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   VGH Bayern, 30.05.2005 - 22 CS 05.602   

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VGH Bayern, 30.05.2005 - 22 CS 05.602 (https://dejure.org/2005,73556)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.05.2005 - 22 CS 05.602 (https://dejure.org/2005,73556)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Mai 2005 - 22 CS 05.602 (https://dejure.org/2005,73556)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 03.04.2009 - 22 BV 07.1709

    Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung;

    Vielmehr hat der Gesetzgeber sich hierbei bewusst für die rein naturschutzrechtliche Verbandsklage entschieden und eine allgemeine umweltschutzrechtliche Verbandsklage verbunden mit einem Mitwirkungsrecht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abgelehnt (vgl. BayVGH vom 30.5.2005 Az. 22 CS 05.602).
  • VGH Bayern, 05.10.2007 - 22 CS 07.2073

    Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht;

    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 30.5.2005 Az. 22 CS 05.602 -juris-) zu Recht darauf abgestellt, dass das Landratsamt der Antragstellerin gegenüber zu erkennen gegeben hat, es sei mit der Anhängigkeit der Hauptsacheklage nicht mehr für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig, und dass es angesichts dieser behördlichen Reaktion und ihres Interesses an alsbaldigem Rechtsschutz der Antragstellerin nicht angesonnen werden konnte, auf einer behördlichen Entscheidung zu beharren.
  • VGH Bayern, 25.06.2008 - 22 CS 07.2023

    Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; kein

    Vielmehr hat der Gesetzgeber sich hierbei bewusst für die rein naturschutzrechtliche Verbandsklage entschieden und eine allgemeine umweltschutzrechtliche Verbandsklage verbunden mit einem Mitwirkungsrecht im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abgelehnt (vgl. BayVGH vom 30.5.2005 Az. 22 CS 05.602).
  • VG Regensburg, 25.11.2008 - RN 7 S 08.1716

    Sofortvollzug einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Speedwaybahn

    Damit hat sie einerseits eine ablehnende Haltung gegenüber einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs gezeigt (in diesem Fall ohne Vorantrag zulässig: BayVGH, Entsch. vom 30.5.2005, Az. 22 CS 05.602) und hat andererseits selbst das Risiko übernommen, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens im Falle des Obsiegens der Antragstellerin tragen zu müssen.
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