Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.11.2008 - 22 M 08.2699   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung; notwendige Aufwendungen des Antragstellers; Kosten für hydrogeologische Stellungnahmen, Isotopenuntersuchungen und fachlichen Beistand außerhalb der mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung; notwendige Aufwendungen des Antragstellers; Kosten für hydrogeologische Stellungnahmen, Isotopenuntersuchungen und fachlichen Beistand außerhalb der mündlichen Verhandlung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung; notwendige Aufwendungen des Antragstellers; Kosten für hydrogeologische Stellungnahmen, Isotopenuntersuchungen und fachlichen Beistand außerhalb der mündlichen Verhandlung




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Wird zitiert von ... (3)  

  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 22 M 11.300  

    Notwendige Aufwendungen des beigeladenen Trägers öffentlicher Wasserversorgung

    Zu Aufwendungen für Privatgutachten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. November 1996 (Az. 22 A 94.40014 u.a.) grundsätzliche Ausführungen gemacht und sie nur ausnahmsweise und unter eng zu begrenzenden Voraussetzungen als erstattungsfähig angesehen (vgl. z.B. auch BayVGH vom 13.11.2008 Az. 22 M 08.2699; BVerwG vom 16.11.2006 NJW 2007, 453).

    Die Kosten für ein von einem Beteiligten eingeholtes privates Gutachten sind jedoch von vornherein nur erstattungsfähig, wenn dieses Gutachten vom Beteiligten im Gerichtsverfahren auch vorgelegt worden ist (vgl. BayVGH vom 13.11.2008 Az. 22 M 08.2699 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in wasserrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere bei Normenkontrollanträgen gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung, für Antragsteller anerkannt, dass Gründe der Waffen- und Chancengleichheit die Einholung privater Sachverständigengutachten in begrenztem Umfang als nötig erscheinen lassen (vgl. z.B. BayVGH vom 24.9.2008 Az. 22 M 08.2406 und vom 13.11.2008 Az. 22 M 08.2699).

  • VGH Bayern, 27.07.2011 - 22 M 10.2119  

    Festsetzung eines Wasserschutzgebiets; Kosten für einen privaten Sachverständigen

    Zu Aufwendungen für Privatgutachten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. November 1996 (Az. 22 A 94.40014) grundsätzliche Ausführungen gemacht und sie nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen als erstattungsfähig anzusehen (vgl. hierzu auch BayVGH vom 18.4.1996 NVwZ-RR 1997, 449 und vom 13.11.2008 Az. 22 M 08.2699; BVerwG vom 11.4.2001 NVwZ 2001, 919 und vom 16.11.2006 NJW 2007, 453).

    Die Waffen- oder Chancengleichheit lässt die Einholung privater Sachverständigengutachten in begrenztem Umfang als nötig erscheinen, wobei weiterhin grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (BayVGH vom 26.7.2000 a.a.O.; vgl. auch BayVGH vom 24.9.2008 Az. 22 M 08.2406, vom 13.11.2008 Az. 22 M 08.2699 und vom 29.3.2011 Az. 22 M 11.300).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragsteller bei verständiger Würdigung davon ausgehen konnten, dass die von ihrem privaten Sachverständigenbüro begutachteten Fragen gegebenenfalls entscheidungserheblich sein können (vgl. BayVGH vom 13.11.2008 Az. 22 M 08.2699; BVerwG vom 24.7.2008 Az. 4 KSt 1008/07 u.a. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2009 - 12 OA 129/08  

    Sachverständige - Erstattungsfähigkeit: Aufwendungen für private Sachverständige

    Soweit von einem Fachbeistand nur gegenüber einem Prozessbeteiligten oder dessen Bevollmächtigten schriftlich oder mündlich Stellungnahmen abgegeben wurden, stellen diese als bloße Vorbereitungshandlungen keine im Sinne des Gesetzes notwendigen Auslagen dar (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.1.2008, a.a.O.; ferner BayVGH, Beschl. v. 13.11.2008 - 22 M 08.2699 -, juris).
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