Rechtsprechung
| OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückabwicklung des Kaufvertrages bei Verletzung einer vom Verkäufer übernommenen Beratungspflicht
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 16.01.2006 - 4 O 120/05
- OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06
- BGH, 09.11.2007 - V ZR 281/06
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07
Immobilienanlagen - Beratungs- und Aufklärungspflichten bei „Schrottimmobilien"
Wenn aber bereits im ersten Jahr eine Unterdeckung des Mietpools eintritt, die sich in den Folgejahren fortsetzt und sogar verschärft, muss daraus geschlossen werden, dass es sich hierbei objektiv um einen bei Vertragsabschluss erkennbaren Umstand und um eine absehbare Entwicklung handelte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29. März 2007 8 U 143/06 -, sowie Urteile des OLG Hamm vom 18. August 2006 - 34 U 146/05 - und vom 26. Oktober 2006 22 U 33/06 -, veröffentlicht in: juris). - LG Bielefeld, 10.07.2007 - 6 O 60/05 Ein Abstürzen in die Verlustzone liegt objektiv vor, wenn und soweit die den Käufern in Aussicht gestellte - bedingt durch eine aufgrund eines vorhandenen Reparaturstaus zu niedrig kalkulierte Instandhaltungsrücklage im Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum und/oder bedingt durch ein nur unzureichend kalkuliertes niedriges Mietausfallwagnis und/oder durch zu hoch kalkulierte Mietpoolausschüttungen - nachhaltig, mithin über einen längeren Zeitraum, nicht zu erwirtschaften war (OLG Hamm 22 U 33/06, Urteil vom 26.10.2006).
- Eine Drittwiderklage ist insbesondere in den Fällen zulässig, in denen eine Partei nicht nur die eigenen, sondern auch die Ansprüche des Drittwiderbeklagten geltend macht, die ihr zuvor abgetreten worden sind (vgl. OLG Hamm, 22 U 195/01; OLG Hamm, 22 U 55/06; OLG Hamm, 22 U 33/06).
- OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06
Verletzung eines Beratungsvertrages beim Verkauf sog. Schrottimmobilien; Pflicht …
Wenn aber bereits im ersten Jahr eine Unterdeckung des Mietpools eintritt, die sich in den Folgejahren fortsetzt und sogar verschärft, muss daraus geschlossen werden, dass es sich hierbei objektiv um einen bei Vertragsabschluss erkennbaren Umstand und um eine absehbare Entwicklung handelte (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteile des OLG Hamm vom 18. August 2006 - 34 U 146/05 - und vom 26. Oktober 2006 - 22 U 33/06 -, veröffentlicht in: juris). - LG Bielefeld, 29.07.2008 - 5 O 25/05 Ein Abstürzen in die Verlustzone liegt objektiv vor, wenn und soweit die den Käufern prognostizierte Rendite - bedingt durch eine aufgrund vorhandenen Reparaturstaus zu niedrig kalkulierte Instandhaltungsrücklage im Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentum und/oder bedingt durch nur unzureichend kalkuliertes niedriges Mietausfallwagnis und/oder durch zu hoch kalkulierte Mietpoolausschüttungen nachhaltig - mithin über einen längeren Zeitraum, nicht zu erwirtschaften war (so auch bei OLG Hamm vom 26.10.2006, Az.: 22 U 33/06; OLG Hamm vom 16.11.2006, Az.: 22 U 28/06).
