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OLG Düsseldorf, 28.10.1994 - 22 U 68/94 |
Zitiervorschläge
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Unvollständige Ausführung von Grundleistungen: trotzdem volles Honorar? (IBR 1995, 68)
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Reicht nachvollziehbare Schätzung der anrechenbaren Kosten für Honorarabrechnung aus? (IBR 1995, 119)
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Wann ist die Schriftform einer Honorarvereinbarung eingehalten? (IBR 1995, 117)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Ist der Tragwerksplaner an seine Honorarschlußrechnung gebunden? (IBR 1995, 121)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 340
- BauR 1995, 419
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 01.07.1999 - VII ZR 202/98
Übergehen eines Beweisangebots
Denn eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits, auch in der Berufungsinstanz (vgl. § 525 ZPO), zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - KZR 15/94, NJW-RR 1995, 340 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 Urteilsgrundlage 2). - OLG Hamburg, 10.02.2011 - 3 U 81/06
Honoraranspruch eines Architekten für Großbauvorhaben: Wirksamkeit einer …
Da auch der etwaige Austausch von Bestätigungsschreiben dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB nicht genügt (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 340), ist vorliegend das Schriftformerfordernis nicht gewahrt. - OLG Koblenz, 07.09.2004 - 3 U 1235/02
Berechnung der Mindestsätze nach HOAI durch den Subplaner
Das gilt auch für den Tragwerksplaner (so OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 340, 341). - OLG Düsseldorf, 25.02.2005 - 22 U 141/03
Ansprüche aus einem mündlichen Ingenieurvertrag über die Tragwerksplanung.
Im übrigen ist die vollzählige Ausführung aller in den Leistungsphasen des § 64 Abs. 3 HOAI beispielhaft aufgeführten Grundleistungen nicht unbedingt Voraussetzung für das Entstehen des auf die jeweilige Leistungsphase anfallenden Honorars (vgl. Senatsurteil vom 28.10.1994 - 22 U 68/94, BauR 1995, 419, 420;… Mantscheff in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O. § 81 Rdn. 9). - OLG Düsseldorf, 26.09.1997 - 22 U 10/97
Honoraranspruch des Ingenieurs nach § 73 Abs. 3 Nr. 5 HOAI
Zwar ist ihre Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam, weil die Schriftform gemäß § 4 Abs. 1 HOAI nicht gewahrt ist; denn insoweit genügte es nicht, daß der Kläger unter dem 4.10.1991 ein schriftliches Angebot vorlegte und daraufhin die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihm den Auftrag schriftlich erteilte (vgl. Senat NJW-RR 1995, 340 m. w. N.).