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   LG Duisburg, 17.12.2004 - 22 O 159/03   

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https://dejure.org/2004,51142
LG Duisburg, 17.12.2004 - 22 O 159/03 (https://dejure.org/2004,51142)
LG Duisburg, Entscheidung vom 17.12.2004 - 22 O 159/03 (https://dejure.org/2004,51142)
LG Duisburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2004 - 22 O 159/03 (https://dejure.org/2004,51142)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 02.11.2005 - 15 U 23/05

    Frachtführerhaftung; Verschulden; Leichtfertigkeit, Haftungshöchstbetrag

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Dezember 2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg - Aktenzeichen 22 O 159/03 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Duisburg, 2. Kammer für Handelssachen, Az.: 22 O 159/03, vom 17.12.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, einschließlich des bereits zugesprochenen Betrages 116.803,10 EUR, davon 74.733,00 EUR wie eine Gesamtschuldnerin zusammen mit der Firma D GmbH, Westfalenring 5, 45739 Oer-Erkenschwick, nebst Zinsen auf 183.227,19 EUR in Höhe von 5% für die Zeit vom 16. August 2002 bis zum 14. August 2003 und auf 116.803,10 EUR in Höhe von 5% für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum 27. August 2003 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27. August 2003 an sie zu zahlen.

    Sie schließt sich der Berufung an und beantragt weiter, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 17.12.04, Az: 22 O 159/03, insgesamt kostenpflichtig abzuweisen.

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2006 - 18 U 18/05
    das Urteil des Landgerichts Duisburg, 2. Kammer für Handelssachen, Az.: 22 O 159/03, vom 17.12.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, einschließlich des bereits zugesprochenen Betrages 116.803,10 EUR, davon 74.733,00 EUR wie eine Gesamtschuldnerin zusammen mit der Firma D GmbH, Westfalenring 5, 45739 Oer-Erkenschwick, nebst Zinsen auf 183.227,19 EUR in Höhe von 5% für die Zeit vom 16. August 2002 bis zum 14. August 2003 und auf 116.803,10 EUR in Höhe von 5% für die Zeit vom 15. August 2003 bis zum 27. August 2003 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27. August 2003 an sie zu zahlen.

    die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 17.12.04, Az: 22 O 159/03, insgesamt kostenpflichtig abzuweisen.

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