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   LG München I, 29.08.2014 - 22 Qs 55/14   

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https://dejure.org/2014,27098
LG München I, 29.08.2014 - 22 Qs 55/14 (https://dejure.org/2014,27098)
LG München I, Entscheidung vom 29.08.2014 - 22 Qs 55/14 (https://dejure.org/2014,27098)
LG München I, Entscheidung vom 29. August 2014 - 22 Qs 55/14 (https://dejure.org/2014,27098)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Berufungsrücknahme, StA, Erstattung, Verfahrensgebühr

  • Burhoff online

    Berufungsrücknahme, StA, Erstattung, Verfahrensgebühr

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der Verfahrensgebühr für das strafrechtliche Berufungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rücknahme des StA-Rechtsmittels - Verfahrensgebühr beim Verteidiger?

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 28.04.1993 - 1 Ws 110/93

    Kostenfestsetzungsantrag; Auslegung; Offene Beschwerdefrist; Sofortige

    Auszug aus LG München I, 29.08.2014 - 22 Qs 55/14
    Eine andere Entscheidung ist auch schwerlich mit dem Grundsatz der Chancengleichheit im Strafverfahren vereinbar: Wenn die Staatsanwaltschaft nur vorsorglich ein Rechtsmittel einlegt, so muss es dem Angeklagten unbenommen sein, ebenso vorsorglich vorbereitende Maßnahmen zur Verteidigung gegen dieses Rechtsmittels zu treffen, zumal er mit der Möglichkeit der Durchführung des Rechtsmittels rechnen muss (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.4.1993- Az. 1 Ws 110/93, zitiert nach juris).
  • KG, 19.05.2011 - 1 Ws 168/10

    Kostenerstattung; Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme durch die

    Auszug aus LG München I, 29.08.2014 - 22 Qs 55/14
    Die ablehnenden Entscheidungen (zuletzt soweit ersichtlich KG Berlin, Beschluss vom 19.5.2011, Az. 1 Ws 168/10, zitiert nach juris) stützen sich darauf, dass vor Begründung der Berufung alle Erörterungen ohne objektiven Wert seien, solange Umfang und Zielrichtung der Berufung nicht bekannt seien.
  • LG Dortmund, 25.11.2015 - 31 Qs 83/15

    Verfahrensgebühr, Rücknahme, Berufung, Staatsanwaltschaft

    Nach anderer Auffassung reicht auch im Falle einer späteren Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4124, 4125 VV RVG eine vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entfaltete Tätigkeit des Verteidigers (LG München I, Beschl. v. 29.08.2014, Az: 22 Qs 55/14; Burhoff, RVG, 3. Aufl. 2012, Nr. 4124 VV RVG Rn. 24 ff; Burhoff, in: Gerold/Schmitt, RVG, 22. Aufl. 2015, Einleitung zu Nr. 4124, 4125 VV RVG Rdn. 7 und Nr. 4124, 4125 VV RVG Rdn. 6; Uher, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Matthias/Uher, RVG, 6. Aufl. 2014, Nr. 4128 - 4135 VV RVG Rdn. 93; Schneider, in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar, RVG, 7. Aufl. 2014, VV 4124 - 4125 Rdn. 7; Hartung, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl. 2013, Nr. 4124 - 4129 VV RVG Rdn. 11; Hartmann, a.a.O., Nr. 4124 - 4129 VV RVG, Rdn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464a Rdn. 10 für den Regelfall; Gieg, in: Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl. 2013, § 464 a Rdn. 10).
  • LG Detmold, 10.05.2017 - 21 Qs 41/17

    Pflichtverteidiger - Verfahrensgebühr - Berufungsverfahren - Rücknahme - Berufung

    Der Gegenmeinung ( LG Dortmund, Beschluss vom 25.11.2015 - 31 Qs 83/15; LG München I, Beschluss vom 29.08.2014 - 22 Qs 55/14; LG Dresden, Beschluss vom 23.05.2007 - 3 Qs 75/07; LG Heidelberg, Beschluss vom 20.11.1997 - 3 Qs 8/97 ) ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.
  • LG Saarbrücken, 20.10.2014 - I Qs 74/14

    Berufungsrücknahme, StA, Erstattung, Verfahrensgebühr

    Er verweist insoweit auf die Entscheidung des LG München I vom 29.08.2014 (22 Qs 55/14), die entgegen dem KG Berlin (Beschluss vom 19.05.2011, 1 Ws 168/10) nicht der Auffassung ist, dass ein Informations- und Beratungsbedürfnis eines Angeklagten nach Eingang eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft stets als überflüssig anzusehen sei, solange er dessen Zielrichtung und Umfang nicht kennt (zum Meinungsstand bezüglich dieser umstrittenen Frage vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 464a Rn. 10).
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