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   VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 7814/15   

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https://dejure.org/2016,4236
VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 7814/15 (https://dejure.org/2016,4236)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 (https://dejure.org/2016,4236)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. März 2016 - 22 K 7814/15 (https://dejure.org/2016,4236)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2, SGB II § 9 Abs. 1, RL 2011/95/EU Art. 29 Abs. 1
    Verpflichtungserklärung, Flüchtlingsanerkennung, Qualifikationsrichtlinie, Sozialleistungen, Syrien, Aufenthaltszweck, Kündigung, Befristung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Haftung aus Verpflichtungserklärung auch nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens

  • lto.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Lebenshaltungskosten: Verpflichtung für Flüchtlinge endet nicht mit Asylstatus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Haftung aus Verpflichtungserklärung auch nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auslegung einer Verpflichtungserklärung für syrische Staatsangehörige

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung einer Verpflichtungserklärung für syrische Staatsangehörige

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Auszug aus VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 7814/15
    Dies befugt die öffentliche Stelle, die die Mittel aufgewendet hat, die Erstattung durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen, BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - und vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - (zu § 84 AuslG 1990), beide in juris.

    Ergänzend sind für die Auslegung der Erklärungen die zur Aufnahme von syrischen Staatsangehörigen getroffenen Aufnahmeanordnungen des MIK vom 26. September 2013, Az. 15-39.12.03-1-13-100(2603) und vom 3. Februar 2014, Az. 15-39.12.03-1-13-346(2603) heranzuziehen, vgl. zur entsprechenden Auslegung von Verpflichtungserklärungen im Hinblick auf die zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina getroffenen Regelungen: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1 ff. und juris, Rdn. 30.

    Allein diese Auslegung wird dem Zweck der Verpflichtungserklärungen gerecht, die von den obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgelegten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt syrischer Staatangehöriger, die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten, zu erfüllen, vgl. zur entsprechenden Auslegung von Verpflichtungserklärungen im Hinblick auf die zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina getroffenen Regelungen: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1-21 und juris, Rdn. 32.

    Die Geltungsdauer der mit Blick auf eine Verpflichtungserklärung erteilten Aufenthaltserlaubnis hat daher grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung für die Frage, für welchen Aufenthaltszweck und für welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer eine Verpflichtungserklärung gelten soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1-21 und juris, Rdn. 34.

    Zudem ist es weder mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, vor der Einreise syrischer Flüchtlinge die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu verlangen, noch ist diese Erstattungspflicht im Hinblick auf die finanziellen Belastungen, die auf den Verpflichteten zukommen können, unverhältnismäßig, vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 -, juris, Rdn. 40 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 -, juris (im Hinblick auf die zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina getroffenen Regelungen).

    vgl. BVerwG vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - VG Regensburg, Urteil vom 13. Februar 2013 - 9 K 12/14 -, beide in juris.

    Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 - OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2013 - 13 LC 197/11 -, beide in juris.

  • BVerwG, 13.02.2014 - 1 C 4.13

    Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 7814/15
    Dies befugt die öffentliche Stelle, die die Mittel aufgewendet hat, die Erstattung durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen, BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - und vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - (zu § 84 AuslG 1990), beide in juris.

    vgl. zur Frage der aufenthaltsrechtlichen Anerkennung eines Wechsels des Aufenthaltszwecks bei Asylantragstellung nach Einreise mit einem Besuchsvisum: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 -, juris, Rdn. 12.

    Der Sinnzusammenhang einer Verpflichtungserklärung mit der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nicht zu einem haftungsbegrenzenden Tatbestandsmerkmal des § 68 AufenthG verstärkt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 -, juris, Rdn. 12.

    Diese Regelungen wirken sich nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichtungsgeber und dem beklagten Jobcenter aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 -, juris, Rdn. 15.

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 7814/15
    Die Vorschrift des § 68 AufenthG regelt nur die Regressmöglichkeiten der Behörde gegenüber dem Verpflichtungsgeber, nicht aber etwaige Ansprüche zwischen ihm und dem Ausländer, für den die Verpflichtungserklärung gilt, vgl. BT-Drucksache 11/6321, S. 84; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris; BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2010 - B 8 AY 1/09 R -, juris.

    Von dieser Regel ist nur in atypischen Ausnahmefällen und unter Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit abzusehen, BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - 18 A 539/15 - und vom 12. Oktober 2015 - 17 A 1137/14 -, beide nicht veröffentlicht.

  • BSG, 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R

    Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Haftung für den

    Auszug aus VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 7814/15
    Insbesondere handelt sich nicht um eine den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG zugewiesene Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe oder des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), sondern um eine Streitigkeit nach dem Ausländer- und Aufenthaltsrecht, BSG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - B 8 AY 1/09 R -, juris.

    Die Vorschrift des § 68 AufenthG regelt nur die Regressmöglichkeiten der Behörde gegenüber dem Verpflichtungsgeber, nicht aber etwaige Ansprüche zwischen ihm und dem Ausländer, für den die Verpflichtungserklärung gilt, vgl. BT-Drucksache 11/6321, S. 84; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris; BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2010 - B 8 AY 1/09 R -, juris.

  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 7814/15
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1/14 -, juris, Rdn. 5.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1998 - 17 E 66/98

    D (A), Kostenrecht, Ausländer, Verpflichtungserklärung, Erstattungsanspruch,

    Auszug aus VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 7814/15
    Der sachliche Schwerpunkt bei Streitsachen wegen Leistungsbescheiden nach § 68 Abs. 1 AufenthG liegt im Ausländerrecht, nicht im Sozialhilferecht, vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 188 Rdn. 6; BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 1 KSt 6/99, 1 C 16/99 - OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 17 E 66/98 -, beide in juris.
  • VG München, 18.01.2012 - M 9 K 10.6262

    Verpflichtungserklärung; Widerruf; Erstattung; Sozialleistungen; Verjährung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 7814/15
    Da es sich bei der Verpflichtungserklärung um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist deren Widerruf gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB nur gegenüber der empfangsberechtigten Ausländerbehörde und nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, bis sie der Ausländerbehörde zugegangen ist, vgl. VG München, Urteil vom 18. Januar 2012 - M 9 K 10.6262 -, juris, Rdn. 17.
  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 29.98

    Sozialhilfe, Konventionsflüchtlinge, Anspruch auf uneingeschränkte Sozialhilfe;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 7814/15
    Die Erstattungspflicht des Verpflichtungsgebers hat mithin keinen Einfluss auf den Sozialhilfeanspruch des Ausländers und führt insbesondere nicht zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu Inländern, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000 - 5 C 29/98 -, juris.
  • OVG Niedersachsen, 13.11.2013 - 13 LC 197/11

    Beendigung der Geltung einer nach § 68 Abs. 1 AufenthG übernommenen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 7814/15
    Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 - OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2013 - 13 LC 197/11 -, beide in juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 18 A 539/15

    Berücksichtigung von unzumutbaren Härten bei der Inanspruchnahme des

    Auszug aus VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 7814/15
    Von dieser Regel ist nur in atypischen Ausnahmefällen und unter Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit abzusehen, BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - 18 A 539/15 - und vom 12. Oktober 2015 - 17 A 1137/14 -, beide nicht veröffentlicht.
  • SG Detmold, 02.04.2015 - S 2 SO 102/15

    Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege des Eilrechtsschutzes nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2010 - 18 A 1147/08

    Anerkennung eines ausländischen Flüchtlings aus dem Kosovo als Asylberechtigter;

  • VG Minden, 30.03.2016 - 7 K 2137/15

    Verpflichtungserklärung, Flüchtlingsanerkennung, Syrien, Wechsel des

    vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -.

    Von daher sind die Erklärungen des Klägers grundsätzlich auch im Hinblick auf die zugrunde liegende Aufnahmeanordnung auszulegen, die ihre Abgabe erforderte, vgl. zu einer vergleichbaren Regelung betreffend Bosnien-Herzegowina, BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 - VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -, und die mit ihrer Erwähnung im wenn auch nicht von der Unterschrift des Klägers gedeckten "Bemerkungsfeld" des Formularvordrucks einen gewissen objektiven "Anklang" gefunden hat.

    VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -.

    - 22 K 7814/15 -.

    vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -.

    Die Kammer teilt nicht die Auffassung des VG Düsseldorf, vgl. Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -, wonach eine Verpflichtungserklärung vergleichbarer Art nur dahingehend auszulegen sein soll, dass sich der Erklärende verpflichtete, "den Lebensunterhalt seiner betreffenden Angehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung ihres Aufenthaltsrechts".

    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -, m.w.N.

    Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Kläger im Unterschied zu dem vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall, vgl. Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -, keine "Zusatzerklärung" zur eigentlichen Verpflichtungserklärung abgegeben hat, die zur weiteren Auslegung hätte herangezogen werden können und müssen.

  • VG Minden, 13.04.2016 - 7 K 2764/15
    vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -.

    Von daher sind die Erklärungen des Klägers grundsätzlich auch im Hinblick auf die zugrunde liegende Aufnahmeanordnung auszulegen, die ihre Abgabe erforderte, vgl. zu einer vergleichbaren Regelung betreffend Bosnien-Herzegowina, BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 - VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -, und die mit ihrer Erwähnung im wenn auch nicht von der Unterschrift des Klägers gedeckten "Bemerkungsfeld" des Formularvordrucks einen gewissen objektiven "Anklang" gefunden hat.

    VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -.

    - 22 K 7814/15 -.

    vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -.

    Die Kammer teilt nicht die Auffassung des VG Düsseldorf, vgl. Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -, wonach eine Verpflichtungserklärung vergleichbarer Art nur dahingehend auszulegen sein soll, dass sich der Erklärende verpflichtete, "den Lebensunterhalt seiner betreffenden Angehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung ihres Aufenthaltsrechts".

    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -, m.w.N.

    Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Kläger im Unterschied zu dem vom VG Düsseldorf entschiedenen Fall, vgl. Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 -, keine "Zusatzerklärung" zur eigentlichen Verpflichtungserklärung abgegeben hat, die zur weiteren Auslegung hätte herangezogen werden können und müssen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1125/16

    Flüchtlingsbürge muss nicht weiter zahlen

    Es hat zur Begründung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2016 - 22 K 7814/15 - Bezug genommen.
  • VG Köln, 19.04.2016 - 5 K 79/16

    Umfang einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Lebenshaltungskosten für

    Wie hier mit ausführlichen weiteren Erwägungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2016 - 22 K 7814/15 (juris).
  • VG Saarlouis, 10.10.2017 - 6 K 1657/16

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung; syrische

    hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016, 22 K 7814/15, sowie VG München, Urteil vom 16.01.2002, M 23 K 01.4677, jeweils zitiert nach juris.

    BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, 1 C 10.16, a.a.O.; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016, 22 K 7814/15, a.a.O.

    dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, 1 C 33.97, a.a.O., hinsichtlich der Abgabe von Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016, 22 K 7814/15, a.a.O.

  • VG Köln, 19.04.2016 - 5 K 6305/15

    Verpflichtungserklärung, Landesaufnahmeprogramm, Flüchtlingsanerkennung,

    Es verweist zu Begründung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2016 - 22 K 7814/15 - .

    Wie hier mit ausführlichen weiteren Erwägungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2016 - 22 K 7814/15 (juris), Grundlage und Zweck der Verpflichtungserklärung war es, die vom Bürgerkrieg betroffenen syrischen Staatsangehörigen aus teils beklagenswerten humanitären Verhältnissen herauszuholen und ihnen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.

    Ob aus dem Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnis nach der Aufnahmeanordnung für bis zu zwei Jahre erteilt wird, eine entsprechende Befristung der Verpflichtungserklärung gefolgert werden kann,               so: VG Düsseldorf,  Urteil vom 1. März 2016 a.a.O..

  • VG Düsseldorf, 10.12.2018 - 22 K 1113/17

    Verpflichtungserklärung; Flüchtlingsbürge; Syrien; Haftung; Zweckwechsel;

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 -, juris Rn. 30 ff. m. w. N.; VG E. , Urteil vom 1. März 2016 - 22 K 7814/15 -, juris Rn. 31 ff.; das BVerwG geht im Urteil vom 26. K1.2017 - 1 C 10.16 -, juris, hierauf überhaupt nicht näher ein.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 40.13 -, juris, Leitsatz; Urteil vom 26. K1.2017 - 1 C 10.16 -, juris Leitsatz 2; OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1197/16 -, juris Leitsatz 2, und - 18 A 1040/16 -, juris Leitsatz 1; VG E. , Urteil vom 1. März 2016 - 22 K 7814/15 -, juris Leitsatz 2.

    vgl. eingehend OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 -, juris Rn. 57 ff.; VG E. , Urteil vom 1. März 2016 - 22 K 7814/15 -, juris Rn. 78 ff.

  • OVG Niedersachsen, 04.10.2016 - 2 LA 102/16

    Verpflichtungserklärung, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Aufenthaltserlaubnis aus

    Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen dieser Frage zugelassen Sprungrevision (VG Düsseldorf, Urt. v. 1.3.2016 - 22 K 7814/15 -, juris) liegt noch nicht vor (Az. BVerwG: 1 C 10.16).
  • VG Wiesbaden, 09.12.2016 - 4 K 545/16

    Verpflichtungserklärung, Landesaufnahmeprogramm, Wechsel des Aufenthaltszwecks,

    Die Frage, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Schutzzuerkennung gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nach humanitärer Aufnahme einen Zweckwechsel begründet, der die Verpflichtungserklärung erlöschen lässt, kann aufgrund der Anfechtung dahinstehen (unter Verweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 - asyl.net: M23718; VG Köln, Urteil vom 19.04.2016 - 5 K 6305/15 - asyl.net: M23801, beide verneinend; VG Minden, Urteil vom 30.03.2016 - 7 K 2137/15 - asyl.net: M23722, bejahend).

    Teilweise wird insoweit vertreten, dass mit der Gewährung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG für bereits über humanitäre Aufnahmeprogramm nach § 23 Abs. 1 AufenthG Zuflucht erhaltende syrische Bürgerkriegsflüchtlinge kein anderer Aufenthaltszweck verwirklicht werde (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2016 - 22 K 7814/15 - juris; VG Köln, Urt. v. 19.04.2016 - 5 K 79/16 - juris).

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