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   VG Köln, 16.11.2007 - 22 K 3808/03   

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VG Köln, 16.11.2007 - 22 K 3808/03 (https://dejure.org/2007,22807)
VG Köln, Entscheidung vom 16.11.2007 - 22 K 3808/03 (https://dejure.org/2007,22807)
VG Köln, Entscheidung vom 16. November 2007 - 22 K 3808/03 (https://dejure.org/2007,22807)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Anfechtung der behördlichen Genehmigung von Entgelten durch einzelne Kunden; Anforderungen an die Klagebefugnis bei der Anfechtung einer behördlichen Genehmigung durch den Kunden; Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB bei Tarifen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus VG Köln, 16.11.2007 - 22 K 3808/03
    Zur Begründung hat es dabei entweder ausgeführt, es sei jeweils auch eine Umsetzung notwendig, oder es wurde darauf hingewiesen, die Genehmigung berechtige den Adressaten zwar zur Erhebung des (erhöhten) Entgelts, verpflichte ihn dazu aber nicht, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.94-, BVerwGE 95, 133, 135, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 97.

    Vgl: BVerwG Urteil vom 10. Oktober 2002, a.a.O..

    Doch darf das Interesse jedes einzelnen Nutzers, nur den gesetzlich zulässigen Preis zu zahlen, nicht mit dem kollektiven Interesse aller Nutzer an dem Bestehen von Preiswettbewerb gleichgesetzt werden, zumal die Interessen der Nutzer - wie etwa in dem Fall eines vom marktbeherrschenden Unternehmen betriebenen Preisdumpings - nicht stets gleichgerichtet sein müssen, vgl. für die gleichlautende Regelung im TKG: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, a.a.O..

    Vielmehr wird in der Vorschrift die Wahrung der Interessen einzelner Nutzer nur als ein von der Entgeltregulierung abgelöster, allgemeiner objektiver Regulierungszweck angesprochen, vgl. für die gleichlautende Vorschrift des § 2 TKG BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, a.a.O..

    In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht schon früher wiederholt entschieden, dass sich allein aus dem Umstand, dass eine öffentlich rechtliche Norm, die auch die behördliche Kontrolle von Entgelten betrifft, die Interessen derjenigen erwähnt, die die Entgelte zu entrichten haben, nicht ergibt, dass diesen Personenkreis subjektive Rechte eingeräumt werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2002, a.a.O..

    Daran gemessen kommt die Verletzung eines aus Art. 87 f GG möglicherweise folgenden Schutzes der Kunden der Beigeladenen vor ungerechtfertigten Entgelten hier nicht Betracht, weil der Gesetzgeber in § 19 ff. PostG die Entgelte in mehrfacher Hinsicht einer staatlichen Kontrolle unterstellt hat, was auch den von den Entgelten Betroffenen zugute kommt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2002, a.a.O..

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus VG Köln, 16.11.2007 - 22 K 3808/03
    Satz 1 von Abs. 2 bewirkt für den von Abs. 1 erfassten Bereich keine völlige Freigabe dieser Dienstleistungen an den marktwirtschaftlichen Wettbewerb, sondern nur eine Freigabe im Rahmen der Einbettung dieses Wettbewerbs in das Gewährleistungsregime des Art. 87 f Abs. 1 GG, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Oktober 2003, - 1 BvR 1712/01 -, NVwZ 2004, Seite 330.

    Das Privatisierungsgebot des Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG zielt zwar auf den Rückzug des Staates aus dem Bereich der Postdienstleistungen; doch begründet der Infrastrukturgewährleistungsauftrag des Abs. 1 die staatliche Verantwortung, marktwirtschaftlich bedingte Nachteile für eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen zu verhindern, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Oktober 2003, a.a.O., Seite 332.

  • BVerwG, 21.12.1995 - 3 C 34.94

    Verwaltungsprozeßrecht: Klagebefugnis von selbstzahlenden Krankenhauspatienten

    Auszug aus VG Köln, 16.11.2007 - 22 K 3808/03
    Eine Klagebefugnis ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Kunde - wie hier der Kläger - geltend macht, dass es an einer der Verfassung entsprechenden gesetzlichen Einschränkung der Privatautonomie fehle, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 34.94, BVerwGE 100, 234.

    Dem Schutzbereich der Norm unterfällt prinzipiell auch die Freiheit, den Inhalt von Vergütungsvereinbarungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen mit der Gegenseite auszuhandeln, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1985 - 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, 230, 233.

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 24.92

    Stromtariferhöhung - § 42 Abs. 2 VwGO, keine Klagebefugnis gegen staatliche

    Auszug aus VG Köln, 16.11.2007 - 22 K 3808/03
    Zur Begründung hat es dabei entweder ausgeführt, es sei jeweils auch eine Umsetzung notwendig, oder es wurde darauf hingewiesen, die Genehmigung berechtige den Adressaten zwar zur Erhebung des (erhöhten) Entgelts, verpflichte ihn dazu aber nicht, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.94-, BVerwGE 95, 133, 135, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 97.
  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 125/04

    Rechtsnatur eines Bescheides der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und

    Auszug aus VG Köln, 16.11.2007 - 22 K 3808/03
    Hierzu hat der Bundesgerichtshof, vgl. Urteil vom 14.06.2007 - I ZR 125/04, zitiert nach Juris, ausgeführt, "bei Tarifen für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil im Bedarfsfall angewiesen ist, kommt eine Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Tarife behördlich genehmigt sind.
  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VG Köln, 16.11.2007 - 22 K 3808/03
    Zur Begründung hat es dabei entweder ausgeführt, es sei jeweils auch eine Umsetzung notwendig, oder es wurde darauf hingewiesen, die Genehmigung berechtige den Adressaten zwar zur Erhebung des (erhöhten) Entgelts, verpflichte ihn dazu aber nicht, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.94-, BVerwGE 95, 133, 135, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 97.
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