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AG Rostock, 15.10.2002 - 22 Cs 75/02 |
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Verfahrensgang
- AG Rostock, 15.10.2002 - 22 Cs 75/02
- LG Rostock, 10.08.2009 - 15 Ns 3/06
- OLG Rostock, 24.03.2010 - 1 Ss 8/10
Wird zitiert von ...
- OLG Rostock, 24.03.2010 - 1 Ss 8/10
Strafverfahren: Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung wegen Verstoßes gegen …
Das Amtsgericht Rostock - Strafrichter - hat dem Angeklagten durch Strafbefehl vom 15.10.2002 (22 Cs 75/02) zur Last gelegt, in der Zeit vom 01.07.1997 bis zum 08.03.1998 gemeinschaftlich handelnd in 16 Fällen als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthalten zu haben, es darüber hinaus in einem Fall entgegen dem Handelsrecht unterlassen zu haben, die Bilanz seines Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen sowie in einem weiteren Fall es als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 GmbHG vorsätzlich unterlassen zu haben, bei Überschuldung das Konkursverfahren zu beantragen.Nach Einspruch wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 02.10.2003 - 22 Cs 75/02 - wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen, Verletzung der Buchführungspflicht und unterlassener Beantragung der Gesamtvollstreckung zu einer Gesamtgeldstrafe von 450 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.