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   LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15   

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LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15 (https://dejure.org/2016,4412)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2016 - 22 S 470/15 (https://dejure.org/2016,4412)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Januar 2016 - 22 S 470/15 (https://dejure.org/2016,4412)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Haftpflichtversicherers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Obliegenheit des Geschädigten zur wirtschaftlichen Schadensbehebung; Veräußerung des Unfallfahrzeugs zum Restwert; Feststellung des Wertes auf dem allgemeinen regionalen Markt durch einen eingeschalteten Sachverständigen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wartepflicht auf Restwertangebot des Haftpflichtversicherers?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wirtschaftliche Schadensbehebung bei Veräußerung des Unfallfahrzeugs zum Restwert

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Keine Wartepflicht auf günstigere Restwertangebote - Versicherung darf Geschädigtem keine Modalitäten aufzwingen

Verfahrensgang

  • AG Düsseldorf - 51 C 11746/14
  • LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15
    Realisiert der Geschädigte im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens den Restwert seines Fahrzeugs durch Verkauf an einen Dritten, dann bewegt er sich grundsätzlich im Rahmen der ihm von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vorgegebenen Obliegenheit zur wirtschaftlichen Schadensbehebung, wenn er das Unfallfahrzeug zu demjenigen Restwert veräußert, welchen ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt aufgrund einer erkennbar sorgfältigen Preisermittlung festgestellt hat (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3134; NJW 2006, S. 2320; NJW 2007, S. 1674, 1675; NJW 2011, S. 667, 668).

    Er kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. BGH, NJW 2007, S. 1674, 1675).

    Diese Grundsätze würden infrage gestellt, müsste sich der Geschädigte bei der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs die von dem Haftpflichtversicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufzwingen lassen (vgl. BGH, NJW 2000, S. 800, 802; NJW 2007, S. 1674, 1676; NJW 2011, S. 667, 668).

    Diese Ausnahmen - deren Voraussetzungen vom Schädiger darzulegen und zu beweisen sind - müssen indes in engen Grenzen gehalten werden (vgl. BGH, NJW 2000, S. 800, 802; NJW 2007, S. 1674, 1676; NJW 2010, S. 2722, 2723).

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15
    Diese Grundsätze würden infrage gestellt, müsste sich der Geschädigte bei der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs die von dem Haftpflichtversicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufzwingen lassen (vgl. BGH, NJW 2000, S. 800, 802; NJW 2007, S. 1674, 1676; NJW 2011, S. 667, 668).

    Diese Ausnahmen - deren Voraussetzungen vom Schädiger darzulegen und zu beweisen sind - müssen indes in engen Grenzen gehalten werden (vgl. BGH, NJW 2000, S. 800, 802; NJW 2007, S. 1674, 1676; NJW 2010, S. 2722, 2723).

  • BGH, 23.11.2010 - VI ZR 35/10

    Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15
    Realisiert der Geschädigte im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens den Restwert seines Fahrzeugs durch Verkauf an einen Dritten, dann bewegt er sich grundsätzlich im Rahmen der ihm von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vorgegebenen Obliegenheit zur wirtschaftlichen Schadensbehebung, wenn er das Unfallfahrzeug zu demjenigen Restwert veräußert, welchen ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt aufgrund einer erkennbar sorgfältigen Preisermittlung festgestellt hat (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3134; NJW 2006, S. 2320; NJW 2007, S. 1674, 1675; NJW 2011, S. 667, 668).

    Diese Grundsätze würden infrage gestellt, müsste sich der Geschädigte bei der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs die von dem Haftpflichtversicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufzwingen lassen (vgl. BGH, NJW 2000, S. 800, 802; NJW 2007, S. 1674, 1676; NJW 2011, S. 667, 668).

  • BGH, 30.05.2006 - VI ZR 174/05

    Ersatzfähigkeit der Kosten konkreter Ersatzbeschaffung und des konkret erzielten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15
    Realisiert der Geschädigte im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens den Restwert seines Fahrzeugs durch Verkauf an einen Dritten, dann bewegt er sich grundsätzlich im Rahmen der ihm von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vorgegebenen Obliegenheit zur wirtschaftlichen Schadensbehebung, wenn er das Unfallfahrzeug zu demjenigen Restwert veräußert, welchen ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt aufgrund einer erkennbar sorgfältigen Preisermittlung festgestellt hat (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3134; NJW 2006, S. 2320; NJW 2007, S. 1674, 1675; NJW 2011, S. 667, 668).
  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15
    Er muss den Haftpflichtversicherer auch nicht über eine bevorstehende Veräußerung informieren (vgl. BGH, NJW 1993, S. 1849, 1851; OLG Düsseldorf, VersR 2006, S. 1657).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15
    Realisiert der Geschädigte im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens den Restwert seines Fahrzeugs durch Verkauf an einen Dritten, dann bewegt er sich grundsätzlich im Rahmen der ihm von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vorgegebenen Obliegenheit zur wirtschaftlichen Schadensbehebung, wenn er das Unfallfahrzeug zu demjenigen Restwert veräußert, welchen ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt aufgrund einer erkennbar sorgfältigen Preisermittlung festgestellt hat (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3134; NJW 2006, S. 2320; NJW 2007, S. 1674, 1675; NJW 2011, S. 667, 668).
  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15
    Diese Ausnahmen - deren Voraussetzungen vom Schädiger darzulegen und zu beweisen sind - müssen indes in engen Grenzen gehalten werden (vgl. BGH, NJW 2000, S. 800, 802; NJW 2007, S. 1674, 1676; NJW 2010, S. 2722, 2723).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05

    Ermittlung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall nach den Grundsätzen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15
    Er muss den Haftpflichtversicherer auch nicht über eine bevorstehende Veräußerung informieren (vgl. BGH, NJW 1993, S. 1849, 1851; OLG Düsseldorf, VersR 2006, S. 1657).
  • OLG Köln, 16.07.2012 - 13 U 80/12

    Zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Veräußerung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.01.2016 - 22 S 470/15
    Der entgegenstehenden Rechtsprechung des OLG Köln, r + s 2013, S. 100 folgt die Kammer aus den genannten Gründen nicht.
  • AG Siegburg, 24.06.2016 - 126 C 28/16
    Der Geschädigte bewegt: sich grundsätzlich im Rahmen der ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht, wenn er das Unfallfahrzeug zu demjenigen Restwert veräußert, welchen ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgenjieinen regionalen Markt aufgrund einer erkennbar sorgfältigen Preisentwicklung festgestellt hat (LG Düsseldorf, Beschl. v. 03.01.2016, 22 S 470/15, Rn. 7 - Juris unter Verweis auf BGH, NJW 2005, 3134, NJW 2006, 2320, NJW 2007, 1674; NJW.

    Der Geschädigte soll selbst entscheiden können, wie er mit der beschädigten Sache wirtschaftlich sinnvoll verfährt (LG Düsseldorf, Besohl, v. 03.01.2016, 22 S 470/15, Rn. 8 - juris).

    Erschwerend kommt hier hinzu, dass der Klager das Fahrzeug unstreitig bereits am 22.01.2016, also vor Erhalt des Sachverständigengutachtens am 25.01.2016, wenn auch nach Rücksprache mit dem Gutachter, veräußert hat, da ihm zu dem Zeitpunkt der Veräußerung selbst das Gutachten als solches nicht bekannt war und das Gutachten nicht auf Plausibilität und sorgfältige Preisermittlunc hat prüfen können (vgl. zum Erfordernis der Erkenntnis einer korrekten Werterrfiittlung BGH, Urt. v. 01.06.2010, VI ZR 316/09, Rn. 7 - Juris m.w.Nachw.; LG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.2016, 22 S 470/15, Rn. 13 - Juris).

  • AG Gummersbach, 07.06.2016 - 15 C 396/15

    Verkehrsunfall: Verkauf des Unfallfahrzeugs ohne Sachverständigengutachten

    Der Geschädigte ist gehalten, dem Ersatzpflichtigen vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeuges Gelegenheit zu einer günstigeren Verwertung zu geben.", OLG Köln, Beschl. v. 14.2.2015 - 15 U 191/04; OLG Köln, Beschl. v. 16.7.2012 -13 U 80/12; OLG Hamm, Urt. v. 16.03.1992 - 13 U 228/91; LG Köln - Urt. v. 7.10.2004 - 18 O 285/04; LG Aachen, Urt. v. 7.3.2012 - 8 O 385/11; a.A. LG Düsseldorf, Beschl. v. 30.01.2016 - 22 S 470/15.
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