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   VGH Bayern, 13.02.2008 - 22 N 06.484   

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VGH Bayern, 13.02.2008 - 22 N 06.484 (https://dejure.org/2008,38872)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.02.2008 - 22 N 06.484 (https://dejure.org/2008,38872)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Februar 2008 - 22 N 06.484 (https://dejure.org/2008,38872)
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Wird zitiert von ... (11)

  • VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Wasserschutzgebiet; Präklusion von

    Mögliche zukünftige Entwicklungen, deren Eintritt noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar war, sind insofern nicht zu berücksichtigen (BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484, bestätigt durch BVerwG vom 4.11.2008 Az. 7 BN 2.08).

    Zu beachten ist hierbei, dass dem Landratsamt dabei ein Gestaltungsspielraum zusteht, da sich die Auswahl unter verschiedenen Alternativen als eine auf Bewertungs-, Abwägungs- und Einschätzungsvorgängen beruhende Entscheidung darstellt, bei der es nicht nur um eine rechtlich richtige Lösung geht (vgl. zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

    Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Wasserrechtsbehörde nach Ermessen entscheidet, inwieweit sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder ob sie dies im Hinblick auf andere Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (st. Rechtsprechung, vgl. BVerwG vom 30.9.1996 Az. 4 NB 31.96 und 32.96 sowie zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

    In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bereits geklärt, dass das Wohl der Allgemeinheit auch eine derartige Schutzanordnung erfordern kann (vgl. z.B. BayVGH vom 8.3.1996 NVwZ-RR 1997, 611 und vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2021 - 13 MN 132/21

    Corona; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag; Obergrenze

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 14.11.2018 - 13 KN 249/16 -, juris Rn. 83), kommt die Erklärung einer bloßen Teilunwirksamkeit in Betracht, wenn der übrige Verordnungsinhalt mit der nichtigen Bestimmung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht, also auch ohne diesen Teil noch eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Restregelung bildet, und wenn anzunehmen ist, dass der Verordnungsgeber im Zweifel auch eine Verordnung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 6.11.2007 - BVerwG 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3; vgl. auch Bayerischer VGH, Urt. v. 13.2.2008 - 22 N 06.484 -, juris Rn. 35; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 85 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.05.2009 - 22 N 07.1775

    Wasserschutzgebiet; Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets;

    Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 13.2.2008, a.a.O.).

    Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 13.2.2008, a.a.O.).

    Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift erfüllt sind, ist das dort eingeräumte Ermessen anerkanntermaßen auf Null reduziert, wenn nur durch die Ausnahme eine unzumutbare Belastung des Eigentümers vermieden werden kann (vgl. BayVGH vom 26.6.2002, a.a.O. und vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.2020 - 1 C 10840/19

    Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz;

    Die Erklärung einer bloßen Teilunwirksamkeit einer Rechtsnorm kommt dann in Betracht, wenn der übrige Verordnungsinhalt mit der unwirksamen Regelung in keinem untrennbaren Zusammenhang steht, also auch ohne diesen Teil noch eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Restregelung bildet, und wenn anzunehmen ist, dass der Verordnungsgeber im Zweifel auch eine Regelung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 4 BN 44.07 - BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2008 - 22 N 06.484 - NiedersOVG, Urteil vom 14. November 2018 - 13 KN 249/16 -, jeweils juris).
  • VGH Bayern, 28.08.2019 - 8 N 17.523

    Wasserrecht - Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Schwangau

    Abgesehen davon wird das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete durch die Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 der Verordnung i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG abgemildert (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2008 - 22 N 06.484 - juris Rn. 60; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 N 04.3471

    Wasserschutzgebiet; zeitlich aufgespaltene Auslegung; Anliegen der Normerhaltung;

    Zu beachten ist hierbei, dass dem Landratsamt dabei ein Gestaltungsspielraum zusteht, da sich die Auswahl unter verschiedenen Alternativen als eine auf Bewertungs-, Abwägungs- und Einschätzungsvorgängen beruhende Entscheidung darstellt, bei der es nicht nur um eine rechtlich richtige Lösung geht (vgl. zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

    Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Wasserrechtsbehörde nach Ermessen entscheidet, inwieweit sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet festsetzt oder ob sie dies im Hinblick auf andere Möglichkeiten eines wirksamen Grundwasserschutzes unterlässt (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).

  • VGH Bayern, 29.12.2011 - 22 N 08.190

    Normenkontrollverfahren gegen Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutz

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Behörde im Rahmen ihrer auf Bewertungs-, Abwägungs- und Einschätzungsvorgängen beruhenden Entscheidung (vgl. BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484) zu einem in der Sache abweichenden Ergebnis gelangt wäre.
  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 13 MN 422/21

    3-G-Regelung; Corona; Genesene; Genesenennachweis; Normenkontrolleilantrag

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2021 - 13 MN 132/21 -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 14.11.2018 - 13 KN 249/16 -, juris Rn. 83), kommt die Erklärung einer bloßen Teilunwirksamkeit nur in Betracht, wenn der übrige Verordnungsinhalt mit der nichtigen Bestimmung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht, also auch ohne diesen Teil noch eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Restregelung bildet, und wenn anzunehmen ist, dass der Verordnungsgeber im Zweifel auch eine Verordnung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 6.11.2007 - BVerwG 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3; vgl. auch Bayerischer VGH, Urt. v. 13.2.2008 - 22 N 06.484 -, juris Rn. 35; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 85 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.08.2011 - 22 N 09.2729

    Normenkontrollverfahren; Erforderlichkeit eines Wasserschutzgebiets;

    Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der Prognose zu begründen, selbst wenn man berücksichtigt, dass nach Normerlass eingetretene tatsächliche Entwicklungen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung führen, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484).
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 13 KN 249/16

    50-Tage-Linie; anerkannte Regeln der Technik; antizipiertes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen kommt die Erklärung einer bloßen Teilunwirksamkeit in Betracht, wenn der übrige Verordnungsinhalt mit der nichtigen Bestimmung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht, also auch ohne diesen Teil noch eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Restregelung bildet, und wenn anzunehmen ist, dass der Verordnungsgeber im Zweifel auch eine Verordnung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.11.2007 - BVerwG 4 BN 44.07 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 17.10.2013, a.a.O., Rn. 67 f.; Bayerischer VGH, Urt. v. 13.2.2008 - 22 N 06.484 -, juris Rn. 35; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 47 Rn. 85 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.08.2011 - 22 N 10.1867

    Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Sperrzeitverordnung; Antragsbefugnis

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