Rechtsprechung
   AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09 (II)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,58941
AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09 (II) (https://dejure.org/2009,58941)
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 24.06.2009 - 22 C 85/09 (II) (https://dejure.org/2009,58941)
AG Wolfsburg, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 22 C 85/09 (II) (https://dejure.org/2009,58941)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,58941) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zwischenschaltung eines Bezahlsystems beim Kauf virtueller Währung für ein Online-Spiel: Eigener Anspruch des Bezahlsystems

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 398 BGB; § 611 Abs 1 BGB; § 45i TKG
    0900; 0900er Nummer; Bezahlsystem; Bezahlvorgang; Dienstvertrag; Erfüllungsgehilfe; Festnetzanschluss; Internet; Internet-Bezahlsystem; Online-Spiel; Onlinespiel; Rufnummernanwahl; Rufnummerngasse; Spielanbieter; Spielbetreiber; Telefonanschlussinhaber; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 3/05

    Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber

    Auszug aus AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09
    Der Anwahl der streitgegenständlichen Telefonnummer ist nicht der objektive Erklärungswert zu entnehmen, dass der Anrufer nicht nur mit dem Spielanbieter einen Vertrag über den Kauf virtueller Währung schließen wollte, sondern auch eine eigenständige entgeltliche vertragliche Beziehung zu dem zwischengeschalteten Bezahlsystem (X-GmbH) begründen wollte (vgl. zum Vertragsschluss mit einem Verbindungsnetzbetreiber BGH NJW 2005, 3636, BGH WM 2005, 2333).
  • BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05

    Rechte eines Telefonkunden bei Ansprüchen auf Zahlung von Entgelt für

    Auszug aus AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09
    Der Anwahl der streitgegenständlichen Telefonnummer ist nicht der objektive Erklärungswert zu entnehmen, dass der Anrufer nicht nur mit dem Spielanbieter einen Vertrag über den Kauf virtueller Währung schließen wollte, sondern auch eine eigenständige entgeltliche vertragliche Beziehung zu dem zwischengeschalteten Bezahlsystem (X-GmbH) begründen wollte (vgl. zum Vertragsschluss mit einem Verbindungsnetzbetreiber BGH NJW 2005, 3636, BGH WM 2005, 2333).
  • AG Gütersloh, 23.04.2004 - 10 C 906/03
    Auszug aus AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09
    Denn der Anschlussinhaber würde für rechtsgeschäftliches Verhalten minderjähriger Kinder in die Pflicht genommen, für die er, wäre der Vertrag nicht auf die streitgegenständliche Art zustande gekommen, nicht haften würde (vgl. auch AG Gütersloh, Urteil vom 23.04.2004, Az. 10 C 906/03, bestätigt durch LG Bielefeld, Urteil vom 15.09.2004, Az. 22 S 162/04).
  • LG Bielefeld, 15.09.2004 - 22 S 162/04

    Anscheins- und Duldungsvollmacht bei Mehrwertdiensten

    Auszug aus AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09
    Denn der Anschlussinhaber würde für rechtsgeschäftliches Verhalten minderjähriger Kinder in die Pflicht genommen, für die er, wäre der Vertrag nicht auf die streitgegenständliche Art zustande gekommen, nicht haften würde (vgl. auch AG Gütersloh, Urteil vom 23.04.2004, Az. 10 C 906/03, bestätigt durch LG Bielefeld, Urteil vom 15.09.2004, Az. 22 S 162/04).
  • BGH, 06.04.2017 - III ZR 368/16

    Eltern haften nicht für 0900er-Käufe ihrer Kinder

    aa) Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob durch die Bereitstellung der Premiumdienstenummer durch die D.     und die Anwahl dieser Nummer durch den Sohn der Beklagten überhaupt konkludente, auf den Abschluss eines Vertrags mit dem Unternehmen gerichtete Willenserklärungen abgegeben wurden oder ob in den Anrufen nur die rein tatsächliche Wahl des Bezahlmittels für den Vertrag über den Erwerb der "Credits" lag und sich die D.       - wie die Revision meint - aus Sicht des Anrufenden lediglich als Hilfsperson der Spielebetreiberin darstellte (vgl. AG Wolfsburg, Urteil vom 24. Juni 2009, 22 C 85/09, juris Rn. 20 ff, aufgehoben durch LG Braunschweig, Urteil vom 26. Februar 2010 - 8 S 289/09, juris, siehe insbes. Rn. 15; für den Regelfall so auch: Zimmermann MMR 2011, 516, 518 sowie K&R 2012, 731, 734; offen gelassen von Buchwitz, VuR 2010, 378, 379).
  • LG Saarbrücken, 27.01.2012 - 10 S 80/11

    Online-Spiel - Nutzung durch Minderjährige - Vertragsschluss

    So geht das AG Wolfsburg (Urteil vom 24.06.2009, 22 C 85/09) davon aus, dass dies mit dem Fall vergleichbar sei, dass der Sohn der Beklagten mittels eines Telefons in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestelle; auch dieser Vertrag wäre weder für das Kind noch die Eltern verbindlich.
  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 60/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

    Unter Bezugnahme auf das AG Wolfsburg (Urteil vom 24.06.2009, 22 C 85/09) führt das Amtsgericht aus, dass dies mit dem Fall vergleichbar sei, dass der Sohn der Beklagten mittels eines Telefons in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestelle; auch dieser Vertrag wäre weder für das Kind noch die Eltern verbindlich.
  • AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 212/09

    Zahlungsanspruch eines Mehrwertdiensteanbieters: Haftung von Eltern wegen des

    Hätte der Sohn der Beklagten mittels Telefon in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestellt, wäre dieser Vertrag weder für das Kind noch die Eltern verbindlich (vgl. auch AG Wolfsburg, Uv 24.06.2009, Aktenzeichen 22 C 85/09 (II), 22 C 85/09, zitiert nach JURIS).

    Für eine derartige Aushebelung des Minderjährigenschutzes gibt es jedoch keine Veranlassung und auch keine gesetzliche Norm, aus der sich diese Konsequenz so ableiten lässt (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II. 4. und AG Wolfsburg, Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen 22 C 85/09 (II), 22 C 85/09, zitiert nach JURIS).

    Das Gericht hatte die Parteien vorsorglich auf die Entscheidung AG Wolfsburg, Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen 22 C 85/09 (II), 22 C 85/09 hingewiesen, zitiert nach JURIS.

  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

    Unter Bezugnahme auf das AG Wolfsburg (Urteil vom 24.06.2009, 22 C 85/09) führt das Amtsgericht aus, dass dies mit dem Fall vergleichbar sei, dass der Sohn der Beklagten mittels eines Telefons in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestelle; auch dieser Vertrag wäre weder für das Kind noch die Eltern verbindlich.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht