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   VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05   

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VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05 (https://dejure.org/2005,8341)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.09.2005 - 22 TL 403/05 (https://dejure.org/2005,8341)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. September 2005 - 22 TL 403/05 (https://dejure.org/2005,8341)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 75 Abs 3 Nr 4 BPersVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG
    Personalrat; Mitbestimmung; Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle; Weihnachtsgeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neuregelung hinsichtlich der Zahlung von Zuwendungen in Form von Weihnachtsgeld; Ausdehnung von Bestimmungen gekündigter Tarifverträge auf neue Arbeitsverträge; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Fragen der Lohngestaltung innerhalb einer Dienststelle"; ...

  • Judicialis

    BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ; HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 13

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Kürzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht mitbestimmungspflichtig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kürzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht mitbestimmungspflichtig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 125 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 P 6.97

    Mitbestimmung bei Änderungskündigungen zur individualvertraglichen Vereinbarung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05
    In Übereinstimmung mit dieser einheitlichen Auslegung der beiden nahezu gleichlautenden bundesrechtlichen Vorschriften besteht weiter Einigkeit dahin, dass auch die Auslegung der entsprechenden landespersonalvertretungsrechtlichen Regelungen anzupassen ist und dass deshalb auch § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG, der ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen Fragen der Lohngestaltung gewähre, sich nach Inhalt und Regelungsziel nicht von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG und § 87 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 BetrVG unterscheide, sich vielmehr in seiner Auslegung an diesen orientieren müsse, und dass kein Anhalt dafür bestehe, dass das Hessische Personalvertretungsrecht die Mitbestimmung in Fragen der Lohngestaltung habe einengen wollen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6/97 - PersR 1999 S. 265 ff. = juris Rdnrn. 31, 33 und 34, und vom 14. März 2000 - 6 PB 23/99 - juris Rdnr. 4).

    Die Mitbestimmung hat - wie schon der Haushaltsvorbehalt des § 71 Abs. 3 Satz 6 HPVG zeigt - die Höhe der zur Verfügung stehenden Personalmittel zu beachten und nicht über Lohnhöhe und Lohnpolitik zu befinden, die vielmehr Gegenstand der Tarifpolitik sind (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 a.a.O. und Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 a.a.O. jeweils m.w.N.).

    Eine erneute Einschaltung des Betriebs- oder Personalrats als Arbeitnehmervertretung wird also für entbehrlich gehalten, wenn keine neu eingeführten Entlohnungsmethoden praktiziert, sondern ein schon immer geltender und ständig angewandter abstrakter Entlohnungsgrundsatz unverändert zur Anwendung kommt (vgl. u.a. BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 - BAGE 50 S. 258 ff. = juris Rdnr. 28, vom 27. Januar 1987 a.a.O. juris Rdnr. 72, vom 1. Februar 1989 - 4 ABR 77/88 - juris und Urteile vom 27. Mai 1987 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2000 - PL 15 S 1212/00

    Mitbestimmung bei der Lohngestaltung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05
    Dementsprechend geht auch der Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshof (wie schon der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts im oben zitierten Urteil vom 28. Juli 1998) ohne weiteres davon aus, dass der Gesamtpersonalrat einer Stadt gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG B.-W. über "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" mitzubestimmen habe (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2000 - PL 15 S 1212/00 - PersR 2001 S. 218 ff.= juris Rdnr. 20).

    Die Mitbestimmung hat - wie schon der Haushaltsvorbehalt des § 71 Abs. 3 Satz 6 HPVG zeigt - die Höhe der zur Verfügung stehenden Personalmittel zu beachten und nicht über Lohnhöhe und Lohnpolitik zu befinden, die vielmehr Gegenstand der Tarifpolitik sind (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 a.a.O. und Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 a.a.O. jeweils m.w.N.).

    Diese "Maßgabe" betrifft nämlich unmittelbar die Höhe der Gesamtzuwendungen für alle ab dem 1. Juli 2003 neu eingestellten Arbeitnehmer/innen und damit insoweit den Dotierungsrahmen einer wegen der Kündigung der Tarifverträge freiwilligen Leistung, dessen Umfang der Arbeitgeber ebenso mitbestimmungsfrei bestimmen kann wie den Zweck der Leistung und den begünstigten Personenkreis, was auch die Entscheidung umfasst, eine freiwillige Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt für einen von der früheren Regelung nicht erfassten Personenkreis nicht mehr vorzusehen (vgl. Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Dezember 2000 a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 15. und 16. Februar 1988 a.a.O. zur Absenkung der Eingangsvergütung).

  • VG Wiesbaden, 14.01.2005 - 23 L 2616/04

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Rechtsbeschwerdeverfahren - Erledigung -

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05
    Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - vom 14. Januar 2005 - 23 L 2616/04 - abgeändert.

    Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 14. Januar 2005 - 23 L 2616/04 - dem Antrag stattgegeben und eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei der Neuregelung der Zahlung der Zuwendung mit im Wesentlichen folgender Begründung festgestellt: .

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. Januar 2005 - 23 L 2616/04 - abzuändern und den Antrag abzulehnen.

  • BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 21.85

    Mitbestimmungsrecht bei der Gewährung einer Zuwendung als eine Frage der

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05
    In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Ansicht hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht in den ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsrecht verneinenden Entscheidungen zu sog. Absenkungserlassen - anders als noch der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts in den oben zitierten Urteilen vom 27. Mai 1987 - den dienststellenübergreifenden Charakter dieser Maßnahmen nicht problematisiert (vgl. u.a. Beschluss vom 15. und 16. Februar 1988 - 6 P 21/85 und 24/86 - juris).

    Diese "Maßgabe" betrifft nämlich unmittelbar die Höhe der Gesamtzuwendungen für alle ab dem 1. Juli 2003 neu eingestellten Arbeitnehmer/innen und damit insoweit den Dotierungsrahmen einer wegen der Kündigung der Tarifverträge freiwilligen Leistung, dessen Umfang der Arbeitgeber ebenso mitbestimmungsfrei bestimmen kann wie den Zweck der Leistung und den begünstigten Personenkreis, was auch die Entscheidung umfasst, eine freiwillige Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt für einen von der früheren Regelung nicht erfassten Personenkreis nicht mehr vorzusehen (vgl. Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Dezember 2000 a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 15. und 16. Februar 1988 a.a.O. zur Absenkung der Eingangsvergütung).

  • BAG, 27.05.1987 - 4 AZR 613/86

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Eingruppierung - Eingangsvergütung -

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05
    Zwar hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts in den drei oben zitierten Urteilen vom 27. Mai 1987 (vgl. auch das weitere Urteil vom gleichen Tage - 4 AZR 613/86 - zum Hamb. PVG, PersR 1988 S. 20 f. = juris), in denen er die Übernahme von TdL-Richtlinien über die Absenkung der Eingangsvergütung in neue Arbeitsverträge (sog. Absenkungserlass) nicht als mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsatz gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG angesehen hat, einen Widerspruch zu einem Beschluss des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - (BAGE 54 S. 147 ff. = juris) zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG neben dem Unterschied zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst auch damit begründet, dass sich das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG in Anlehnung an die bundesrechtliche Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG nur auf Entlohnungsgrundsätze für eine bestimmte Dienststelle und nicht für den gesamten Geschäftsbereich einer Gebietskörperschaft und damit nicht auf die Anwendung der TdL-Richtlinien bei Neueinstellungen durch das Land Hessen beziehe.

    Eine erneute Einschaltung des Betriebs- oder Personalrats als Arbeitnehmervertretung wird also für entbehrlich gehalten, wenn keine neu eingeführten Entlohnungsmethoden praktiziert, sondern ein schon immer geltender und ständig angewandter abstrakter Entlohnungsgrundsatz unverändert zur Anwendung kommt (vgl. u.a. BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 - BAGE 50 S. 258 ff. = juris Rdnr. 28, vom 27. Januar 1987 a.a.O. juris Rdnr. 72, vom 1. Februar 1989 - 4 ABR 77/88 - juris und Urteile vom 27. Mai 1987 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 a.a.O.).

  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85
    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05
    Zwar hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts in den drei oben zitierten Urteilen vom 27. Mai 1987 (vgl. auch das weitere Urteil vom gleichen Tage - 4 AZR 613/86 - zum Hamb. PVG, PersR 1988 S. 20 f. = juris), in denen er die Übernahme von TdL-Richtlinien über die Absenkung der Eingangsvergütung in neue Arbeitsverträge (sog. Absenkungserlass) nicht als mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsatz gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG angesehen hat, einen Widerspruch zu einem Beschluss des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - (BAGE 54 S. 147 ff. = juris) zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG neben dem Unterschied zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst auch damit begründet, dass sich das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG in Anlehnung an die bundesrechtliche Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG nur auf Entlohnungsgrundsätze für eine bestimmte Dienststelle und nicht für den gesamten Geschäftsbereich einer Gebietskörperschaft und damit nicht auf die Anwendung der TdL-Richtlinien bei Neueinstellungen durch das Land Hessen beziehe.

    Eine erneute Einschaltung des Betriebs- oder Personalrats als Arbeitnehmervertretung wird also für entbehrlich gehalten, wenn keine neu eingeführten Entlohnungsmethoden praktiziert, sondern ein schon immer geltender und ständig angewandter abstrakter Entlohnungsgrundsatz unverändert zur Anwendung kommt (vgl. u.a. BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 - BAGE 50 S. 258 ff. = juris Rdnr. 28, vom 27. Januar 1987 a.a.O. juris Rdnr. 72, vom 1. Februar 1989 - 4 ABR 77/88 - juris und Urteile vom 27. Mai 1987 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 111/05

    Mitbestimmung bei übertariflicher Entlohnung - Abgrenzung der Zuständigkeit von

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05
    Über die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hat der beschließende Senat unter dem Aktenzeichen 22 TL 111/05 entschieden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten im vorliegenden und in dem parallelen Verfahren 22 TL 111/05 einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85

    Tarifverträge: Zulässigkeit einer Teilkündigung, Nachwirkung - Betriebsrat:

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05
    Eine erneute Einschaltung des Betriebs- oder Personalrats als Arbeitnehmervertretung wird also für entbehrlich gehalten, wenn keine neu eingeführten Entlohnungsmethoden praktiziert, sondern ein schon immer geltender und ständig angewandter abstrakter Entlohnungsgrundsatz unverändert zur Anwendung kommt (vgl. u.a. BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 - BAGE 50 S. 258 ff. = juris Rdnr. 28, vom 27. Januar 1987 a.a.O. juris Rdnr. 72, vom 1. Februar 1989 - 4 ABR 77/88 - juris und Urteile vom 27. Mai 1987 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 a.a.O.).
  • BAG, 29.03.1977 - 1 ABR 123/74

    Gesetzesvorbehalt - Anteilprovisionen - Leitungsprovisionen -

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05
    Es entspricht der - soweit ersichtlich - einheitlich in Literatur und Rechtsprechung vertretenen und nicht problematisierten Auffassung zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, dass der Begriff der "betrieblichen Lohngestaltung" nur der Abgrenzung zur individuellen und tariflichen Lohngestaltung, nicht aber der Beschränkung auf einzelne Betriebe dient, so dass bei einer Gliederung eines Unternehmens in mehrere Betriebe der Gesamtbetriebsrat und bei einer konzerneinheitlichen Regelung der Konzernbetriebsrat für die Mitbestimmung über Fragen der Lohngestaltung zuständig ist (vgl. u.a. Wiese, in Fabricius u.a., Betriebsverfassungesetz, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 603 zu § 87; Richardi, in Richardi u.a., Betriebsverfassungesetz, 8. Aufl. 2002, Rdnrn. 751 und 866 ff. zu § 87; BAG, Beschlüsse vom 29. März 1977 - 1 ABR 123/74 -, vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - und vom 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - jeweils juris).
  • BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 8.84

    Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats - Ursprünglicher Zustand -

    Auszug aus VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05
    Die Unterschiede zwischen der öffentlichen Verwaltung und der Privatwirtschaft stehen einer gleichartigen Beteiligungsbefugnis des Personalrats insoweit nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1987 - 6 P 8/84 - PersR 1987 S. 130 ff. = juris Rdnr. 22), weil Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei fehlenden Tarifregelungen kollektivrechtlich ebenso schutzwürdig sind wie ihre Kollegen in der Privatwirtschaft (vgl. von Roetteken und Erdenfeld jeweils a.a.O.).
  • BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 17/94

    Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte

  • BAG, 14.12.1999 - 1 ABR 27/98

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung auch in Tendenzunternehmen

  • BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 77/88

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Gesetzliche

  • BVerwG, 14.03.2000 - 6 PB 23.99

    Arbeitsentgelt: Vereinbarung der TdL-Richtlinien, Absenkung der

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • VG Wiesbaden, 29.11.2004 - 23 L 3205/03

    Geltendmachen von Mitbestimmungsrechten bezüglich der Zahlung des Urlaubsgeldes

  • OVG Berlin, 21.01.2003 - 60 PV 10.02
  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 3.92

    Mitbestimmungsrecht beim Abbau einer Überversorgung

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 357/97

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

  • BVerwG, 20.11.2008 - 6 P 17.07

    Mitbestimmung bei der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen; Streichung von

    Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass sein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde, hat sich nicht dadurch erledigt, dass auf der Grundlage des genannten Rundschreibens in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Buchst. c der als Anlage beigefügten Arbeitsvertragsmuster in der Zeit ab 1. März 2005 alle mit Lehrkräften abgeschlossenen Arbeitsverträge die Gewährung eines Urlaubsgeldes sowie einer Zuwendung ausdrücklich ausschließen (so aber in einem vergleichbaren Fall VGH Kassel, Beschluss vom 7. September 2005 - 22 TL 403/05 - juris Rn. 36).
  • VGH Hessen, 23.09.2021 - 22 A 343/19
    Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat (Hess. VGH, Beschluss vom 7. September 2005 - 22 TL 403/05 - juris Rn. 41 ff.) und das Bundesverwaltungsgericht zu landesrechtlichen Mitbestimmungsvorschriften, die Fragen der Lohngestaltung "innerhalb der Dienststelle" betroffen haben (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2008 - 6 P 17/07 -, juris Rn. 12), entschieden haben, dass dieser Formulierung nicht zu entnehmen sei, dass die Mitbestimmung bei der dienststellenübergreifenden Lohngestaltung entfällt (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2008 - 6 P 17/07 -, juris Rn. 12 m.w.N.; BAG, Urteil vom 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 - BAGE 89, 279 ; OVG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 60 PV 10.02 - PersR 2003, 320; Hess. VGH, Beschluss vom 7. September 2005 - 22 TL 403/05 - juris Rn. 41 ff.).

    Dieses Merkmal hat die Vorgängerfassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG vom 20. Dezember 2004, die der Entscheidung des Hess VGH im vorzitierten Beschluss vom 7. September 2005 - 22 TL 403/05 - zu Grunde gelegen hat, gerade nicht aufgeführt.

  • VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 111/05

    Personalrat; Mitbestimmung; Neuregelung der Zahlung von Urlaubsgeld

    Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den unter dem Aktenzeichen 22 TL 403/05 ergangenen Parallelbeschluss vom heutigen Tage Bezug genommen, in dem es um die Zuwendung (Weihnachtsgeld) geht.
  • ArbG Frankfurt/Main, 24.05.2016 - 24 Ca 1286/16

    Ein Anspruch auf Anpassung der Versorgungsbezüge aus der betrieblichen

    Das Tatbestandsmerkmal "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der einzelnen Dienststelle" entspricht dem Begriff der "betrieblichen Lohngestaltung" aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. Hess. VGH 7. September 2005 - 22 TL 403/05- BeckRS 2006, 20984).
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