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   OLG Düsseldorf, 12.01.1996 - 22 U 257/92   

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https://dejure.org/1996,6055
OLG Düsseldorf, 12.01.1996 - 22 U 257/92 (https://dejure.org/1996,6055)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.1996 - 22 U 257/92 (https://dejure.org/1996,6055)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Januar 1996 - 22 U 257/92 (https://dejure.org/1996,6055)
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    Grundwassersichere Planung (IBR 1996, 467)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1300
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2004 - 22 U 135/03

    Grundwasser und Haftung des Architekten

    Er hat sich Klarheit über die Grundwasserverhältnisse zu verschaffen und seine Planung des Bauvorhabens, sofern nicht Besonderheiten vorliegen, nach dem höchsten bekannten Grundwasserstand, auch wenn dieser seit Jahren nicht mehr erreicht worden ist, auszurichten (verg. die Urteile des Senats NJW-RR 1992, 153, NJW-RR 1996, 1300, NJW-RR 2003, 379).

    (vergl. die Senatsentscheidung NJW-RR 1996, 1300 ff.) Angesichts der Unregelmäßigkeit der Grundwasserstände besagt auch die Trockenheit des Kellers in der Vergangenheit nicht, dass mit höheren Werten nicht mehr zu rechnen ist.

  • OLG Zweibrücken, 02.12.1999 - 4 U 30/99

    Verjährung beim "Bausatzvertrag" mit Planungsleistungen

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  • OLG Düsseldorf, 07.07.2006 - 22 U 89/04

    Planungsmangel des Architekten wegen Nichtberücksichtigung der örtlichen

    Dies gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere in Gebieten mit relativ hohem Grundwasserstand zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten (Senat, BauR 2005, 1660; NJW-RR 1992, 153; NJW-RR 1996, 1300; NZBau 2000, 474; NJW-RR 2003, 379; ebenso Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 15 Rdnr. 92; Ingenstau/Korbion/Oppler, VOB, 15. Aufl., § 4 Nr. 2 VOB/B Rdnr. 17).
  • OLG München, 29.01.2008 - 13 U 3811/07

    Architektenhaftung: Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung

    In Gebieten mit relativ hohem Grundwasserstand gehört es zu den zentralen Aufgaben eines planenden Architekten, sich Klarheit über die Grundwasserverhältnisse zu verschaffen und seine Planung des Bauvorhabens, sofern nicht Besonderheiten vorliegen, nach dem höchsten bekannten Grundwasserstand, auch wenn dieser seit Jahren nicht mehr erreicht worden ist, auszurichten (OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 153, NJW-RR 1996, 1300, NJW-RR 2003, 379) und bei unklaren Bodenverhältnissen eine Bodenuntersuchung zu veranlassen (vgl. BGH, BauR 1971, 265, 267; OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 362, 364; OLG Oldenburg BauR 1981, 399, 400).

    Der Architekt muss sich vielmehr regelmäßig Klarheit über die Grundwasserverhältnisse im allgemeinen verschaffen und die Planung seines Bauvorhabens nach den höchsten bekannten Grundwasserständen ausrichten, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind (OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 153, NJW-RR 1996, 1300, NJW-RR 2003, 379).

  • OLG Naumburg, 04.11.2004 - 4 U 122/04

    Unmittelbarer Mangelfolgeschaden bei einer Architektenleistung nur bei Umsetzung

    Ein Architekt, der mit den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 HOAI beauftragt ist, ist spätestens mit der Entwurfsplanung verpflichtet, die auf dem Baugrundstück vorhandenen Grundwasserverhältnisse jedenfalls bezogen auf einen Beobachtungszeitraum von 20 Jahren in zuverlässiger Weise zu ermitteln und bei seiner Planung zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1300, 1301).

    Ferner sei von dem Beklagten zu 1. ein Sicherheitsabstand von 0, 30 m zu berücksichtigen gewesen, da dieser in der Rechtsprechung verlangt werde, um sicherzustellen, dass das Bauwerk vor Wasser geschützt wird, das infolge der Kapillarwirkung nach oben geführt wird (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1300, 1301).

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2000 - 22 U 142/99

    Ermittlung der Grundwasserverhältnisse durch den Architekten

    Ein ordnungsgemäß planender Architekt hat seine Planung nach dem höchsten aufgrund langjähriger Beobachtung bekannten Grundwasserstand ausrichten, mag dieser auch seit Jahren nicht mehr erreicht worden sein (Senatsurteile vom 30.03.1990, a. a. O. und 12.01.1996 - 22 U 257/92 - NJW-RR 1996, 1300 = OLGR 1996, 240 = IBR 1996, 467 - Kniffka).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2007 - 22 U 145/05

    30-jährige Verjährungsfrist bei Organisationsverschulden des Architekten

    Dabei hat sich eine Planung nicht nach dem aktuellen Grundwasserstand auszurichten, sondern der Architekt muss sich regelmäßig Klarheit über die Grundwasserverhältnisse im allgemeinen verschaffen und die Planung seines Bauvorhabens nach den höchsten bekannten Grundwasserständen, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind, ausrichten (vgl. die Senatsentscheidungen NJW-RR 1992, 153, NJW-RR 1996, 1300, NJW-RR 2003, 379).
  • OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 22 U 135/07

    Architektenvertrag: Pflicht zur Planung des notwendigen Schutzes gegen drückendes

    Nach gefestigter obergerichtlicher und auch höchstrichterlicher Rechtsprechung hat sich der Architekt im Rahmen der von ihm übernommenen Planung eines Bauvorhabens mit Kellerbereich grundsätzlich nach den Grundwasserständen zu erkundigen und seine Planung nach dem höchsten aufgrund langjähriger Beobachtung (mindestens 20 - 30 Jahre) bekannten Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0, 30 m auszurichten (vgl. etwa BGH in BauR 2000, 1330 ff.; BGH BauR 2000, 1358 ff; BauR 2008, 543 ff.; OLG Düsseldorf in NJW-RR 96, 1300 ff; OLG Düsseldorf in BauR 2001, 278 ff., jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 06.05.1997 - 24 U 154/96

    Feuchtigkeit im Neubau

    eines Sicherheitszuschlages von 0, 30 m ausrichtet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.1.1996 - 22 U 257/92 - abgedruckt mit Leitsatz in: BauR 1996, 757; Senat, aaO. S. 15).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 22 U 95/02

    Verjährung von Ansprüchen gegen den Lieferanten eines Bausatzes wegen

    Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, daß die Beklagte in dem Vertrag vom 04.12.1993 die Objekt- und Tragwerksplanung übernommen hatte und ihr insoweit ein Planungsfehler zur Last fällt, als sie die Kellersohle ohne Vorkehrungen gegen das Grundwasser bei ca. 35 m über NN geplant hat, obwohl der höchste im Jahre 1926 im Bereich des Grundstücks des Klägers gemessene Grundwasserstand bei etwa 36, 5 m gelegen hatte und auch danach bis in die jüngere Zeit hinein immer wieder Grundwasserstände erreicht worden waren, die Werte um 35 m über NN erreichten oder sogar überschritten (vgl. zu der Verpflichtung des Planenden, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen und die Planung nach dem höchsten aufgrund langjähriger Beobachtung bekannten Grundwasserstand auszurichten, die Senatsurteile vom 30.03.1990 - 22 U 203/89 - NJW-RR 1992, 156 = BauR 1992, 536 und 12.01.1996 - 22 U 257/92 - NJW-RR 1996, 1300 = OLGR 1996, 240 ).
  • LG Düsseldorf, 06.03.2002 - 2b O 68/01

    Haftung für Grundwasserschäden

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2002 - 22 U 111/01

    Voraussetzungen eines Mängelbeseitigungsanspruchs gegen den Architekten wegen

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