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   OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 22 U 210/02   

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https://dejure.org/2005,4619
OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 22 U 210/02 (https://dejure.org/2005,4619)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.09.2005 - 22 U 210/02 (https://dejure.org/2005,4619)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. September 2005 - 22 U 210/02 (https://dejure.org/2005,4619)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 632 Abs. 1
    Rechtsverbindlicher Abschluß eines Planungsvertrages mit einem Architekten in Abgrenzung zur Vertragsanbahnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gefälligkeitsverhältnis oder Vertrag?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ansprüche eines Architekten auf Zahlung eines ihm zustehenden Honorars; Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Planungsvertrages ; Höhe eines diesbezüglichen Anspruchs; Umfang der Darlegungslast und Beweislast des Architekten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitete der Architekt aus reiner Gefälligkeit? - Auch ohne schriftlichen Vertrag kann ein Honorar fällig werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Noch Akquisition, wenn Planung durch Vorlage bei potenziellem Mieter verwendet?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gefälligkeitsverhältnis oder Vertrag? (IBR 2006, 453)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 1922
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 214/00

    Zur Auftragserteilung und Vergütung eines Architekten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 22 U 210/02
    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Parteien gekommen ist (vgl. insoweit BGH NJW 1999, 3554, 3555; OLG Düsseldorf BauR 2002, 1726, 1727).

    Der Umstand, dass die Realisierbarkeit des Bauvorhabens zum damaligen Zeitpunkt noch nicht feststand, steht der Vergütungspflicht der Beklagten nicht entgegen, da diese die vom Kläger erbetenen Unterlagen benötigte, um die Firma A von der Durchführbarkeit des Projekts zu überzeugen (vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 2002, 1726, 1729 f.).

    Greift der Auftraggeber die Kostenberechnung an, so bedarf es eines substantiierten Vortrages zu den einzelnen Berechnungsansätzen; ein pauschales Bestreiten genügt nicht (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2002, 1726, 1730 m. w. N.).

  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 124/96

    Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 22 U 210/02
    Die HOAI regelt diese Frage nicht; § 632 Abs. 1 BGB greift nur ein, wenn die Leistung des Architekten den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war (vgl. BGH NJW 1997, 3017).

    Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, muss der Architekt darlegen und beweisen (BGH NJW 1997, 3017 m. w. N.).

    Der vorliegende Fall ist aber mit der vom BGH genannten Fallkonstellation (vgl. BGH NJW 1997, 3017) vergleichbar, denn ein Architektenvertrag kam später nicht zustande und die Leistung hätte im Falle des Zustandekommens mit der Honorierung für die vereinbarte Architektenleistung abgegolten sein sollen.

  • BGH, 24.06.1999 - VII ZR 196/98

    Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Übermittlung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 22 U 210/02
    Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Parteien gekommen ist (vgl. insoweit BGH NJW 1999, 3554, 3555; OLG Düsseldorf BauR 2002, 1726, 1727).

    Im Falle der Übermittlung eines Vorentwurfes per Fax durch den klagenden Architekten hat der BGH entschieden, dass allein aus der Entgegennahme derartiger Leistungen nicht auf den Willen geschlossen werden könne, ein entsprechendes Angebot anzunehmen (vgl. BGH NJW 1999, 3554, 3555).

    Die erfolgte Verwertung des vom Kläger erstellten Entwurfes stellt das weitere Umstandsmoment dar, das den nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1999, 3554 f.) erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lässt (so auch OLG Celle, BauR 2001, 1135; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. (2005), Rz 615 m. w. N.).

  • OLG Koblenz, 07.05.1996 - 3 U 799/95

    Architektenhonorar bei bloßen Vorarbeiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 22 U 210/02
    Dieser Vertrag hätte den gesamten Leistungsumfang der Architektenleistung erfasst, demgegenüber geht es hier nur um die Honorierung der ersten beiden Leistungsphasen, nämlich der Grundlagenermittlung und der Vorplanung (vgl. insoweit OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045).

    Wenn sie dies hätte verhindern wollen, hätte sie ihrerseits den Kläger von vorneherein klar und eindeutig darauf hinweisen müssen, dass sie diese Leistungen als kostenfrei ansah (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045 f.).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 22 U 210/02
    Die Revision der Beklagten war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. z. B. BGH NJW 2003, 65 ff.).
  • BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02

    Voraussetzungen der Prüffähigkeit der Rechnung des Architekten oder Ingenieurs;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 22 U 210/02
    Nach einer Entscheidung des BGH vom 27.11.2003 ist der Auftraggeber nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung des Architekten ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung vorgebracht hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 445, 447 f.).
  • BGH, 29.02.1996 - VII ZR 90/94

    Haftung des Architekten für die Nichteinhaltung einer Zusage der Beantragung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 22 U 210/02
    Nach gefestigter Rechtsprechung wird die Frage, ob im Einzelfall ein Vertrag abgeschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis begründet wurde, danach beantwortet, ob die Leistung mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt oder erbracht worden ist (vgl. BGH NJW 1996, 1889 m. w. N.).
  • OLG Celle, 09.11.2000 - 14 U 14/00

    Architektenhonorar; Architektenvertrag; Konkludenter Vertragsschluss ;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 22 U 210/02
    Die erfolgte Verwertung des vom Kläger erstellten Entwurfes stellt das weitere Umstandsmoment dar, das den nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1999, 3554 f.) erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lässt (so auch OLG Celle, BauR 2001, 1135; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. (2005), Rz 615 m. w. N.).
  • OLG Celle, 02.03.2011 - 14 U 140/10

    Urheberrechtlicher Schutz von Entwurfsplänen für ein Bauwerk

    Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. BGH, a. a. O.; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 20. September 2005, 22 U 210/02, BauR 2006, 1922, juris-Rdnr. 37; nachgehend BGH, Beschluss vom 27. April 2006, VII ZR 234/05 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).
  • OLG Celle, 26.01.2022 - 14 U 116/21

    Zahlung von Architektenhonorar; Abschluss eines Architektenvertrages nach den

    Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 aaO; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 20. September 2005 - 22 U 210/02, Rn. 37 - nachgehend BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZR 234/05 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]; Senat, Urteil vom 17. Februar 2010 - 14 U 138/09, Rn. 28 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2018 - 21 U 108/17, Rn. 71; jeweils abrufbar bei juris).
  • OLG Celle, 17.02.2010 - 14 U 138/09

    Abgrenzung von Akquisitionen und zu vergütender Tätigkeit eines Architekten

    Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 a. a. O.; ebenso auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20. September 2005 - 22 U 210/02, BauR 2006, 1922, juris-Rdnr. 37; nachgehend BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZR 234/05 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).
  • KG, 28.12.2010 - 21 U 97/09

    Architektenleistung verwertet: Bauherr muss zahlen!

    Die Vollmachtserteilung für die erforderlichen Verhandlungen mit den Behörden bzw. zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung beim Bauordnungsamt gilt als Verwertung einer Architektenleistung (Thode/Wirth/Kuffer § 4 Rn. 96; Wirth in Korbion/Mantscheff/Vygen Einf Rn. 64; OLG Naumburg IBR 2006, 207; OLG Franfurt BauR 2006, 1922).
  • OLG Jena, 19.12.2014 - 1 U 509/14

    Zustandekommen eines Architektenvertrages über die Leistungsphasen 5 u. 6 HOAI

    Die Vermutungsregel des §§ 632 Abs. 1 BGB , wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, betrifft nur die Frage der Entgeltlichkeit des Auftrages, nicht aber die Frage, ob überhaupt ein Auftrag erteilt worden ist (BGH, Urteil vom 29.02.1996 - VII ZR 90/98, juris Rn. 12; Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 124/96, juris Rn. 11; Beschluss vom 11.10.2007 - VII ZR 143/06, juris Rn. 14; OLG Celle, Urteil vom 17.02.2010 - 14 U 138/09, juris Rn. 29; Beschluss vom 07.03.2011 - 14 U 7/11, juris Rn. 26; Urteil vom 26.10.2011 - 14 U 54/11, juris Rn. 7 ff., 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2008 - I-23 U 85/07, 23 U 85/07, juris Rn. 15, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - VII ZR 83/07, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.09.2005 - 22 U 210/02, juris Rn. 37; Urteil vom 07.12.2012 - 10 U 183/11, juris Rn. 28).
  • OLG Celle, 02.08.2023 - 14 U 200/19

    Kein Umbauzuschlag für Planung einer neuen TA in einem Bestandsbau!

    Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. September 2005 - 22 U 210/02, Rn. 37 - nachgehend BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZR 234/05, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Senat, Urteil vom 17. Februar 2010 - 14 U 138/09, Rn. 28 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2018 - 21 U 108/17, Rn. 71; Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 14 U 116/21, Rn. 32, nachgehend BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - VII ZR 21/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2012 - 10 U 183/11

    Erteilung eines Architektenauftrages ("Hoffnungsinvestitionen")

    Die Vermutungsregel des §§ 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, betrifft nur die Frage der Entgeltlichkeit des Auftrages, nicht aber die Frage, ob überhaupt ein Auftrag erteilt worden ist (OLG Düsseldorf NZBau 2009, 457, 458; OLG Frankfurt am Main, BauR 2006, 1922).
  • OLG Frankfurt, 30.04.2012 - 24 U 63/11

    Architektenrecht: Ersatz von Aufwendungen für in Anspruch genommenes Vertrauen

    Ansonsten greift nach ständiger Rechtsprechung eine Haftung für in Anspruch genommenes Vertrauen, (vgl. z.B.: BGH III ZR 47/83, VII ZR 124/96, IX ZR 409/97, XI ZR 235/99, OLG Frankfurt, 22 U 210/02, OLG Koblenz, 3 U 799/95).
  • OLG Celle, 07.03.2011 - 14 U 7/11

    Architektenvertrag: Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und

    Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 a. a. O.; ebenso auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20. September 2005 - 22 U 210/02, BauR 2006, 1922, juris-Rdnr. 37; nachgehend BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZR 234/05 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).
  • LG Hannover, 07.11.2012 - 14 O 11/12

    Beweispflicht über den Abschluss eines Architektenvertrages bzgl. Ausgleichs

    Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 a. a. O.; ebenso auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20. September 2005 - 22 U 210/02 , BauR 2006, 1922 , [...]Rdnr. 37; nachgehend BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZR 234/05 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).
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