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   OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02   

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OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02 (https://dejure.org/2002,1580)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2002 - 22 U 168/02 (https://dejure.org/2002,1580)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - 22 U 168/02 (https://dejure.org/2002,1580)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines Anwaltsvertrages; Passivlegitimation eines verklagten Rechtsanwalts einer Scheinsozietät; Zustandekommen eines Mandatsverhältnisses mit allen Mitgliedern einer Sozietät bei Mandatierung eines zu einer Anwaltssozietät ...

  • Judicialis

    BGB § 276; ; BGB § 278 a.F.; ; ZPO § 301

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 278 a. F.; ZPO § 301
    Mithaftung des "in Kanzleigemeinschaft" aufgeführten Rechtsanwalts als Scheinsozius

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 276 278 (a.F.); ZPO § 301
    Mithaftung eines Rechtsanwalts als Mitglied einer Scheinsozietät

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 276 278 (a.F.) ; ZPO § 301
    Mithaftung eines Rechtsanwalts als Mitglied einer Scheinsozietät

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Sozietät oder Bürogemeinschaft?

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Kanzleigemeinschaft, Bürogemeinschaft, Scheinsozietät, Einzelvollmacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 279
  • MDR 2003, 900
  • VersR 2003, 1047
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 264/76

    Haftung eines Scheinsozius

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02
    Für die Beurteilung der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ist entscheidend von dem in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz auszugehen, dass bei der Mandatierung eines zu einer Anwaltssozietät gehörenden Rechtsanwalts in der Regel mit allen Mitgliedern der Sozietät ein Mandatsverhältnis zustande kommt (BGHZ 53, 355 ff.; 70, 247, 248 f.; 124, 47, 48 f.; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; NJW-RR 1988, 1299).

    So findet die vorgenannte Regel auch dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung aus Sicht des Rechtsverkehrs, namentlich des konkreten Mandanten, eine Scheinsozietät besteht (BGHZ 70, 247, 249; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 301; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1004 f.).

    Maßgeblich für die Auslegung der vom Kläger bei der Erteilung des Mandats abgegebenen Willenserklärung ist jedoch sein zu diesem Zeitpunkt vorhandener Kenntnisstand (so wohl auch BGHZ 70, 247, 250).

    Insofern dürfte der Kläger, als er - schon in erster Instanz unstreitig - Ende 1997 erstmalig die Kanzlei aufsuchte und um Beratung in seiner Mietangelegenheit bat, im Zweifel beide Beklagte als Mitglieder einer Scheinsozietät beauftragt haben (vgl. auch BGHZ 70, 247, 249 f., BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1999, 2731, 2734); mangels anderer konkreter Vereinbarungen gilt dies auch für Auftragserweiterungen, insbesondere dann, wenn sie gegenständlich miteinander verzahnt sind (vgl. auch BGHZ 70, 247, 250).

    Zwar ist es durchaus denkbar, dass auch im Falle einer tatsächlich oder scheinbar bestehenden Sozietät einem der Anwälte ein Einzelmandat erteilt wird, wofür eine entsprechend abgefasste Vollmacht ein Indiz darstellen kann (BGHZ 53, 355, 358; 70, 247, 250).

    Bei dieser Sachlage diente die Vollmacht jedoch erkennbar nur ihrem eigentlichen Zweck, d.h. der Legitimation des Rechtsanwalts im Außenverhältnis (so auch BGHZ 53, 355, 358; 70, 247, 250; BGH NJW 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1991, 1225, 1226), wie dies namentlich bei der Kündigung eines Mietverhältnisses unentbehrlich ist.

    Insbesondere ist ihr keine nachträgliche Beschränkung des zunächst jedenfalls mit beiden Beklagten zustande gekommenen Vertrages zu entnehmen (vgl. auch BGHZ 70, 247, 250 f.).

  • BGH, 08.07.1999 - IX ZR 338/97

    Vertragliche Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02
    Für die Beurteilung der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ist entscheidend von dem in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz auszugehen, dass bei der Mandatierung eines zu einer Anwaltssozietät gehörenden Rechtsanwalts in der Regel mit allen Mitgliedern der Sozietät ein Mandatsverhältnis zustande kommt (BGHZ 53, 355 ff.; 70, 247, 248 f.; 124, 47, 48 f.; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; NJW-RR 1988, 1299).

    So findet die vorgenannte Regel auch dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung aus Sicht des Rechtsverkehrs, namentlich des konkreten Mandanten, eine Scheinsozietät besteht (BGHZ 70, 247, 249; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 301; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1004 f.).

    Insofern dürfte der Kläger, als er - schon in erster Instanz unstreitig - Ende 1997 erstmalig die Kanzlei aufsuchte und um Beratung in seiner Mietangelegenheit bat, im Zweifel beide Beklagte als Mitglieder einer Scheinsozietät beauftragt haben (vgl. auch BGHZ 70, 247, 249 f., BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1999, 2731, 2734); mangels anderer konkreter Vereinbarungen gilt dies auch für Auftragserweiterungen, insbesondere dann, wenn sie gegenständlich miteinander verzahnt sind (vgl. auch BGHZ 70, 247, 250).

    Dies wird jedoch nur unter besonderen Umständen anzunehmen sein und muss jedenfalls eindeutig feststellbar sein (BGHZ 53, 355, 361; 124, 47, 49; BGH NJW 1999, 3040, 3041 f.; NJW-RR 1988, 1299 f.).

    Bei dieser Sachlage diente die Vollmacht jedoch erkennbar nur ihrem eigentlichen Zweck, d.h. der Legitimation des Rechtsanwalts im Außenverhältnis (so auch BGHZ 53, 355, 358; 70, 247, 250; BGH NJW 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1991, 1225, 1226), wie dies namentlich bei der Kündigung eines Mietverhältnisses unentbehrlich ist.

  • BGH, 05.11.1993 - V ZR 1/93

    Umfang des einer Anwaltssozietät erteilten Mandats

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02
    Für die Beurteilung der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ist entscheidend von dem in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz auszugehen, dass bei der Mandatierung eines zu einer Anwaltssozietät gehörenden Rechtsanwalts in der Regel mit allen Mitgliedern der Sozietät ein Mandatsverhältnis zustande kommt (BGHZ 53, 355 ff.; 70, 247, 248 f.; 124, 47, 48 f.; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; NJW-RR 1988, 1299).

    Dies wird jedoch nur unter besonderen Umständen anzunehmen sein und muss jedenfalls eindeutig feststellbar sein (BGHZ 53, 355, 361; 124, 47, 49; BGH NJW 1999, 3040, 3041 f.; NJW-RR 1988, 1299 f.).

    Zwar findet eine solche Erweiterung im Falle einer nachträglichen Sozietätsgründung nicht ohne weiteres statt, wie dies bei einem nach außen bekanntgegebenen Eintritt eines Rechtsanwalts in eine bereits bestehende Sozietät regelmäßig der Fall ist (BGHZ 124, 47, 49 f.; BGH NJW 2001, 2462, 2463; OLG Düsseldorf, VersR 1988, 854).

    Vielmehr erfordert sie neben dem Fortbestand des Mandatsverhältnisses (dazu OLG Hamburg, VersR 1980, 1073 f.) ein Einvernehmen, namentlich des eintretenden Rechtsanwalts (BGHZ 124, 47, 49 f.; BGH NJW 1988, 1973 f.).

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 121/90

    Haftung des aus der Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalts nach den Grundsätzen

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02
    Für die Beurteilung der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ist entscheidend von dem in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz auszugehen, dass bei der Mandatierung eines zu einer Anwaltssozietät gehörenden Rechtsanwalts in der Regel mit allen Mitgliedern der Sozietät ein Mandatsverhältnis zustande kommt (BGHZ 53, 355 ff.; 70, 247, 248 f.; 124, 47, 48 f.; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; NJW-RR 1988, 1299).

    So findet die vorgenannte Regel auch dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung aus Sicht des Rechtsverkehrs, namentlich des konkreten Mandanten, eine Scheinsozietät besteht (BGHZ 70, 247, 249; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 301; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1004 f.).

    Insofern dürfte der Kläger, als er - schon in erster Instanz unstreitig - Ende 1997 erstmalig die Kanzlei aufsuchte und um Beratung in seiner Mietangelegenheit bat, im Zweifel beide Beklagte als Mitglieder einer Scheinsozietät beauftragt haben (vgl. auch BGHZ 70, 247, 249 f., BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1999, 2731, 2734); mangels anderer konkreter Vereinbarungen gilt dies auch für Auftragserweiterungen, insbesondere dann, wenn sie gegenständlich miteinander verzahnt sind (vgl. auch BGHZ 70, 247, 250).

    Bei dieser Sachlage diente die Vollmacht jedoch erkennbar nur ihrem eigentlichen Zweck, d.h. der Legitimation des Rechtsanwalts im Außenverhältnis (so auch BGHZ 53, 355, 358; 70, 247, 250; BGH NJW 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1991, 1225, 1226), wie dies namentlich bei der Kündigung eines Mietverhältnisses unentbehrlich ist.

  • BGH, 11.10.1991 - V ZR 341/89

    Umfang der Beweisaufnahme in einem Rechtsstreit gegen mehrere Beklagte; Haftung

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02
    Zwar wird ein Teilurteil gegen einen einfachen Streitgenossen grundsätzlich für zulässig erachtet, allerdings in der Regel nur mit der Maßgabe, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegen gemeinsam verklagte Streitgenossen dadurch nicht begründet werden darf (vgl. BGH NJW 1984, 615; 1999, 1035 f.; NJW-RR 1992, 253, 254; OLG Düsseldorf VersR 1992, 494, 495; OLG München VersR 1994, 1278 f.; vom Ansatz her auch OLG Bremen, VersR 1996, 748, 749; s. ferner Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rn. 8; Münchener Kommentar-Musielak, ZPO, § 301 Rn. 4, 6; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 301 Rn. 4, ferner § 62 Rn. 18).

    Den Entscheidungen des BGH in NJW-RR 1992, 253, 254 und NJW 1999, 1035 (vgl. ferner OLG München, NJW-RR 1994, 1278 f.) ist schließlich mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass es einem Teilurteil gegen einen einfachen Streitgenossen schon entgegensteht, wenn eine hinsichtlich des verbleibenden Teils relevante Tatsachenfrage auch für den entschiedenen Teil relevant werden kann, sei es auch erst durch eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der höheren Instanz.

  • BGH, 12.01.1999 - VI ZR 77/98

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02
    Zwar wird ein Teilurteil gegen einen einfachen Streitgenossen grundsätzlich für zulässig erachtet, allerdings in der Regel nur mit der Maßgabe, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegen gemeinsam verklagte Streitgenossen dadurch nicht begründet werden darf (vgl. BGH NJW 1984, 615; 1999, 1035 f.; NJW-RR 1992, 253, 254; OLG Düsseldorf VersR 1992, 494, 495; OLG München VersR 1994, 1278 f.; vom Ansatz her auch OLG Bremen, VersR 1996, 748, 749; s. ferner Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rn. 8; Münchener Kommentar-Musielak, ZPO, § 301 Rn. 4, 6; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 301 Rn. 4, ferner § 62 Rn. 18).

    Den Entscheidungen des BGH in NJW-RR 1992, 253, 254 und NJW 1999, 1035 (vgl. ferner OLG München, NJW-RR 1994, 1278 f.) ist schließlich mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass es einem Teilurteil gegen einen einfachen Streitgenossen schon entgegensteht, wenn eine hinsichtlich des verbleibenden Teils relevante Tatsachenfrage auch für den entschiedenen Teil relevant werden kann, sei es auch erst durch eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der höheren Instanz.

  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98

    Haftung des behandelnden Arztes für Pflichtverletzungen eines Laborarztes

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02
    Eine als Gemeinschaftskanzlei bezeichnete Verbindung stellt jedoch ebenso wie eine Gemeinschaftspraxis (BGH NJW 1999, 2731, 2734) zumindest scheinbar eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bzw. Sozietät dar.

    Insofern dürfte der Kläger, als er - schon in erster Instanz unstreitig - Ende 1997 erstmalig die Kanzlei aufsuchte und um Beratung in seiner Mietangelegenheit bat, im Zweifel beide Beklagte als Mitglieder einer Scheinsozietät beauftragt haben (vgl. auch BGHZ 70, 247, 249 f., BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; ferner BGH NJW 1999, 2731, 2734); mangels anderer konkreter Vereinbarungen gilt dies auch für Auftragserweiterungen, insbesondere dann, wenn sie gegenständlich miteinander verzahnt sind (vgl. auch BGHZ 70, 247, 250).

  • OLG Frankfurt, 16.03.2000 - 16 U 69/99

    Handeln eines Rechtsanwalts für eine Scheinsozietät

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02
    So findet die vorgenannte Regel auch dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung aus Sicht des Rechtsverkehrs, namentlich des konkreten Mandanten, eine Scheinsozietät besteht (BGHZ 70, 247, 249; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 301; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1004 f.).

    Zwar waren die Schreiben und Schriftsätze der Beklagten zu 1) - für eine Sozietät ungewöhnlich (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1004 f.) - durchweg in der ersten Person abgefasst und von der Beklagten zu 1) mit "A. I. - Rechtsanwältin" unterschrieben.

  • BGH, 10.03.1988 - III ZR 195/86

    Abbuchung von Anwaltskosten von einem Treuhandkonto - Abredewidrige Umbuchung vom

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02
    Für die Beurteilung der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ist entscheidend von dem in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz auszugehen, dass bei der Mandatierung eines zu einer Anwaltssozietät gehörenden Rechtsanwalts in der Regel mit allen Mitgliedern der Sozietät ein Mandatsverhältnis zustande kommt (BGHZ 53, 355 ff.; 70, 247, 248 f.; 124, 47, 48 f.; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; NJW-RR 1988, 1299).

    Dies wird jedoch nur unter besonderen Umständen anzunehmen sein und muss jedenfalls eindeutig feststellbar sein (BGHZ 53, 355, 361; 124, 47, 49; BGH NJW 1999, 3040, 3041 f.; NJW-RR 1988, 1299 f.).

  • OLG Hamm, 13.06.1991 - 4 U 97/91
    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2002 - 22 U 168/02
    So findet die vorgenannte Regel auch dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung aus Sicht des Rechtsverkehrs, namentlich des konkreten Mandanten, eine Scheinsozietät besteht (BGHZ 70, 247, 249; BGH NJW 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 301; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1004 f.).

    Er macht sich damit die wettbewerblichen Vorteile zunutze, die den Sozietäten aufgrund ihrer weiterreichenden Gestaltungsmöglichkeiten im Rechtsverkehr zuteil werden (vgl. dazu auch BGHZ 53, 355, 360 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 301).

  • OLG Düsseldorf, 14.04.1988 - 8 U 107/87
  • BGH, 04.02.1988 - IX ZR 20/87

    Rechtsfolgen der Gründung einer Anwaltssozietät für den einzelnen Anwälten

  • OLG Bremen, 24.03.1994 - 2 U 114/93

    Publikumsverkehr; Messe; Ausstellung ; Besucher

  • OLG Hamm, 30.08.1995 - 25 U 90/95
  • OLG Düsseldorf, 31.01.1991 - 8 U 119/88

    Voraussetzungen der Kontrolluntersuchung einer Schwangeren

  • OLG Hamburg, 09.01.1980 - 9 U 114/78
  • BGH, 13.06.2001 - VIII ZR 176/00

    Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei mit Begründung einer Außensozietät

  • BGH, 29.10.1986 - IVb ZR 88/85

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei mit Klage und Widerklage geltend gemachten

  • OLG München, 28.04.1994 - 24 U 737/93

    Zulässigkeit eines Teilurteils gegen Streitgenossen - Haftung von Arzt und

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

  • LG Bonn, 13.04.2010 - 15 O 451/09

    Nachhaftung eines früheren (Schein-)gesellschafters

    Besteht eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nimmt der Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat in der Regel im Namen der Sozietät als so genanntes Gesamtmandat an, da das Mandatsverhältnis nach dem mutmaßlichen Willen von Mandant und Anwalt mit der Sozietät begründet werden soll (BGH, NJW 2000, 1560, 1561; BGH, NJW 1994, 257; OLG Köln, NJW-RR 2004, 279; Sieg, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn 354).

    Angestellte Rechtsanwälte haften wie Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät, wenn sie im Rahmen des Mandats den Anschein einer umfassenden Sozietät erwecken, da sie sich an dem von ihnen gesetzten Rechtsschein festhalten lassen müssen (BGH, NJW 1999, 3040, 3041; OLG Köln, NJW-RR 2004, 279; Sieg, a.a.O., Rn 355).

    Der Rechtsschein einer Sozietät wird insbesondere dann gesetzt, wenn ein gemeinsamer Briefbogen verwendet wird und dort die Namensnennung auch der angestellten Rechtsanwälte ohne jeden Zusatz erfolgt (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 707; OLG Köln, VersR 2003, 1047, 1048; Sieg, a.a.O., Rn 355).

    Dies gilt auch dann, wenn lediglich eine Scheinsozietät vorliegt (BGH, DStR 2007, 1736, 1737; OLG Köln, NJW-RR 2004, 279).

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 91/05

    BGB-Gesellschaft: Haftung eines Scheingesellschafters für Altverbindlichkeiten,

    Dass sie jedoch dem Kläger gegenüber (vgl. dazu BGH NJW 2001, 1056, 1061 unter C.; OLG Köln NJW-RR 2004, 279 unter I.1.; BGH NJW-RR 1988, 1299, 1300) bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen solchen Rechtsschein gesetzt hat - unstreitig stand sie bereits ab Ende 1998 auf dem Briefkopf der Anwaltsgemeinschaft - hat der Kläger trotz Hinweises und ausdrücklicher Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung schon nicht dargelegt.
  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 28 U 238/09

    Haftung eines freien Mitarbeiters einer anwaltlichen Bürogemeinschaft für

    Das ist in der Rechtsprechung sogar für einen gemeinsamen Briefbogen unter der Bezeichnung "Kanzleigemeinschaft" bejaht worden (OLG Köln, NJW-RR 2004, 279).
  • OLG Düsseldorf, 28.08.2012 - 21 U 74/10

    Verwertbarkeit eines im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen

    Den Berufungen der Beklagten ist zugegeben, dass für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 301 Abs. 1 ZPO der Umstand spricht, dass durch die getroffene Entscheidung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegen gemeinsam verklagte Streitgenossen begründet worden ist, wobei die Beklagten nur als einfache Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO anzusehen sind (nach Juris: BGH, Urteil vom 12.01.1999, NJW 1999, 1035; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2002, Az.: 22 U 168/02).
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2005 - 8 U 92/05

    Anwaltshaftung wegen unterbliebener Weiterleitung von Mandantengeldern

    Der durch die Verwendung des Briefkopfes im anderweitigen Rechtsverkehr gesetzte "abstrakte" Rechtsschein genügt entgegen der Ansicht des Erstrichters insoweit nicht; vielmehr kommt es entscheidend auf Kenntnisstand und Sicht des konkreten Mandanten an (OLG Köln NJW-RR 2004, 279; BGH NJW-RR 1988, 1299/1300).
  • VerfGH Thüringen, 03.07.2019 - VerfGH 20/14

    Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Erfurt wegen Verletzung

    Nach diesen Rechtsscheingrundsätzen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zudem die Frage der Passivlegitimation beurteilt (OLG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 22 U 168/02 -, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 5. Juni 2000 - 8 U 180/99 -, juris Rn. 6; aus der Literatur dazu etwa Sprau, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 705 BGB, Rn. 49; Schäfer, DStR 2003, 1078 [1079]; Kamps/Alvermann, NJW 2001, 2121 [2122]; Schultz, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, Zivilrechtliche Anwaltshaftung, Rn. 455 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2007 - 9 S 23.07

    Straßenbaubeitrag; Beitragspflicht einer BGB-Gesellschaft

    Insoweit ist anzunehmen, dass eine (Außen-)GbR auch in Bezug auf Grundstücke Rechte und Pflichten begründen kann und die Gesellschafter insoweit nur akzessorisch haften (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; ferner Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 279).
  • OLG Köln, 03.04.2012 - 9 U 153/11

    Schadensersatz gegen Anwalt wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einem

    Die Mitglieder der Sozietät haften im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung zur Zurechnung auch für einen angestellten Rechtsanwalt, den Beklagten zu 7), weil der Anschein gesetzt wurde, für die Sozietät zu handeln (vgl. BGHZ 172, 169; BGH WM 2012, 87; OLG Hamm NZG 2011, 137; OLG Köln NJW-RR 2004, 279).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2006 - 9 S 76.05

    Zur Stellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beitragsschuldner im

    Insoweit ist anzunehmen, dass eine (Außen-)GbR auch in Bezug auf Grundstücke Rechte und Pflichten begründen kann und die Gesellschafter insoweit nur akzessorisch haften (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; ferner Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 279).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2017 - 24 W 18/17

    Haftung des Schein-Sozius für Verbindlichkeiten einer nach außen hin gemeinsam

    Dabei kommt es maßgeblich auf den Kenntnisstand und die Sicht des Mandanten bei Mandatserteilung an (Senat, Beschluss vom 28. April 2014 - I-24 U 87/13 - Rn. 12; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2002 - 22 U 168/02 Rn. 29, jeweils bei juris).
  • OLG Frankfurt, 25.03.2010 - 4 WF 38/10

    Verfahrenskostenhilfe für eine einvernehmliche Ehescheidung: Beiordnung eines mit

  • LG Mönchengladbach, 11.05.2010 - 5 S 74/09

    Zinsschaden der Rechtsschutzversicherung wegen der verspäteten Weiterleitung von

  • BPatG, 19.01.2004 - 30 W (pat) 257/03
  • BPatG, 23.12.2003 - 30 W (pat) 257/03
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