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   VGH Hessen, 19.02.2004 - 22 TL 2905/02   

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https://dejure.org/2004,17947
VGH Hessen, 19.02.2004 - 22 TL 2905/02 (https://dejure.org/2004,17947)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.02.2004 - 22 TL 2905/02 (https://dejure.org/2004,17947)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 22 TL 2905/02 (https://dejure.org/2004,17947)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 34 Abs 3 S 1 PersVG HE 1988, § 74 Abs 1 Nr 9 PersVG HE 1988

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unmittelbare Berührung persönlicher Interessen eines Personalratsmitglieds; Einführung eines Einsatz-Schichtplanes für Hausmeistertätigkeiten; Individualisierung einer Maßnahme auf die Person des Personalratsmitglieds; Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung bei ...

  • Judicialis

    HPVG § 34 Abs. 3 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 173
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 1 TG 1634/92

    Zum Ausschluß von Mitgliedern des Präsidialrats bei persönlicher Betroffenheit

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.2004 - 22 TL 2905/02
    Die sich aus dem Gesagten ergebenden Unterscheidungskriterien - auf der einen Seite die individualisierte personenbezogene Einzelmaßnahme, auf der anderen Seite die gruppenbezogene Kollektivmaßnahme - gelten nach wie vor ungeachtet des Beschlusses des 1. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1992 (- 1 TG 1634/92 - PersR 1993, 275 f.), denn jener Beschluss betrifft eine andere Fallkonstellation.
  • VGH Hessen, 30.06.2020 - 1 B 1813/18

    Ausschreibung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten

    Dort gilt für die (unmittelbare) Berührung der Interessen eines Personalratsmitglieds im Sinne des § 34 Abs. 3 HPVG , dass sie zu verneinen ist, wenn es nicht um eine individualisiert und zielgerichtet auf dieses Personalratsmitglied bezogene Einzelmaßnahme (wie z. B. Kündigung seines Arbeitsvertrages) geht, sondern um eine gruppenbezogene Kollektivmaßnahme und der Personalrat dieser Gruppe lediglich angehört (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 22 TL 2905/02 - juris Rn. 25 ).
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