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   VG Köln, 20.07.1999 - 22 K 2043/97   

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VG Köln, 20.07.1999 - 22 K 2043/97 (https://dejure.org/1999,18852)
VG Köln, Entscheidung vom 20.07.1999 - 22 K 2043/97 (https://dejure.org/1999,18852)
VG Köln, Entscheidung vom 20. Juli 1999 - 22 K 2043/97 (https://dejure.org/1999,18852)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 06.04.2000 - 1 BvL 18/99

    Zur BAföG-Förderung durch Privatdarlehen nach Überschreiten der

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Juli 1999 (22 K 2043/97) -.

    Die Beklagte im Ausgangsverfahren - 22 K 2043/97 - bewilligte dem Kläger, der nach einem Fachrichtungswechsel sieben Semester Sozialarbeit studiert hatte, mit Bescheid vom 31. Oktober 1996 trotz Erreichens der Förderungshöchstdauer eine Verlängerung der Förderung um ein Semester, weil der Kläger in seinem 5. und 6. Fachsemester einem satzungsmäßigen Organ seiner Fachhochschule, dem Fachschaftsrat des Fachbereichs, angehört hatte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1999 - 16 A 3536/99
    Ob dies auch gilt, soweit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der Fassung des 18. BAföG-ÄndG Studierende, deren Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke vor dem 17. Juli 1996 begonnen hat, nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer Förderungsleistungen nur noch im Wege des verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG erhalten, vgl. Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Juli 1999 - 22 K 2043/97 - und - 22 K 3961/97 - insoweit auch Zulassung der Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung durch Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 1998 - 16 A 5716/97 -, vom Achtzehnten September 1998 - 16 A 4005/98 - und vom Achtzehnten Dezember 1998 - 16 A 5463/98 -, kann dahinstehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1999 - 16 A 3552/99
    Ob dies auch gilt, soweit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der Fassung des 18. BAföG-ÄndG Studierende, deren Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke vor dem 17. Juli 1996 begonnen hat, nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer Förderungsleistungen nur noch im Wege des verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG erhalten, vgl. Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Juli 1999 - 22 K 2043/97 - und - 22 K 3961/97 - insoweit auch Zulassung der Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung durch Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 1998 - 16 A 5716/97 -, vom 18. September 1998 - 16 A 4005/98 - und vom 18. Dezember 1998 - 16 A 5463/98 -, kann dahinstehen.
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