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   OLG Köln, 18.01.2006 - 22 U 164/05   

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https://dejure.org/2006,4613
OLG Köln, 18.01.2006 - 22 U 164/05 (https://dejure.org/2006,4613)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2006 - 22 U 164/05 (https://dejure.org/2006,4613)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 22 U 164/05 (https://dejure.org/2006,4613)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absichtliche Verzögerung der Weiterleitung eines Kündigungsschreibens; Zugang von Kündigungsschreiben an Empfangsboten; Maßgeblicher Zeitpunkt des Zugangs von Einschreibebrief; Schwägerin als Empfangsbotin nach der Verkehrsanschauung

  • Judicialis

    BGB § 130

  • rewis.io
  • Prof. Dr. Lorenz

    Voraussetzungen der Eigenschaft als Empfangsbote - Verkehrsanschauung; Zeitpunkt des Zugangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 130
    Empfangsberechtigung der im Mehrfamilienhaus wohnenden Schwägerin des Adressaten einer schriftlichen Willenserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung: Übergabe an Schwägerin zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zugang der Kündigung bei Übergabe an Schwägerin des Mieters? (IMR 2007, 143)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 866
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.1989 - VIII ZR 303/87

    Zugang einer an einen Empfangsboten abgegebenen schriftlichen Willenserklärung

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 22 U 164/05
    Für den Zeitpunkt des Zugangs ist diese Verzögerung ohne Bedeutung, da es nur auf den nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge zu erwartenden Zeitpunkt der Weiterleitung an den Empfänger ankommt (BGH, NJW-RR 1989, 757; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 130 Rn. 9 m.w.Nachw.).
  • BAG, 11.11.1992 - 2 AZR 328/92

    Zugang eines Kündigungsschreibens, Annahmeverweigerung des Empfangsboten

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 22 U 164/05
    Interne Zustellbestimmungen der Deutschen Post AG (vom Beklagten als "Bundespost" bezeichnet) sind insoweit nicht ausschlaggebend, weil sie lediglich das Dienstverhältnis der Post zu ihren Mitarbeitern regeln (vgl. auch BAG NJW 93, 1093, 1094 l. Sp.).
  • BGH, 17.03.1994 - X ZR 80/92

    Versehentliche Falschbezeichnung des Rechtsmittels in dem verkündeten, im

    Auszug aus OLG Köln, 18.01.2006 - 22 U 164/05
    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Dritter, der ein Schreiben für den Empfänger entgegennimmt, als dessen Empfangsbote anzusehen ist, ist die Verkehrsanschauung maßgeblich (vgl. z.B. BGH NJW 94, 2613, 2614).
  • BAG, 09.06.2011 - 6 AZR 687/09

    Zugang einer Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote

    Dennoch erkennt die Rechtsprechung (vgl. BGH 17. März 1994 - X ZR 80/92 - NJW 1994, 2613; BSG 7. Oktober 2004 - B 3 KR 14/04 R - NJW 2005, 1303; BAG 16. Januar 1976 - 2 AZR 619/74 - AP BGB § 130 Nr. 7 = EzA BGB § 130 Nr. 5; 13. Oktober 1976 - 5 AZR 510/75 - AP BGB § 130 Nr. 8 = EzA BGB § 130 Nr. 7; 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - AP TVG § 1 Nr. 43 = EzA ZPO 2002 § 259 Nr. 1; OLG Köln 18. Januar 2006 - 22 U 164/05 - MDR 2006, 866) und die im Schrifttum ganz herrschende Meinung (vgl. KR/Friedrich 9. Aufl. § 4 KSchG Rn. 106; APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 64a und Rn. 72; Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler 8. Aufl. §§ 130 - 132 BGB Rn. 14 und Rn. 18; Thüsing/Laux/Lembke/Wiehe KSchG 2. Aufl. § 4 Rn. 164; HaKo/Fiebig 3. Aufl. Einleitung Rn. 48; Stahlhacke/Preis 10. Aufl. 2010 Rn. 130; Schwarze in Schwarze/Eylert/Schrader KSchG Einleitung Rn. 42; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 620 BGB Rn. 55; DFL/Löwisch 3. Aufl. § 130 BGB Rn. 4; MünchKommBGB/Einsele 5. Aufl. § 130 Rn. 25; Palandt/Ellenberger 70. Aufl. § 130 Rn. 9; Larenz/Wolf Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 9. Aufl. § 26 Rn. 41; Medicus Allgemeiner Teil des BGB 10. Aufl. § 22 Rn. 285 f.; Sandmann AcP 199 [1999] S. 455 ff.; Schwarz NJW 1994, 891; Joussen Jura 2003, 577; Herbert NZA 1994, 391; aA Staudinger/Singer/Benedict [2004] § 130 Rn. 58) neben Empfangsvertretern (§ 164 Abs. 3 BGB) nicht nur rechtsgeschäftlich bestellte Empfangsboten an, sondern im Wege der Rechtsfortbildung grundsätzlich auch Empfangsboten kraft Verkehrsanschauung.

    Für die auf der Lebenserfahrung beruhende Verkehrsanschauung, wonach in aller Regel davon ausgegangen werden kann, dass ein Ehegatte eine für den anderen Ehegatten bestimmte mündliche Erklärung diesem alsbald übermittelt oder ein für den anderen Ehegatten angenommenes Schriftstück diesem alsbald aushändigt, ist nicht erforderlich, dass sich der Empfangsbote bei der Entgegennahme der Willenserklärung in der Wohnung der Ehegatten aufhält (vgl. für nicht in derselben Wohnung lebende Empfangsboten BAG 11. November 1992 - 2 AZR 328/92 - AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; OLG Köln 18. Januar 2006 - 22 U 164/05 - MDR 2006, 866) .

  • OLG Dresden, 03.08.2017 - 8 U 535/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Nach Auffassung des Senats ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass in den Fällen, in denen Mitdarlehensnehmer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangen, den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung genügt ist (BGH, Beschluss vom 07.03.2017, XI ZR 282/16), auf zumindest alle Fälle anzuwenden, in denen miteinander verwandte bzw. verschwägerte bzw. verheiratete Darlehensnehmer in einem Gebäude leben, ohne dass es darauf ankommt, ob dieses Gebäude räumlich in zwei oder mehr separate Wohneinheiten aufgeteilt ist (vgl. hierzu beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2006, 22 U 164/05, MDR 2006, 866 zur Empfangsbotenstellung der Ehefrau des Bruders des Empfängers, auch wenn sie ein Stockwerk tiefer im gleichen Gebäude wohnt, sowie Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., Rn. 9 zu § 120).
  • OLG Dresden, 20.06.2017 - 8 U 535/17

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Nach Auffassung des Senats ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass in den Fällen, in denen Mitdarlehensnehmer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangen, den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung genügt ist (BGH, Beschluss vom 07.03.2017, XI ZR 282/16), auf zumindest alle Fälle anzuwenden, in denen miteinander verwandte bzw. verschwägerte bzw. verheiratete Darlehensnehmer in einem Gebäude leben, ohne dass es darauf ankommt, ob dieses Gebäude räumlich in zwei oder mehr separate Wohneinheiten aufgeteilt ist (vgl. hierzu beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2006, 22 U 164/05, MDR 2006, 866 zur Empfangsbotenstellung der Ehefrau des Bruders des Empfängers, auch wenn sie ein Stockwerk tiefer im gleichen Gebäude wohnt, sowie Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., Rn. 9 zu § 120).
  • VGH Bayern, 17.03.2008 - 11 C 08.273

    Formgerechte Zustellung bei Abholung eines Übergabe-Einschreibens durch eine

    Aber auch bei Innehabung einer nur im gleichen Anwesen befindlichen Wohnung oder bei einem sonstigen sozialen Näheverhältnis müsste sie als nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbotin der Kläger angesehen werden (vgl. zur Eigenschaft der Ehefrau des Bruders eines Zustellungsempfängers als Empfangsbotin, wenn sie nicht in derselben Wohnung wie der Zustellungsempfänger, sondern ein Stockwerk darunter wohnt, OLG Köln vom 18.1.2006 Az. 22 U 164/05, zit. nach Juris).
  • VG Bayreuth, 27.02.2019 - B 4 K 17.710

    Nacherhebung eines Herstellungsbeitrags zur Wasserversorgungseinrichtung

    Für die Stellung als Empfangsbotin reicht es nach der Verkehrsanschauung jedoch bereits aus, wenn diese eine nur im gleichen Anwesen befindliche Wohnung oder ein sonstiges soziales Näheverhältnis zur Adressatin innehat (BayVGH, B.v. 17.3.2008 - 11 C 08.274 - Rn.13; OLG Köln, B.v. 18.1.2006 - 22 U 164/05).
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