Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 08.07.2010

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.03.2012 - I-22 U 40/10   

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https://dejure.org/2012,17322
OLG Hamm, 29.03.2012 - I-22 U 40/10 (https://dejure.org/2012,17322)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2012 - I-22 U 40/10 (https://dejure.org/2012,17322)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. März 2012 - I-22 U 40/10 (https://dejure.org/2012,17322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 434 Abs. 1 S. 2; BGB § 444
    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung wegen des Bestehens einer Baulast

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentlich-rechliche Beschränkungen sind ein Sachmangel!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Baulast auf dem Gebäude kann Sachmangel einer verkauften Eigentumswohnung darstellen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.11.2010 - V ZR 181/09

    Grundstückskaufvertrag mit Haftungsausschluss: Darlegungs- und Beweislast für den

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 22 U 40/10
    Zudem ersetzt die Vorlage eines solchen Formulars zur Unterschrift auch nicht die erforderliche Aufklärung selbst, könnte allenfalls zu einer Beweislastumkehr führen, die allerdings mangels Vorlage des entsprechenden Formulars nicht in Betracht kommt (vgl. auch BGH NJW 2011, Seite 1280).
  • BGH, 07.05.2020 - V ZR 171/19

    Klärungsbedürftigkeit des Festhaltens an dem grundsätzlichen Vorrang der

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 22 U 40/10
    Insoweit hat der BGH in der Revisionsinstanz bestätigt (Urteil vom 15.07.2011, Az. V ZR 171/19), dass es sich bei einer solchen Baubeschränkung um einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB handelt.
  • BGH, 28.10.1987 - VIII ZR 206/86

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für Motorenöl gem. § 433 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 22 U 40/10
    Denn dadurch werden sie in die Lage versetzt, das Urteil wegen der Rückzahlung des Kaufpreises trotz der Zug-um-Zug-Verurteilung zu vollstrecken, ohne ihre eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen; nach §§ 274 Abs. 2 BGB, 756 ZPO genügt vielmehr die Zustellung des Urteils, einer öffentlichen Urkunde, in dessen Entscheidungsformel der Annahmeverzug des Beklagten festgestellt ist (BGH, Urteil vom 28.10.1987, Az. VIII ZR 206/86, mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2010 - 3 O 43/10

    Entstehen einer Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 22 U 40/10
    Die Akten des Landgerichts Bielefeld, Az. 8 O 59/09 sowie des beim Senat anhängigen Parallelverfahrens Landgericht Bielefeld, Az. 3 O 43/10 = OLG Hamm 11 U 17/11 lagen dem Senat bei der Entscheidung vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
  • OLG Hamm, 14.01.2016 - 22 U 136/11

    Stadt verkauft gewidmetes Straßengrundstück als Privatgrundstück

    Hierunter fallen aber grundsätzlich nur diejenigen Baubeschränkungen, die ihre Grundlage in Privatrechten Dritter haben, nicht aber auch die, welche auf öffentlichem Recht beruhen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 171/10 - BGHZ 190, 272; Urteil vom 08. Juli 1983 - V ZR 204/82 - BGHZ 88, 97; BGH, Urteil vom 10. März 1978 - V ZR 69/76 -, juris; Urteil vom 15. Juni 1965 - V ZR 20/63 -, juris, unter Hinweis auf RGZ 131, 348, 161, 193, 194; Senat, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 40/10 - juris; B. Grunewald in: Erman BGB, Kommentar, § 435, Rdn. 13; Matusche-Beckmann, in: Staudinger, BGB (2013), § 435, Rn. 27).
  • OLG Koblenz, 05.09.2014 - 8 U 1353/13

    Grundstückskaufvertrag: Schadenersatzanspruch wegen arglistigen Verschweigens des

    Der Kläger durfte aufgrund der Komplexität der Sache die Einholung der Sachverständigengutachten ebenso für erforderlich halten wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 40/10, I-22 U 40/10 -, juris).
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   OLG Hamm, 08.07.2010 - I-22 U 40/10   

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https://dejure.org/2010,30930
OLG Hamm, 08.07.2010 - I-22 U 40/10 (https://dejure.org/2010,30930)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.2010 - I-22 U 40/10 (https://dejure.org/2010,30930)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - I-22 U 40/10 (https://dejure.org/2010,30930)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.04.2003 - V ZR 100/02

    Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Kaufsache

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Zum einen setzt der objektive Tatbestand des Verschweigens über die bloße Nichtaufklärung hinaus voraus, dass den Verkäufer eine Offenbarungspflicht bezüglich des Mangels traf, die wiederum ihrerseits u. a. erfordert, dass der Mangel den Vertragszweck des Käufers vereiteln konnte und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung war (vgl. BGH NJW 2003, 2380, Juris-Rn. 12; V ZR 74/88 v. 16.6.1989, Juris-Rn. 14; NJW-RR 1988, 1290, Juris-Rn. 30).

    Er muss nicht nur wissen oder zumindest damit rechnen und billigend in Kauf nehmen, dass der Mangel als solcher vorliegt und dem Käufer unbekannt ist, sondern auch, dass der Käufer bei Offenbarung des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH NJW 2003, 2380, Juris-Rn. 13; NJW-RR 1997, 270, Juris-Rn. 7).

    Da der Senat von der fehlenden Vertragswesentlichkeit der Baubeschränkung für die Kläger positiv überzeugt ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die Beweislast in diesem Punkt angesichts der Entscheidungen BGH NJW 2003, 2380 (Juris-Rn. 14) und NJW-RR 1994, 907 (Juris-Rn. 14) möglicherweise auf der Verkäuferseite zu sehen ist.

  • BGH, 07.02.1992 - V ZR 246/90

    Sachmängelgewährleistung für Bebaubarkeit eines Kaufgrundstücks, orientiert am

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Wie auch bei anderen öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen handelt es sich hierbei um einen Sachmangel gemäß § 434 BGB (vgl. BGHZ 117, 159; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 87).
  • BGH, 10.06.1988 - V ZR 125/87

    Arglistige Täuschung bei einem Grundstückskaufvertrag; grobe Fahrlässigkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Zum einen setzt der objektive Tatbestand des Verschweigens über die bloße Nichtaufklärung hinaus voraus, dass den Verkäufer eine Offenbarungspflicht bezüglich des Mangels traf, die wiederum ihrerseits u. a. erfordert, dass der Mangel den Vertragszweck des Käufers vereiteln konnte und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung war (vgl. BGH NJW 2003, 2380, Juris-Rn. 12; V ZR 74/88 v. 16.6.1989, Juris-Rn. 14; NJW-RR 1988, 1290, Juris-Rn. 30).
  • BGH, 08.04.1994 - V ZR 178/92

    Offenbarungspflicht des Hausverkäufers hinsichtlich ohne weiteres erkennbarer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Da der Senat von der fehlenden Vertragswesentlichkeit der Baubeschränkung für die Kläger positiv überzeugt ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die Beweislast in diesem Punkt angesichts der Entscheidungen BGH NJW 2003, 2380 (Juris-Rn. 14) und NJW-RR 1994, 907 (Juris-Rn. 14) möglicherweise auf der Verkäuferseite zu sehen ist.
  • OLG Düsseldorf, 17.04.1991 - 9 U 226/90

    Wertminderung durch nachträglich bewillige Baulast

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Wie auch bei anderen öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen handelt es sich hierbei um einen Sachmangel gemäß § 434 BGB (vgl. BGHZ 117, 159; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 87).
  • BGH, 22.11.1996 - V ZR 196/95

    Anforderungen an Arglist

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Er muss nicht nur wissen oder zumindest damit rechnen und billigend in Kauf nehmen, dass der Mangel als solcher vorliegt und dem Käufer unbekannt ist, sondern auch, dass der Käufer bei Offenbarung des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH NJW 2003, 2380, Juris-Rn. 13; NJW-RR 1997, 270, Juris-Rn. 7).
  • BGH, 16.06.1989 - V ZR 74/88
    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2010 - 22 U 40/10
    Zum einen setzt der objektive Tatbestand des Verschweigens über die bloße Nichtaufklärung hinaus voraus, dass den Verkäufer eine Offenbarungspflicht bezüglich des Mangels traf, die wiederum ihrerseits u. a. erfordert, dass der Mangel den Vertragszweck des Käufers vereiteln konnte und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung war (vgl. BGH NJW 2003, 2380, Juris-Rn. 12; V ZR 74/88 v. 16.6.1989, Juris-Rn. 14; NJW-RR 1988, 1290, Juris-Rn. 30).
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