweils 200, 50 m (140 m Nabenhöhe zzgl. 56 m Rotorradius zzgl. 4,50 m Exzentrizität).

    Die Abstandsfläche der Windkraftanlage ist einzuhalten ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt bestimmt wird (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - BayVBl 2010, 47).

    Dies setzt bei Abweichungen von den Abstandsflächen zunächst eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zutreffend erfasste oder bedachte Fallgestaltung voraus (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - BayVBl 2010, 47).

    Vorliegend ist von einer solch atypischen Fallgestaltung auszugehen, zumal Windkraftanlagen in verschiedener Hinsicht keine typischen baulichen Anlagen sind, wie sie das Abstandsflächenrecht vor Augen hat (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - BayVBl 2010, 47).

    Das Gericht kann den Entscheidungsspielraum der Behörde insoweit nur eingeschränkt überprüfen (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - BayVBl 2010, 47).

    In dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung der erneuerbaren Energien kommt das hohe öffentliche Interesse an der Verwirklichung von Windkraftanlagen zum Ausdruck (BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - BayVBl 2010, 47).

  • VGH Bayern, 21.07.2015 - 22 ZB 14.2340

    Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage

    Dieser Ansatz entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Abwägung der für und gegen eine Abweichung sprechenden Belange erfordert und dem Landratsamt hierbei ein Entscheidungsspielraum zusteht, dessen Ausnutzung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nach Maßgabe des § 114 VwGO überprüfbar ist (BayVGH U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - Rn. 31).

    Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als der beschließende Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2009 -22 BV 08.3427 - ausgeführt ist, zu den bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehörten auch die Zwecke des § 1 EEG (Rn. 34).

    "Der Tatbestand des Art. 63 BayBO erfordert eine Atypik, die bei Windkraftanlagen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs generell gegeben ist (Urteil vom 28.7.2009 - 22 BV 08.3427) und zwar allein aufgrund der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk auch dann, wenn die Größe des Baugrundstücks die Einhaltung der Abstandsflächen erlauben würde (vgl. Beschl. vom 19.8.2014, Az. 22 CS 14.1597).".

    Zu Recht hat das Landratsamt in diesem Zusammenhang auf das wörtlich den Entscheidungsgründen des Urteils des beschließenden Senats vom 28. Juli 2009 (22 BV 08.3427 - VGH n.F. 62, 315 Rn. 35) entnommene Erfordernis hingewiesen, dass "die Gründe für eine Abweichung umso bedeutender sein müssen, je weiter die Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche gehen soll".

  • VG Bayreuth, 28.11.2019 - B 2 K 17.141

    Nachbarklage gegen drei Windkraftanlagen

    Zum anderen gibt es kaum Grundstücke, die von Größe und Zuschnitt her die Einhaltung der eigentlich gebotenen Abstandsflächen von 1 H für die im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen von heute üblichen Standard ermöglichen (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 28.07.2009 - 22 BV 08.3427).

    Dieser habe bei einem Anlagentyp eigener Art gleichsam am Rande des Anwendungsbereichs des Art. 6 BayBO auf Spezialregelungen in der Erwartung verzichtet, dass mit Hilfe des Rechtsinstituts der Abweichung angemessene Lösungen erzielt werden könnten (vgl. BayVGH v. 28.07.2009 a.a.O.).

    Auch die in Art. 6 Abs. 7 BayBO den Gemeinden eröffnete Möglichkeit der Verkürzung der Tiefe einer Abstandsfläche durch Satzung auf 0, 4 H besagt nicht, dass der Gesetzgeber bei 0, 4 H eine absolute Grenze sieht (vgl. BayVGH v. 28.07.2009 a.a.O.; v. 15.12.2008 - 22 B 07.143).

    Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Ertrag bzw. die Grundstücksnutzung durch den Kläger haben (vgl. BayVGH v. 28.07.2009 a.a.O., v. 15.12.2008 a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 01.12.2016 - 22 CS 16.1682

    Eilrechtsschutz (selbständiges Änderungsverfahren) gegen Genehmigung für

    Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, welche Gründe bei der strittigen Windkraftanlage gegen die Annahme eines atypischen Falles sprechen könnten, der die Erteilung einer Abweichung von den einzuhaltenden Abstandsflächen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO grundsätzlich rechtfertigt (vgl. dazu BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGHE 62, 315/320 Rn. 29).

    Insofern hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass trotz im Falle von Windkraftanlagen grundsätzlich zu bejahender Atypik die Zulassung einer Abweichung eine Ermessungsausübung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Belange voraussetzt (U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 31; B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - BayVBl 2015, 234 Rn. 17; B. v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - UPR 2015, 517 Rn. 26).

    Die Gründe für eine Abweichung müssen umso bedeutender sein, je weiter die Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche gehen soll (BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 35).

    Insbesondere steht die Überlegung, eine Abweichung regelmäßig dann zu gewähren, wenn die mit den Abstandsflächenvorschriften verfolgten Zwecke und zu wahrenden Nachbarbelange nicht mehr als geringfügig beeinträchtigt werden, in Einklang mit dem Gesetzeszweck (BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 32).

  • VG Würzburg, 19.05.2015 - W 4 K 14.604

    Windkraftanlagen; Nachbarklage; UVPG-Vorprüfung fehlerhaft; fehlerhafte Prüfung

    Bei dem Rotor handelt es sich zwar nicht um ein Gebäude, allerdings gehen von diesem Wirkungen wie von einem Gebäude aus (vgl. BayVGH v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris).

    1 H beträgt vorliegend (135 m + 50, 5 m =) 185, 5 m. Die Abstandsfläche der Windkraftanlage ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO einzuhalten ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt bestimmt wird (fiktive Außenwand - vgl. BayVGH v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris).

    In seiner Entscheidung vom 28. Juli 2009 (Az. 22 BV 08.3427 - juris) hat er keinen Zweifel daran gelassen, dass im Fall einer Windenergieanlage aufgrund der Atypik der Fallgestaltung eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zulässig sein muss.

  • VG Würzburg, 25.07.2013 - W 4 S 13.598

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Nachbarrechtsbehelf; Funkturm;

  • VG Regensburg, 11.09.2014 - RO 7 K 13.495

    Ermessensfehlerfreie Entscheidung über Ablehnung der Erteilung einer Abweichung

  • VG Bayreuth, 18.12.2014 - B 2 K 14.839

    Nachbarklage Windenergieanlagen; Abweichung von Abstandsflächen;

  • VG Würzburg, 10.07.2014 - W 4 S 14.613

    Windkraftanlage; Abstandsflächen; Abweichung von den gesetzlichen

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2014 - 12 ME 227/13

    Ausübung rechtmäßigen Ermessens bei der Abweichung von Grenzabstandsregelungen

  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 22 CS 14.1834

    Ablehnung von Richtern im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens

  • VG München, 13.05.2014 - M 1 K 13.995

    Windkraftanlage; Tabuzonen und sachlicher Teilflächennutzungsplan; optisch

  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 C 16.1554

    Genehmigung von Windkraftanlagen - Erfolgreiche Beschwerde gegen Aussetzung des

  • OLG Bamberg, 04.05.2021 - 5 U 176/20

    Anspruch auf Unterlassung des Betreibens von Rückkühlanlagen mit Umhausung auf

  • VGH Bayern, 14.06.2013 - 15 ZB 13.612

    Nachbarklage gegen Mobilfunkmast (Betonschleudermast); Abstandsflächen; (keine)

  • VG München, 09.04.2013 - M 1 SN 13.1397

    Nachbarklage gegen geänderte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1355

    Lärm als Gefahrenquelle - Störwirkung eines Rotors - Erfolgloser

  • VGH Bayern, 25.08.2016 - 22 ZB 15.1334

    Klage eines Landwirts gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VGH Bayern, 19.08.2015 - 22 ZB 15.458

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 09.10.2009 - 1 CS 08.1999

    Änderung der Baugenehmigung während des vom beigeladenen Bauherrn geführten

  • VG München, 17.04.2012 - M 1 K 11.5646

    Windenergieanlage; Abweichung; Nachbarklage wegen Verkürzung der Tiefe der

  • VGH Bayern, 26.03.2015 - 2 ZB 13.2395

    Abweichung; Dachterrasse; Atypik

  • VG Minden, 06.03.2015 - 11 K 1268/13

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2014 - 3 M 1/14

    Abweichungsentscheidung - Mindestabstand von Windenergieanlagen

  • VGH Bayern, 27.07.2010 - 15 CS 10.37

    Nachbarklage; Mobilfunkmast (Betonschleudermast); Außenbereich; standortbezogener

  • VG München, 30.10.2014 - M 8 SN 14.2427

    Abweichung von Abstandsflächen; Atypik; Rücksichtnahmegebot

  • VG Ansbach, 01.06.2011 - AN 11 K 10.02107

    Im Einzelfall unbegründete Klage einer Nachbarin gegen die

  • VG Ansbach, 01.06.2011 - AN 11 K 10.02108

    Im Einzelfall unbegründete Klage einer Nachbarin gegen die

  • VG Ansbach, 13.10.2010 - AN 11 S 10.02276

    Im Einzelfall unbegründeter Eilantrag einer Nachbarin gegen die

  • VGH Bayern, 19.08.2015 - 22 ZB 15.457

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 23.04.2018 - 22 ZB 18.627

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen -

  • VG München, 11.04.2017 - M 19 K 16.1014

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für WEA

  • VGH Bayern, 07.08.2009 - 15 B 09.1239

    Sichtschutzwand; Abstandsflächen; Abweichung von nachbarschützenden und nicht

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2010 - 12 ME 240/09

    Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung

  • VG Regensburg, 12.01.2017 - RO 7 K 16.496

    Unbegründete Klage der Standortgemeinde gegen die immissionsrechtliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2014 - 1 MB 32/14

    Nachbarrecht auf exakte Einmessung einer baulichen Anlage; Schutz der Wohnnutzung

  • VGH Bayern, 07.08.2014 - 8 ZB 13.2583

    Rücksichtnahme eines Betreibers einer Fischzuchtanlage auf Unterlieger

  • VG Ansbach, 17.05.2021 - AN 3 K 20.01482

    Nachbarklage gegen eine Sichtschutzwand

  • VG München, 29.07.2013 - M 8 K 12.341

    Ganz-Glas-Geländer an einer Dachterrasse; Abstandsflächenpflicht (bejaht);

  • VG Kassel, 27.01.2010 - 7 K 1697/06

    Windkraftanlage

  • VG Ansbach, 02.07.2014 - AN 11 K 14.00122

    Im Einzelfall unbegründete Nachbarklage eines Wasserzweckverbands (KdÖR) gegen

  • LG Bamberg, 22.04.2020 - 11 O 544/18

    Anspruch auf Unterlassung des Betreibens von Rückkühlanlagen mit Umhausung auf

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2014 - 1 MB 42/14

    Nachbarklage gegen 400 m entfernte Windkraftanlagen

  • VG Bayreuth, 24.02.2011 - B 2 K 10.615

    Abwägungsanforderungen, sog. "Feigenblattplanung"

  • VGH Bayern, 04.03.2010 - 22 ZB 09.1667

    Windkraftanlagen; Lärmimmissionen; optisch bedrängende Wirkung; Planungshoheit

  • VG Bayreuth, 24.09.2009 - B 2 K 09.554
  • VG München, 20.05.2010 - M 11 K 10.307

    Nachbarklage; Abstandsflächen; Abweichung

  • VG Bayreuth, 01.10.2009 - B 2 K 09.653
  • VG Bayreuth, 24.09.2009 - B 2 K 09.555
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