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   OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - I-22 U 126/06   

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https://dejure.org/2010,1415
OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - I-22 U 126/06 (https://dejure.org/2010,1415)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2010 - I-22 U 126/06 (https://dejure.org/2010,1415)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. April 2010 - I-22 U 126/06 (https://dejure.org/2010,1415)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung machte Zuwendung rechtsgrundlos

Besprechungen u.ä. (2)

  • liechtenstein-journal.li PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die liechtensteinnische Stiftung in der aktuellen deutschen Zivilrechtsprechung (Prof. Dr. Dominique Jakob, RA Goran Studen; liechtenstein-journal 2011, 15)

  • liechtenstein-journal.li PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die transparente liechtensteinische Stiftung (RA Dr. Matthias Söffing; liechtenstein-journal 2010, 76)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.03.1979 - V ZR 81/77
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 126/06
    Vor dem Hintergrund der EU-rechtlich garantierten Freiheiten könne die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.1979 (WM 1979, 692) nicht mehr als Maßstab für die Bewertung des vorliegenden Falles herangezogen werden.

    Maßgebend für den Verstoß gegen den ordre public ist danach, ob im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, dass es als untragbar angesehen werden muss (st. Rspr. BGHZ 240, 243, BGH WM 1979, 692, zitiert nach JURIS, Tz. 16; speziell für juristische Personen liechtensteinischen Rechts vgl. Schönle, NJW 1965, 1112, 1114;.).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.03.1979, Az. V ZR 81/77, (veröffentlicht in WM 1979, 692 ff) klargestellt, dass allein die Absicht, unter Ausnutzung der Gesellschaftsform Steuern zu hinterziehen, es nicht gebietet, der Existenz der Gesellschaft ohne weiteres die rechtliche Anerkennung zu versagen, da die deutsche Rechtsordnung auch andere, gezielte Sanktionen bereit hält, die eine differenzierte Behandlung ermöglichen.

  • BGH, 23.02.1983 - IVa ZR 186/81

    Verfügung oder Schenkung von Todes wegen?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 126/06
    Für einen Vollzug bei noch ausstehender Erfüllung ist erforderlich, dass der Schenker seinen Zuwendungswillen bereits in die Tat umgesetzt hat und schon zu Lebzeiten alles getan hat, was aus seiner Sicht zur Vermögensverschiebung erforderlich ist, so dass diese ohne sein Zutun eintreten kann (st. Rspr. BGHZ 87, 19).

    Bei der Überweisung der den Beklagten versprochen Zuwendung konnte es sich rechtlich nicht mehr um eine Leistung des Schenkers, d.h. des Erblassers, sondern allenfalls um eine solche des Erben, hier des Klägers, handeln (vgl. BGHZ 87, 19, zitiert nach JURIS, Tz. 20).

  • AG Spaichingen, 15.03.1985 - 2 C 45/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 126/06
    Bei einer Verletzung dieses Gebotes durch den Gründer oder wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person ist es Aufgabe des Gerichtes, dem hierdurch Geschädigten im Wege des Durchgriffes das zukommen zu lassen, was Recht und Billigkeit gebieten (OGH vom 17.12.1971, 2 C 56/71; vom 30.09.1986, 2 C 45/85-40; Westermann, Strukturprobleme des Gesellschaftsrechts, Zvgl Rw 1973, S 209 ff; Drobnig, Haftungsdurchgriff bei Kapitalgesellschaften, 1959).
  • BGH, 23.09.2004 - VII ZR 173/03

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren; Fälligkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 126/06
    Das folgt daraus, dass § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur unter der weiteren, ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung findet, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 158, 295, 302; NJW-RR 2004, 927, 928; NJW-RR 2005, 167, 168).
  • BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 126/06
    Das folgt daraus, dass § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur unter der weiteren, ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung findet, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 158, 295, 302; NJW-RR 2004, 927, 928; NJW-RR 2005, 167, 168).
  • BGH, 04.06.1975 - V ZR 184/73

    Wertersatz von Nutzungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 126/06
    In der Rechtsprechung ist daher bislang nur bei solchen Verwendungen, die einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil nach der Lebenserfahrung vermuten lassen (zinstragende Wertpapiere, als Betriebsmittel eingesetzte Darlehen) der übliche Zinssatz als Wert der Nutzungen angesetzt worden (vgl. BGHZ 64, 322, zitiert nach JURIS: Tz. 16 m.w.N.).
  • BGH, 30.06.2006 - V ZR 148/05

    Beurkundungsbedürftigkeit mündlich besprochener Umstände; Berücksichtigung neuer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 126/06
    Der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt jedoch nur zum Tragen, wenn ein Gesichtspunkt entweder von allen Verfahrensbeteiligten übersehen worden ist oder wenn das Gericht erster Instanz schon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Gesichtspunkt für unerheblich erachtet (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1292, zitiert nach JURIS Tz. 17).
  • BGH, 05.07.2002 - V ZR 229/01

    Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 126/06
    Nach deutschem Recht sind daher selbst Rechtsgeschäfte, nach deren Inhalt Steuerpflichten unmittelbar umgangen werden, nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts ist, nichtig (BGH a.a.O. zitiert nach JURIS: Tz. 17, BGH NJW-RR 2002, 1527, zitiert nach JURIS: Tz. 19 m.w.N.).
  • OLG Celle, 25.07.2006 - 14 U 42/06

    Anforderungen an die grob fahrlässige Verursachung eines Verkehrsunfalls wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 126/06
    Erst aufgrund der ihnen bekannt gewordenen Erörterung in dem Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 14 U 42/06) im Termin vom 01.08.2008 (Bl. 483 BA) ist ihnen bewusst geworden, dass entsprechendes Vorbringen erforderlich sein könnte.
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 22 U 126/06
    Das folgt daraus, dass § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur unter der weiteren, ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung findet, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 158, 295, 302; NJW-RR 2004, 927, 928; NJW-RR 2005, 167, 168).
  • OLG Stuttgart, 29.06.2009 - 5 U 40/09

    Testamentsvollstreckung: Zuordnung eines Depotvermögens unter Berücksichtigung

  • BGH, 03.12.2014 - IV ZB 9/14

    Pflichtteilsrecht: Reichweite einer Verpflichtung des Erben zur

    Gründe, welche aus Sicht des liechtensteinischen Rechts hier ausnahmsweise eine Außerachtlassung der Rechtssubjektivität rechtfertigten, insbesondere eine Missbrauchsabsicht des Erblassers, sind weder durch das Rechtsbeschwerdegericht festgestellt worden noch im Übrigen ersichtlich (vgl. zur Durchbrechung des Trennungsprinzips bei der Stiftung liechtensteinischen Rechts: OLG Düsseldorf ZEV 2010, 528, 531 ff.; OLG Stuttgart ZEV 2010, 265, 267).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 8 U 187/13

    Pflichtteilsrecht: Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs bezüglich eines

    Ebenso wie in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Teilurteil vom 30. April 2010 entschiedenen Fall (I-22 U 126/06, 22 U 126/06) und in einem vom Oberlandesgericht Stuttgart durch Urteil vom 29. Juni 2009 (5 U 40/09) entschiedenen Fall sei der Erblasser auch hier ohne Einschränkung am gesamten Kapital und Ertrag der Stiftungen beteiligt gewesen; wie in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall habe die Geldanlage auch hier allein der Steuervermeidung gedient.
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2015 - 16 U 108/14

    Rechtliche Einordnung des Erwerbs einer Forderung aus einer Lebensversicherung

    Eine Stiftung wird nach liechtensteinischem Recht erst dann als nichtig qualifiziert und mit Wirkung ex tunc aufgehoben, wenn dies formell-rechtlich in einem Aufhebungsverfahren erfolgreich durchgesetzt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 30.04.2010, I-22 U 126/06, juris).
  • FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3002/16

    Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftung

    Von einer solchen Missbrauchsabsicht geht die liechtensteinische Rechtsprechung aus, wenn der Stifter im Wege eines durch einen Mandatsvertrag weisungsgebunden Stiftungsrats über das Stiftungsvermögen wie über sein eigenes Bankkonto verfügen kann (vgl. Teilurteil des OLG Düsseldorf vom 30.04.2010 I-22 U 126/06 u.a., ZEV 2010, 528 unter B.I.2.c) und Löwe/Pelz BB 2005, 1601, 1602 jeweils unter Verweis auf Fl OGH vom 07.05.1998, LES 5/98, 332, 337) oder wenn mit einer Stiftung von Anfang an gezielt erbrechtliche Vorschriften umgangen werden sollten (vgl. Urteil des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 19.06.2002, StGH 2002/17 Rz. 2.6 m.w.N.).

    Den Grundsätzen der liechtensteinischen Rechtsprechung folgend bejahten das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 29.06.2009 (5 U 40/09, ZEV 2010, 1 unter II.3.) und das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Teilurteil vom 30.04.2010 (Az. I-22 U 126/06 u.a., ZEV 2010, 528 unter B.I.2.c)) die Durchbrechung des Trennungsprinzips bei einer liechtensteinischen Stiftung.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seinem o.g. Teilurteil vom 30.04.2010 (Az. I-22 U 126/06, ZEV 2010, 528 unter B.I.2.d.) zudem entschieden, dass eine Stiftung liechtensteinischen Rechts nach dem Vorbehalt des ordre public gemäß Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ausnahmsweise nicht anzuerkennen ist, wenn ihr Hauptzweck der Hinterziehung von deutschen Steuern dient (s. auch BGH-Beschluss vom 03.12.2014, IV ZB 9/14, ZEV 2015, 163 unter II.2.a.(3)).

  • FG Münster, 11.12.2014 - 3 K 764/12

    Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts

    Der Senat verweist insoweit auf die Darstellung und Zitate im Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.04.2010 I-22 U 126/06, 22 (ZEV 2010, 528 unter B I 2. c)).
  • FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3003/16

    Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftun

    Von einer solchen Missbrauchsabsicht geht die liechtensteinische Rechtsprechung aus, wenn der Stifter im Wege eines durch einen Mandatsvertrag weisungsgebunden Stiftungsrats über das Stiftungsvermögen wie über sein eigenes Bankkonto verfügen kann (vgl. Teilurteil des OLG Düsseldorf vom 30.04.2010 I-22 U 126/06 u.a., ZEV 2010, 528 unter B.I.2.c) und Löwe/Pelz BB 2005, 1601, 1602 jeweils unter Verweis auf Fl OGH vom 07.05.1998, LES 5/98, 332, 337) oder wenn mit einer Stiftung von Anfang an gezielt erbrechtliche Vorschriften umgangen werden sollten (vgl. Urteil des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 19.06.2002, StGH 2002/17 Rz. 2.6 m.w.N.).

    Den Grundsätzen der liechtensteinischen Rechtsprechung folgend bejahten das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 29.06.2009 (5 U 40/09, ZEV 2010, 1 unter II.3.) und das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Teilurteil vom 30.04.2010 (Az. I-22 U 126/06 u.a., ZEV 2010, 528 unter B.I.2.c)) die Durchbrechung des Trennungsprinzips bei einer liechtensteinischen Stiftung.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seinem o.g. Teilurteil vom 30.04.2010 (Az. I-22 U 126/06, ZEV 2010, 528 unter B.I.2.d.) zudem entschieden, dass eine Stiftung liechtensteinischen Rechts nach dem Vorbehalt des ordre public gemäß Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ausnahmsweise nicht anzuerkennen ist, wenn ihr Hauptzweck der Hinterziehung von deutschen Steuern dient (s. auch BGH-Beschluss vom 03.12.2014, IV ZB 9/14, ZEV 2015, 163 unter II.2.a.(3)).

  • FG Düsseldorf, 25.01.2017 - 4 K 2319/15

    Erbschaftsteuerpflicht eines Erwerbs durch Erbanfall

    Die Rechtsform der juristischen Person kann hiernach ausnahmsweise dann unberücksichtigt gelassen werden, wenn der Hauptzweck der Errichtung der Stiftung die Begehung einer Steuerhinterziehung war (BGH-Beschluss in NJW 2015, 623; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2010 I-22 U 126/06, ZEV 2010, 528; Finanzgericht Münster, Urteil vom 11. Dezember 2014 3 K 764/12 Erb, EFG 2015, 736, Revisionsverfahren anhängig beim BFH unter dem A.Z. II R 9/15).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.01.2019 - 3 K 41/17

    Zugehörigkeit von Vermögen eines ausländischen Trusts zum Nachlass der

    Verbleibt die Herrschaft über das "übertragene" Vermögen - wie hier - zu Lebzeiten beim Errichter, dann handelt es sich insoweit wie bei einer bankmäßigen Kapitalanlage nicht um Trust- bzw. Stiftungsvermögen, sondern um Fremdgeld bzw. Fremdvermögen (vgl. Oberlandesgericht -OLG- Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2009 5 U 40/09, juris Rz. 75; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2010 22 U 126/06, juris Rz. 50 ff. jeweils zu einer Stiftung Liechtensteinischen Rechts).
  • FG Düsseldorf, 02.04.2014 - 4 K 3718/12

    Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung - Stiftungsgeschäft als Vertrag

    Eine Zurechnung zum Stifter persönlich nach Stiftungserrichtung kann nämlich nur in Betracht kommen, wenn schon das Stiftungsgeschäft im Hinblick auf Zwecke der Steuerhinterziehung zivilrechtlich nicht anerkannt werden kann (OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 30. April 2010 I-22 U 126/06, 22 U 126/06, ZEV 2010, 528) oder die Stiftung im Hinblick auf tatsächliche und rechtliche Verfügungsbeschränkungen im Verhältnis zum Stifter erbschaft- und schenkungsteuerlich nicht Erwerber des vom Stifter übertragenen Vermögens geworden ist (BFH, Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669; auch unter Bezugnahme hierauf nimmt das OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 2009, 5 U 40/09, ZEV 2010, 265, in einem solchen Fall ein Scheingeschäft an).
  • FG München, 19.08.2015 - 4 K 1647/13

    Vermögensübertragung an liechtensteinische Familienstiftung keine Schenkung unter

    Dient eine solche liechtensteinische Stiftung etwa allein der Steuerhinterziehung, so ist sie selbst zivilrechtlich nicht als existent anzuerkennen (vgl. Oberlandesgericht -OLG- Düsseldorf Urteil vom 30. April 2010 I-22 U 126/06, 22 U 126/06, IStR 2011, 475).
  • FG Köln, 13.12.2018 - 7 K 131/17

    Erbschaftsteuer: Annahme einer Hinterziehung bei vererbtem Vermögen aus einer

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