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ArbG München, 25.09.2006 - 22 BV 219/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- ArbG Ulm, 18.08.2015 - 5 BV 2/15
Betriebsrat - Ausschlussverfahren - grobe Amtspflichtverletzung - Rücktritt des …
Das Verbot jeglicher Störung der Tätigkeit des Betriebsrats erfasst dabei selbstverständlich auch das Verbot, den rechtswidrigen Rücktritt des Betriebsrats zu betreiben (vgl. ArbG München 25.09.2006 - 22 BV 219/06, juris) oder gar den Betriebsrat rechtswidrig aufzulösen.Denn auch wenn H. mit dem Rücktritt als Betriebsratsvorsitzender bestimmte Möglichkeiten genommen sind, kann er gleichwohl mit anderen Mitteln die (rechtswidrige) Auflösung des Betriebsrats betreiben (vgl. nur ArbG München 25.09.2006 - 22 BV 219/06, juris).