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   OLG Düsseldorf, 24.04.1998 - 22 U 205/97   

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https://dejure.org/1998,6535
OLG Düsseldorf, 24.04.1998 - 22 U 205/97 (https://dejure.org/1998,6535)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.1998 - 22 U 205/97 (https://dejure.org/1998,6535)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. April 1998 - 22 U 205/97 (https://dejure.org/1998,6535)
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Verschrottetes Altfahrzeug

Wandelung nach Inzahlunggabe, §§ 467, 347 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 989 BGB, Zeitpunkt der Wertbestimmung

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 17 O 121/97
  • OLG Düsseldorf, 24.04.1998 - 22 U 205/97

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1752
  • NZV 1998, 466
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82

    Rückabwicklung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.1998 - 22 U 205/97
    Bei dem Vertrag, durch den die Beklagte dem Kläger unter Inzahlungnahme seines Altfahrzeugs im Rahmen einer sog. Verschrottungsaktion einen neuen PKW Ford Escort Flair zum Preise von 25.680,00 DM verkauft hatte, handelte es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag, bei dem der Kläger das Recht erhielt, den vertraglich vereinbarten Teil des Kaufpreises von 5.680,00 DM durch die Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen (Ersetzungsbefugnis - vgl. BGHZ 89, 126, 128 = BGH NJW 1984, 429 ).

    Entfällt - wie im vorliegenden Fall durch die vollzogene Wandlung - die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung, so geht die Ersetzungsbefugnis des Käufers ins Leere (BGHZ 89, 126, 133 f = BGH NJW 1984, 429, 4301431).

  • OLG Hamm, 18.12.2008 - 28 U 17/08

    Rechtsnatur der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs beim Neuwagenkauf

    Dementsprechend hat das OLG Düsseldorf (in NZV 1998, 466 f.) gerade unter Berufung auf diese Entscheidung des BGH dem Käufer lediglich den Verkehrswert im Zeitpunkt der Inzahlungnahme zugebilligt.
  • LG Aachen, 18.09.2018 - 10 O 112/18

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Dies gilt vor allem dann, wenn der Rückgewährschuldner die Sache vor Beschädigung oder Verlust gebraucht und dadurch abgenutzt hatte, etwa mit dem gekauften Auto gefahren war, bevor dieses bei einem Unfall beschädigt oder verschrottet worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.1998, Az. 22 U 205/97, NJW-RR 1998, 1752, beck-online; Kaiser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346, Rn. 170).
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