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   VGH Bayern, 01.07.2004 - 22 NE 03.3026   

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VGH Bayern, 01.07.2004 - 22 NE 03.3026 (https://dejure.org/2004,66268)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.07.2004 - 22 NE 03.3026 (https://dejure.org/2004,66268)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Juli 2004 - 22 NE 03.3026 (https://dejure.org/2004,66268)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 NE 09.2019

    Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Sperrzeitverordnung

    An diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die weitreichende Bedeutung der Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsvorschrift ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BayVGH vom 18.8.1998 Az. 22 NE 98.2233 und vom 1.7.2004 Az. 22 NE 03.3026).

    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind dabei zu berücksichtigen, wenn sie sich bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit übersehen lassen, insbesondere, wenn schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne weiteres erkennbar ist, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg haben wird oder ohne Erfolg bleiben muss (vgl. BayVGH vom 1.7.2004 Az. 22 NE 03.3026 und vom 11.8.2009 Az. 7 NE 09.1378).

  • VGH Bayern, 02.11.2012 - 22 NE 12.1954

    Neue Passauer Sperrzeitverordnung vorläufig nicht anwendbar

    An diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die weitreichende Bedeutung der Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsvorschrift ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BayVGH vom 18.8.1998 Az. 22 NE 98.2233 und vom 1.7.2004 Az. 22 NE 03.3026).
  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 22 NE 11.3023

    Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und

    An diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die weitreichende Bedeutung der Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsvorschrift ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BayVGH vom 18.8.1998 Az. 22 NE 98.2233 und vom 1.7.2004 Az. 22 NE 03.3026).

    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind dabei zu berücksichtigen, wenn sie sich bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit übersehen lassen, insbesondere, wenn schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne weiteres erkennbar ist, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg haben wird oder ohne Erfolg bleiben muss (vgl. BayVGH vom 1.7.2004 Az. 22 NE 03.3026 und vom 11.8.2009 Az. 7 NE 09.1378).

  • VGH Bayern, 08.04.2013 - 22 NE 13.659

    Verkaufsoffener Sonntag in Eching am 14. April 2013 darf stattfinden

    Deshalb und da die Außervollzugsetzung einer Norm in der Regel über den Rechtskreis des Antragstellers hinaus Wirkungen zum Vor- oder Nachteil einer großen Zahl von Personen zeitigt, ist an die Prüfung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen (BayVGH, B.v. 18.8.1998 - 22 NE 98.2233; B.v. 1.7.2004 - 22 NE 03.3026 - juris Rn. 3; OVG RhPf, B.v. 14.10.1994 - 11 B 12552/94.OVG - GewArch 1995, 36/37; VGH BW, B.v. 23.11.1998 - 14 S 2844/98 - DÖV 1999, 260; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47, Rn. 396); die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheint (BayVGH, B.v. 1.7.2004, a.a.O.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47, Rn. 106; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 47, Rn. 148).
  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 22 NE 17.526

    Außervollzugsetzung einer Verordnung zur sonntäglichen Offenhaltung von

    Hat das Gericht die Norm, hinsichtlich derer der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt wird, bereits in einem Hauptsacheverfahren überprüft und ist es hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass sie keinen Bestand haben kann, so ist auch unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs, der bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO anzuwenden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 22 NE 13.659 - BayVBl 2014, 277 Rn. 27 m.w.N.), ihre Außervollzugsetzung jedenfalls dann dringend geboten, wenn die im Hauptsacheverfahren vorgenommene gerichtliche Rechtsanwendung - wie hier - auf einer nicht zweifelhaften Tatsachengrundlage beruht und sie sich auf eine eindeutige verfassungsgerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung stützen kann (vgl. zur regelmäßig gebotenen Stattgabe eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO in Fällen offensichtlicher Ungültigkeit der verfahrensgegenständlichen untergesetzlichen Norm BayVGH, B.v. 1.7.2004 - 22 NE 03.3026 - juris Rn. 3; B.v. 11.8.2009 - 7 NE 09.1378 - NVwZ 2010, 268 Rn. 17; B.v. 25.1.2010 - 22 NE 09.2019 - juris Rn. 19; B.v. 8.4.2013 - 22 NE 13.659 - BayVBl 2014, 277 Rn. 28).
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