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   VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260   

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VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260 (https://dejure.org/2014,1648)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.01.2014 - 22 BV 13.260 (https://dejure.org/2014,1648)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - 22 BV 13.260 (https://dejure.org/2014,1648)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

  • zvi-online.de

    GewO §§ 12, 35 Abs. 1; InsO § 21
    Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 12, § 35 Abs. 1 GewO, § 21 InsO
    Gewerberecht: Insolvenz nach Gewerbeuntersagung | Erweiterte Gewerbeuntersagung ; Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vorläufige Sicherungsanordnungen nach Erlass aber vor Bestandskraft ; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 12, § 35 Abs. 1 GewO, § 21 InsO
    Gewerberecht: Insolvenz nach Gewerbeuntersagung | Erweiterte Gewerbeuntersagung ; Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vorläufige Sicherungsanordnungen nach Erlass aber vor Bestandskraft ; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 12; GewO § 35 Abs. 1 S. 2; InsO § 21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2008 - 7 ME 144/08

    Sperrwirkung des § 12 Gewerbeordnung (GewO) bei einem unter Anordnung des

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260
    Allerdings könnte - worauf Vertreter der Gegenansicht hinweisen - eine Ausdehnung der Sperrwirkung auf die Phase der Verwaltungsvollstreckung dazu führen, dass gegen einen nicht rechtstreuen Gewerbetreibenden, der eine vor dem Ergehen insolvenzrechtlicher Maßnahmen im Sinn des § 12 GewO sofort vollziehbar oder bestandskräftig gewordene Gewerbeuntersagung beharrlich missachtet, keine Zwangsmaßnahmen (z.B. in dem vom NdsOVG mit Beschluss vom 8.12.2008 - 7 ME 144/08 - GewArch 2009, 162 entschiedenen Fall: Festsetzung eines Zwangsgelds) ergriffen werden könnten.

    Ein solches Ergebnis sei zu vermeiden, so dass Maßnahmen zur Vollstreckung einer Gewerbeuntersagung nicht als "Anwendung von Untersagungsvorschriften" angesehen werden dürften und somit eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Gewerbeuntersagung ungeachtet eines inzwischen eingeleiteten Insolvenzverfahrens zwangsweise durchgesetzt werden könnte, weil die "Anwendung" der Untersagungsvorschriften bereits abgeschlossen sei (NdsOVG, B.v. 8.12.2008, a.a.O., Rn. 4 unter Hinweis auf Hahn, GewArch 2000, 361 und Landmann/Rohmer, GewO, § 12 Rn. 14; Krumm, GewArch 2010, 465).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - und B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").

    Einer besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes bedarf eine erweiterte Gewerbeuntersagung auch dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Steuerschulden vergleichsweise niedrig sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris); es bleibt auch in einem solchen Fall dabei, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 14.02.2011 - 22 CS 11.34

    Sofort vollziehbare erweiterte Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260
    Die Beschwerde des Klägers führte zur Aufhebung des Beschlusses vom 10. Dezember 2010 und zur Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2011 - 22 CS 11.34.

    Die Sperrwirkung des § 12 GewO erfordert, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem den vorliegenden Kläger betreffenden Beschluss vom 14. Februar 2011 - 22 CS 11.34 - ZInsO 2011, 1846 ausgeführt hat, zunächst, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht (auch) auf anderen Gründen als auf "ungeordneten Vermögensverhältnissen" im Sinn des § 12 GewO beruht.

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Zur Prognose der Wahrscheinlichkeit für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - und B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die "Ausweichtätigkeit" dartun ("gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit").

    Einer besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes bedarf eine erweiterte Gewerbeuntersagung auch dann nicht, wenn - wie vorliegend - die Steuerschulden vergleichsweise niedrig sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - juris); es bleibt auch in einem solchen Fall dabei, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260
    Grundsätzlich unerheblich ist, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden an seiner Situation trifft und welche Ursachen zu einer Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 22 C 13.1163 - und vom 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803 jeweils m.w.N.).

    Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2011 - 4 A 1449/08

    Zulässigkeit der Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens gegen eine

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260
    Für diese Ansicht spricht ferner die im materiellen Recht angelegte systematische Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren, wonach gemäß dem Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 und 6 GewO spätere Änderungen der Verhältnisse im Rahmen des Antrags auf Wiedergestattung geltend zu machen sind (OVG NRW, U.v. 12.4.2011 - 4 A 1449/08 - NVwZ-RR 2011, 553 Rn. 44 ff. m.w.N.; Fortführung mit B.v. 19.5.2011 - 4 B 1707/10 - GewArch 2011, 314).

    Nach Ansicht des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts genügt dafür eine Ausdehnung der Sperrwirkung auf das Verwaltungsvollstreckungsverfahren; während der in § 12 GewO genannten Zeitabschnitte dürften daher nach seiner Ansicht keine Maßnahmen zur Vollziehung einer solchen Gewerbeuntersagung getroffen werden, die schon vor den insolvenzrechtlichen Verfügungen im Sinn des § 12 GewO ergangen sei (OVG NRW, U.v. 12.4.2011, a.a.O., Rn. 44 ff., insb. Rn. 50 bis 53, m.w.N.; Fortführung mit B.v. 19.5.2011 - 4 B 1707/10 - GewArch 2011, 314).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2011 - 4 B 1707/10

    Ausübung eines Gewerbes wird nicht wegen Unmöglichkeit zum Nachkommen von

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260
    Für diese Ansicht spricht ferner die im materiellen Recht angelegte systematische Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren, wonach gemäß dem Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 und 6 GewO spätere Änderungen der Verhältnisse im Rahmen des Antrags auf Wiedergestattung geltend zu machen sind (OVG NRW, U.v. 12.4.2011 - 4 A 1449/08 - NVwZ-RR 2011, 553 Rn. 44 ff. m.w.N.; Fortführung mit B.v. 19.5.2011 - 4 B 1707/10 - GewArch 2011, 314).

    Nach Ansicht des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts genügt dafür eine Ausdehnung der Sperrwirkung auf das Verwaltungsvollstreckungsverfahren; während der in § 12 GewO genannten Zeitabschnitte dürften daher nach seiner Ansicht keine Maßnahmen zur Vollziehung einer solchen Gewerbeuntersagung getroffen werden, die schon vor den insolvenzrechtlichen Verfügungen im Sinn des § 12 GewO ergangen sei (OVG NRW, U.v. 12.4.2011, a.a.O., Rn. 44 ff., insb. Rn. 50 bis 53, m.w.N.; Fortführung mit B.v. 19.5.2011 - 4 B 1707/10 - GewArch 2011, 314).

  • VGH Hessen, 21.11.2002 - 8 UE 3195/01

    Anfechtung einer Gewerbeuntersagung - Auswirkung eines Insolvenzverfahren - keine

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260
    Insoweit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 21.11.2002 - 8 UE 3195/01 - GewArch 2004, 162 Rn. 27 f.) ausgeführt, aus der Formulierung, wonach Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens "keine Anwendung ... finden", ergebe sich, dass während eines schon laufenden Insolvenzverfahrens insbesondere keine Gewerbeuntersagung verfügt werden dürfe.
  • VGH Bayern, 27.06.2012 - 22 ZB 12.605

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260
    Grundsätzlich unerheblich ist, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden an seiner Situation trifft und welche Ursachen zu einer Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 22 C 13.1163 - und vom 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803 jeweils m.w.N.).
  • VG Regensburg, 22.11.2012 - RN 5 K 12.26

    Kein Eintritt der Sperrwirkung des § 12 GewO, wenn die Voraussetzungen des § 12

    Auszug aus VGH Bayern, 27.01.2014 - 22 BV 13.260
    Mit Urteil vom 22. November 2012 - RN 5 K 12.26 - wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 17. September 2010 ab.
  • VGH Bayern, 17.04.2012 - 22 ZB 11.2845

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; langjährige Steuerschulden; kein

  • VGH Bayern, 08.07.2013 - 22 C 13.1163

    Versagung einer Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft

  • VGH Bayern, 28.08.2013 - 22 ZB 13.1419

    Keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch das Finanzamt bei Mitteilung einer

  • VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • BVerwG, 11.09.1992 - 1 B 131.92

    Gewerberecht: Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung

  • VGH Bayern, 30.04.2013 - 22 B 13.448

    Verhältnismäßigkeit auch bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
  • OVG Saarland, 05.10.2016 - 1 A 188/15

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Widerspruchsverfahren; Ankündigung der

    hierzu auch die beiden im Instanzenzug vorangegangenen Entscheidungen: BayVGH, Urteil vom 27.1.2014 - 22 BV 13.260 -, juris, und VG Regensburg, Urteil vom 22.11.2012 - RN 5 K 12.26 -, juris.
  • OVG Sachsen, 30.03.2015 - 3 A 334/13

    Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das gerichtliche

    Aus § 12 Satz 1 GewO folgt, dass während eines bereits laufenden Insolvenzverfahrens keine gewerberechtliche Widerrufs-, Rücknahme- oder Untersagungsentscheidung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erlassen oder - im Fall einer bereits erlassenen solchen Verfügung - keine Maßnahme zur ihrer Vollziehung getroffen werden darf (OVG NRW, Beschl. v. 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, juris Rn. 41, 44, 50; HessVGH, Urt. v. 21. November 2002, GewArch 2004, 162 f.; BayVGH, Beschl. v. 27. Januar 2014 - 22 BV 13.260 -, juris m. w. N.; vgl. im Übrigen zum Meinungsstand: Marcks, in: Landmann/Rohmer, a. a. O. § 12 Rn. 15 f.).18 § 12 Satz 1 GewO trifft jedoch keine Aussagen darüber, welche prozessrechtlichen Folgen sich aus einem Insolvenzverfahren für ein Gerichtsverfahren ergeben, das ein Gewerbeuntersagungsverfahren betrifft.

    Zu ihrer Klärung ist ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Urt. v. 27. Januar 2014 - 22 BV 13.260 -, juris) vor dem Bundesverwaltungsgericht (- 8 C 6.14 -) anhängig, das noch nicht entschieden ist.

  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.363

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Steuerrückstände geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind (vgl. etwa BVerwG, B.v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - juris Rn. 16).
  • VG Würzburg, 04.03.2015 - W 6 K 14.1304

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bescheiderlass während des

    Dieses personenbezogene Recht fällt nicht in die Insolvenzmasse (BayVGH, U.v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - BayVBl. 2014, 338; B.v. 16.1.2013 - 22 ZB 12.2359 - juris; B.v. 16.8.2012 - 22 ZB 12.949 - juris).

    Dem Interesse des Gewerbetreibenden wird durch die Möglichkeit der Wiedergestattung Rechnung getragen (vgl. im Einzelnen VG Hamburg, U.v. 12.2.2015 - 11 K 1977/14 - juris; BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 C 14.1521 - juris; U.v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - BayVBl. 2014, 338; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 12 GewO Rn. 14 f.; Hoffmann in Beck"scher Online-Kommentar, GewO, Hrsg. Pielow, Stand 1.1.2015, § 12 GewO Rn. 72).

  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.362

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Steuerrückstände geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind (vgl. etwa BVerwG, B.v. 9.4.1997 - 1 B 81.97 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2014 - 1 L 38.14

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit; Steuerrückstände; Vollstreckung;

    § 12 Satz 1 GewO verschiebt weder den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Januar 2014 - 22 BV 13.260 - juris Rn. 19 ff. m.w.N.; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 3. November 2009 - OVG 1 S 19.09 - juris Rn. 4 m.w.N.), noch wird eine zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung rechtmäßige Gewerbeuntersagung durch die spätere Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO oder die spätere Einleitung eines Insolvenzverfahrens rechtswidrig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 - juris Rn. 41 ff. m.w.N.).

    Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, dass die Gewerbeuntersagung während der in § 12 Satz 1 GewO genannten Zeitabschnitte in der Regel nicht vollzogen werden darf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2011, a.a.O., Rn. 50 ff.; Nachw. zur Gegenauffassung im Urteil des Bayerischen VGH vom 27. Januar 2014, a.a.O., juris Rn. 27 f.).

  • VGH Bayern, 11.05.2016 - 22 ZB 16.715

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Untersagung eines Gaststättengewerbes

    Soweit die Klägerin sinngemäß geltend machen will, sie sei unverschuldet in die finanziellen Schwierigkeiten geraten (Folgen der Straßenbaumaßnahme), ist dem entgegen zu halten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich für die anzustellende Prognose der künftigen Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit unerheblich ist, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden an seiner Situation trifft und welche Ursachen zu einer Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.; BayVGH, U. v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - BayVBl 2014, 338).
  • VG München, 04.06.2014 - M 16 K 13.4868

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Sperrwirkung eines Insolvenzverfahrens

    Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden einer Gewerbeuntersagung und innerhalb einer offenen "Abwicklungsfrist" hat auf diesen Beurteilungszeitpunkt keinen Einfluss (BayVGH, U.v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - juris Rn. 19 ff.).

    Im Falle erheblicher Verbindlichkeiten ist anzunehmen, dass Pflichtverletzungen und Zahlungsrückstände ganz überwiegend mit einer sich auch aus anderen Umständen ergebenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit zusammenhängen, so lange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (BayVGH, U.v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - juris Rn. 20).

  • VG Würzburg, 08.04.2014 - W 6 S 14.271

    Sofortverfahren; Gaststättenerlaubnis; Widerruf; Unzuverlässigkeit; Schulden bei

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des Widerrufsbescheides vom 17. Februar 2014 (vgl. BayVGH, B. v. 31.1.2014 - 22 ZB 13.1859 - juris; U. v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - juris).

    Dies zeigt gerade die weitere Entwicklung der Rückstände nach Bescheidserlass, die für die Beurteilung eine Rolle spielen kann, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich ist (vgl. auch BayVGH, B. v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 -juris).

  • VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 ZB 15.1271

    Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse eines

    dd) Auf die Ursachen einer wirtschaftlichen Misere kommt es für die Gewerbeuntersagung nicht an (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4; BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - Rn. 14; BayVGH, B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803; BayVGH, U.v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - Rn. 15 jew. m.w.N.), so dass entgegen dem Vorbringen des Klägers eine verwaltungsgerichtliche Aufklärung hierüber nicht veranlasst war.
  • VGH Bayern, 08.05.2020 - 22 ZB 20.127

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

  • VG Würzburg, 22.07.2020 - W 6 K 20.380

    Gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit bei Vermögensdelikten (Mitwirkung an

  • VG Regensburg, 16.05.2017 - RN 5 K 16.620

    Erweiterte Gewerbeuntersagung neben Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

  • OVG Saarland, 21.10.2021 - 1 A 260/20

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen langjähriger Steuerschulden

  • VG München, 15.11.2016 - M 16 K 16.1192

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

  • VGH Bayern, 05.11.2014 - 22 ZB 14.2221

    Widerruf einer Maklererlaubnis; erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit

  • OVG Sachsen, 03.06.2021 - 6 A 773/19

    Gewerbeuntersagung; nachträgliche Insolvenz

  • VG Würzburg, 08.04.2015 - W 6 K 15.88

    Rückstände bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen

  • VG Hamburg, 12.02.2015 - 11 K 1977/14

    Gewerbeuntersagung während des Insolvenzverfahren

  • VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 C 14.1521

    Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kurz nach Erlass des die

  • VGH Bayern, 19.04.2023 - 22 ZB 22.1199

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Rückständen bei der Rentenversicherung

  • VG Würzburg, 08.10.2014 - W 6 K 14.274

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerschulden (ca. 40.000,00

  • VG München, 07.10.2014 - M 16 K 14.1338

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerrückstände

  • VG München, 07.10.2014 - M 16 K 14.1337

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerrückstände

  • VG München, 30.09.2014 - M 16 K 14.3124

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Steuerrückstände

  • VG Würzburg, 31.03.2014 - W 6 S 14.268

    Sofortverfahren; erweiterte Gewerbeuntersagung; Anordnung bzw. Wiederherstellung

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