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   AG Augsburg, 16.05.2018 - 22 C 5317/17   

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https://dejure.org/2018,26829
AG Augsburg, 16.05.2018 - 22 C 5317/17 (https://dejure.org/2018,26829)
AG Augsburg, Entscheidung vom 16.05.2018 - 22 C 5317/17 (https://dejure.org/2018,26829)
AG Augsburg, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 22 C 5317/17 (https://dejure.org/2018,26829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 543 Abs. 1 S. 1
    Kündigung eines Mietvertrages bei verweigertem Einbau von Rauchwarnmeldern

  • rewis.io

    Kündigung eines Mietvertrages bei verweigertem Einbau von Rauchwarnmeldern

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Installation von Rauchwarnmeldern verhindert: Fristlose Kündigung zulässig!

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zutritt zur Wohnung verwehrt - Mieter verhindert die Installation von Rauchwarnmeldern in der Wohnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Installation von Rauchwarnmeldern verhindert: Fristlose Kündigung zulässig! (IMR 2018, 419)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Hamburg-Blankenese, 26.06.2013 - 531 C 125/13

    Muss Mieter die Funktionswartung von Rauchmeldern dulden?

    Auszug aus AG Augsburg, 16.05.2018 - 22 C 5317/17
    Ein voller Versicherungsschutz setzt die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über Einbau und Wartung von Rauchmeldern voraus (vgl. z.B. AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 531 C 125/13 -, juris).
  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 281/13

    Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten:

    Auszug aus AG Augsburg, 16.05.2018 - 22 C 5317/17
    Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Kündigung des Vermieters wegen Verletzung vertraglicher Duldungspflichten durch den Mieter nicht erst dann in Betracht, wenn der Mieter gegen (rechtskräftig) titulierte Duldungspflichten verstoßen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13 -, Rn. 18, juris).
  • AG Brandenburg, 05.11.2021 - 31 C 32/21

    Corona, Zutritt zur Mietwohnung, Beauftragte des Vermieters, Kündigung

    Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann ( BGH , Urteil vom 15.04.2015, Az.: VIII ZR 281/13; AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17 ).

    Unter welchen Umständen die Zumutbarkeitsgrenze für den Vermieter überschritten ist, wenn der Mieter die Erfüllung dieser vertraglichen Pflicht verweigert, ist eine an den konkreten Umständen des Einzelfalles zu treffende Wertung ( AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17 ).

    Aus dem Mietverhältnis ergibt sich somit hier dann auch eine vertragliche Nebenpflicht des Beklagten, den Einbau der Rauchwarnmelder bis zum 31.12.2020 auf Verlangen der Vermieterin zu ermöglichen ( LG Freiburg/Breisgau , Beschluss vom 02.05.2019, Az.: 3 S 266/18; AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17 ).

    Dem entsprechend war der Beklagte hier auch verpflichtet, dem von der Klägerin beauftragten Monteur den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren und diesen Einbau der Rauchwarnmelder sowie auch den vorgeschriebenen Austausch der Heizkostenverteiler in seiner Wohnung zu dulden, da dies aus Sicherheitsgründen und zum Zwecke der Instandsetzung der Wohnung zwingend erforderlich war ( AG München , Beschluss vom 25.03.2020, Az.: 483 C 4847/20 EVWEG; AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17 ).

    Eine Kündigung des Vermieters wegen Verletzung vertraglicher Duldungspflichten durch den Mieter kommt nämlich nicht erst dann in Betracht, wenn der Mieter gegen (rechtskräftig) titulierte Duldungspflichten verstoßen hat ( BGH , Urteil vom 15.04.2015, Az.: VIII ZR 281/13; LG Berlin , Urteil vom 20.11.2020, Az.: 65 S 194/20; LG Berlin , Beschluss vom 18.02.2015, Az.: 65 S 527/14; LG Oldenburg , Urteil vom 03.08.2012, Az.: 6 S 75/12; AG München , Urteil vom 28.07.2020, Az.: 473 C 6285/20; AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17 ).

    Die Klägerin nannte stets rechtzeitige Alternativtermine oder bat um Benennung eines Termins ( AG Ludwigshafen , Urteil vom 29.03.2021, Az.: 2i C 228/20; AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17 ).

    Beides tat der Beklagte nicht , so dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt ( AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17 ).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass den Bedenken des Beklagten durch Schutzvorkehrungen beim Betreten der Wohnung und der Ausführung der Arbeiten Rechnung getragen werden kann ( AG München , Beschluss vom 25.03.2020, Az.: 483 C 4847/20 EVWEG; AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17 ).

    Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist der Klägerin aus diesen Gründen hier somit nicht mehr zuzumuten ( AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17 ).

    Der Beklagte hat durch seine grundlose Weigerung die Interessen der Klägerin daher in schwerwiegender Weise verletzt ( LG Berlin , Beschluss vom 18.02.2015, Az.: 65 S 527/14; LG Oldenburg , Urteil vom 03.08.2012, Az.: 6 S 75/12; AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17; AG Hamburg-Blankenese , Beschluss vom 26.06.2013, Az.: 531 C 125/13 ).

    Auch ist hier zu sehen, dass der Beklagte den Zutritt zur Wohnung trotz Zustellung der Klage an ihn am 10. März 2021 (mithin vor ca. 8 Monaten) immer noch nicht gewährt ( AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17 ).

    Bei Abwägung all´ dieser Umstände ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses der Klägerin, auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, hier nicht zuzumuten war ( AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17 ).

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