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   LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05   

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LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05 (https://dejure.org/2005,7552)
LG Stendal, Entscheidung vom 20.10.2005 - 22 S 86/05 (https://dejure.org/2005,7552)
LG Stendal, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 22 S 86/05 (https://dejure.org/2005,7552)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Freistellungsanspruchs bei Anmietung eines Mietfahrzeugs zum sog. Unfallersatztarif; Verteilung der Darlegungslast und Beweislast bei Geltendmachung eines höheren Tarifes als den Normaltarif; Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB bei Anmietung eines ...

  • urteile-network.de PDF

    Geringfügigkeitsgrenze, Mietwagenkosten, UE-Tarif

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Freistellungsanspruchs bei Anmietung eines Mietfahrzeugs zum sog. Unfallersatztarif; Verteilung der Darlegungslast und Beweislast bei Geltendmachung eines höheren Tarifes als den Normaltarif; Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB bei Anmietung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Mietwagen

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflicht: Mietwagen - Mietwagen bei geringem Fahrbedarf

  • LG Stendal (Leitsatz)

    § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 254 BGB
    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Erforderlichkeit eines geringen Tages-Fahrbedarfs; Voraussetzungen des Ersatzes eines Unfallersatztarifs

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3787
  • NZV 2006, 42
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05
    Zur Herstellung erforderlich sind daher nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 346, 349 f.; BGH 132, 373, 375 f.; BGH 154, 395, 398; 155, 1, 4 f).

    Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er überhaupt ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegen über einem "Normaltarif" teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BGHZ 132, 373, 378 f.).

    Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. BGH VersR 1985, 1090 ; BGHZ 132, 373, 378).

  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 86/84

    Anmietung eines Unfallersatzwagens für eine längere Urlaubsreise

    Auszug aus LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05
    Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rsp., vgl. BGHZ 132, a.a.O.; BGH VersR 1985, 1090 ).

    Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. BGH VersR 1985, 1090 ; BGHZ 132, 373, 378).

  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 20/93

    Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi

    Auszug aus LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05
    So ist bereits der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. u.a. BGH VersR 1994, 64, 65).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05
    Hierfür hat der geschädigte Kläger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933 ff).
  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05
    Denn bei der von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Tageskilometerleistung von 20 km (vgl. Nachweise bei Heinrichs: in Palandt, BGB , 63. A., § 249 , Rdnr 31; s. auch OLG Frankfurt a. M. VersR 1992, 620 ; OLG München VersR 1993, 769 ; OLG Hamm DAR 2001, 389; AG Berlin-Mitte VersR 2005, 521 ff) handelt es sich nicht um eine starre Grenze (vgl. LG Gera, Schaden-Praxis 2002, 277).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05
    Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.a. - einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (vgl. BGH RuS 2005, 41, 43; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2005, 1043).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05
    Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.a. - einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (vgl. BGH RuS 2005, 41, 43; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2005, 1043).
  • KG, 03.02.1986 - 12 U 3774/85

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung durch Einsatzfahrzeug

    Auszug aus LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05
    Ebenso kann von Seiten des Mietwagenunternehmers auch bei unklarer Reparaturdauer durch eine prognostizieren Betrachtung die voraussichtliche Reparaturdauer, die gewöhnlich nie mehr als den Zeitraum von ungefähr 2 Wochen ( vgl. hierzu KG VersR 1987, 822 ) überschreiten wird, geschätzt und flexibel - etwa durch eine Kombination von Tages- und Wochentarif - ausgestaltet werden.
  • AG Berlin-Mitte, 27.04.2004 - 106 C 3343/02

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Anscheinsbeweis für die

    Auszug aus LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05
    Denn bei der von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Tageskilometerleistung von 20 km (vgl. Nachweise bei Heinrichs: in Palandt, BGB , 63. A., § 249 , Rdnr 31; s. auch OLG Frankfurt a. M. VersR 1992, 620 ; OLG München VersR 1993, 769 ; OLG Hamm DAR 2001, 389; AG Berlin-Mitte VersR 2005, 521 ff) handelt es sich nicht um eine starre Grenze (vgl. LG Gera, Schaden-Praxis 2002, 277).
  • OLG Frankfurt, 06.11.1991 - 17 U 185/89

    Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines Ersatzwagens

    Auszug aus LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05
    Denn bei der von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Tageskilometerleistung von 20 km (vgl. Nachweise bei Heinrichs: in Palandt, BGB , 63. A., § 249 , Rdnr 31; s. auch OLG Frankfurt a. M. VersR 1992, 620 ; OLG München VersR 1993, 769 ; OLG Hamm DAR 2001, 389; AG Berlin-Mitte VersR 2005, 521 ff) handelt es sich nicht um eine starre Grenze (vgl. LG Gera, Schaden-Praxis 2002, 277).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • AG Bremen, 13.12.2012 - 9 C 330/11

    Zur Zumutbarkeit der Taxibenutzung statt eines Mietwagens

    Insofern hatte der im ländlichen Bereich wohnhafte Kläger ein schutzwürdiges Interesse, einen Mietwagen für etwaige Arztbesuche (vgl. insofern LG Stendal, NJW 2005, 3787) vorzuhalten.
  • LG Wuppertal, 24.04.2012 - 16 S 69/11

    Schadensersatz für die Anmietung eines Mietwagens bei Miete eines Porsche 911

    Bei der von der Rechtsprechung zur Frage der Erforderlichkeit oft zu Grunde gelegten Tageskilometerleistung von 20 km handelt es sich nicht um eine starre Grenze (vgl. dazu LG Stendal, NJW 2005, 3787).
  • AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09
    In den Fällen des geringen Fahrbedarfs kann jedoch dennoch von der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ausgegangen werden, wenn das Hinzutreten weiterer Umstände die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zweckmäßig erscheinen lässt (vgl. LG Stendal NJW 2005, 3787).
  • AG Neuss, 14.09.2009 - 84 C 383/09

    Mietwagen - Mietwagen versus Taxikosten bei fünf km pro Tag

    (LG Stendal Urteil v. 20.10.2005, Az.: 22 S 86/05).
  • AG Brake, 28.09.2018 - 3 C 46/18
    Aus diesem Umstand folgt das berechtigte Bedürfnis des Klägers, einen Pkw zur ständigen Verfügbarkeit zu haben (vgl. LG Stendal, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 22 S 86/05 -, Rn. 17, zitiert nach juris).
  • AG Dippoldiswalde, 27.02.2018 - 1 C 780/17
    Bei einer täglichen Fahrleistung von über 20 km - wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt - ist der Geschädigte nicht darauf zu verweisen, anstelle der Anmietung eines Ersatzwagens die Dienstleistung eines Taxis in Anspruch zu nehmen (LG Stendal 22 S 86/05).
  • AG Salzgitter, 27.05.2008 - 23 C 116/07
    Dies gilt in der Regel dann, wenn der Fahrbedarf 20 km oder weniger pro Tag beträgt (vgl. LG Stendal, NJW 2005, S. 3787 f.; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 28.06.2005, Az.106 C 3136/95; AG Sangershausen, Urt. v. 16.02.2006, Az. 1 C 155/04 (II); AG Siegen, Urt.v.25.10.1999; OLG Frankfurt, Urt. v. 7.01.1996, Az. 13 U 2589/94; zitiert nach XXXXX web; Palandt-Heinrichs, 67. Auflage, § 249 BGB, Rn.31).
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