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Rechtsprechung
   KG, 24.08.2015 - 22 U 244/14   

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https://dejure.org/2015,33728
KG, 24.08.2015 - 22 U 244/14 (https://dejure.org/2015,33728)
KG, Entscheidung vom 24.08.2015 - 22 U 244/14 (https://dejure.org/2015,33728)
KG, Entscheidung vom 24. August 2015 - 22 U 244/14 (https://dejure.org/2015,33728)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Beamter kann Autoreparatur nicht vorfinanzieren - Unter Umständen muss ein Unfallgeschädigter für die Reparaturkosten auch mal den Dispokredit in Anspruch nehmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Berlin, 27.11.2014 - 41 O 66/14
    Auszug aus KG, 24.08.2015 - 22 U 244/14
    41 O 66/14 Landgericht Berlin.

    41 O 66/14 Landgericht Berlin.

  • BGH, 16.11.2005 - IV ZR 120/04

    Rechtsnatur einer Kapitalmangel-Klausel in der

    Auszug aus KG, 24.08.2015 - 22 U 244/14
    a) Ist die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits möglich, ist sie jedenfalls dann zumutbar, wenn - wie hier - der drohende Schaden den geringen Zinsaufwand bei weitem überschreitet, denn grundsätzlich kann von dem Geschädigten, der ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut hat, die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973 - VI ZR 27/73 - BGHZ 61, 346, 349 f. [II.2.]; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - NJW-RR 2006, 394, 397 [37]).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus KG, 24.08.2015 - 22 U 244/14
    Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - NZV 2007, 291, 291 [9]) führt insoweit aus, es komme vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an, insbesondere darauf, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar sei.
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Auszug aus KG, 24.08.2015 - 22 U 244/14
    Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - NZV 2007, 291, 291 [9]) führt insoweit aus, es komme vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an, insbesondere darauf, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar sei.
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus KG, 24.08.2015 - 22 U 244/14
    a) Ist die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits möglich, ist sie jedenfalls dann zumutbar, wenn - wie hier - der drohende Schaden den geringen Zinsaufwand bei weitem überschreitet, denn grundsätzlich kann von dem Geschädigten, der ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut hat, die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973 - VI ZR 27/73 - BGHZ 61, 346, 349 f. [II.2.]; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - NJW-RR 2006, 394, 397 [37]).
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Rechtsprechung
   KG, 02.07.2015 - 22 U 244/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,33730
KG, 02.07.2015 - 22 U 244/14 (https://dejure.org/2015,33730)
KG, Entscheidung vom 02.07.2015 - 22 U 244/14 (https://dejure.org/2015,33730)
KG, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 22 U 244/14 (https://dejure.org/2015,33730)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Pflicht des Geschädigten zur Inanspruchnahme des Dispokredits zur Begleichung der Reparaturkosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 24
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus KG, 02.07.2015 - 22 U 244/14
    Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - NZV 2007, 291, 291 [9]) führt insoweit aus, es komme vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an, insbesondere darauf, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar sei.
  • BGH, 16.11.2005 - IV ZR 120/04

    Rechtsnatur einer Kapitalmangel-Klausel in der

    Auszug aus KG, 02.07.2015 - 22 U 244/14
    a) Ist die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits möglich, ist sie jedenfalls dann zumutbar, wenn - wie hier - der drohende Schaden den geringen Zinsaufwand bei weitem überschreitet, denn grundsätzlich kann von dem Geschädigten, der ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut hat, die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973 - VI ZR 27/73 - BGHZ 61, 346, 349 f. [II.2.]; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - NJW-RR 2006, 394, 397 [37]).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Auszug aus KG, 02.07.2015 - 22 U 244/14
    Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - NZV 2007, 291, 291 [9]) führt insoweit aus, es komme vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an, insbesondere darauf, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar sei.
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus KG, 02.07.2015 - 22 U 244/14
    a) Ist die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits möglich, ist sie jedenfalls dann zumutbar, wenn - wie hier - der drohende Schaden den geringen Zinsaufwand bei weitem überschreitet, denn grundsätzlich kann von dem Geschädigten, der ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut hat, die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973 - VI ZR 27/73 - BGHZ 61, 346, 349 f. [II.2.]; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - NJW-RR 2006, 394, 397 [37]).
  • OLG Bremen, 26.03.2019 - 1 U 1/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

    So ist es dem Geschädigten bei der Abwicklung von Schäden aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist, und ggf. auch einen Kredit in Anspruch zu nehmen, dessen Kosten gem. § 249 S. 2 BGB als Herstellungskosten zu erstatten wären (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973 - VI ZR 27/73, juris Rn. 7, KG Berlin, Beschluss vom 02.07.2015 - 22 U 244/14, juris Rn. 4).
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