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   OLG Hamm, 23.08.2012 - I-22 W 55/12   

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https://dejure.org/2012,34728
OLG Hamm, 23.08.2012 - I-22 W 55/12 (https://dejure.org/2012,34728)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2012 - I-22 W 55/12 (https://dejure.org/2012,34728)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. August 2012 - I-22 W 55/12 (https://dejure.org/2012,34728)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert einer Klage auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Erhöhung des Streitwerts in gerichtlichen Urheberrechtssachen auf Grund eines Geschäftsmodells

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitwert eines Unterlassungsantrages kann sich bei Verfolgung von Rechtsverletzungen aus abgesondertem Verwaltungszweig verdoppeln

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 02.04.2012 - 22 U 164/11

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2012 - 22 W 55/12
    Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art in Anwendung von § 3 ZPO auf der Grundlage der Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement der Klägerin zu bewerten ist, wobei allerdings im Hinblick darauf, dass die Klägerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötigt, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursacht (vgl. Schricker-Löwenheim, Urheberecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 161 ff. unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 296), für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Klägerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt ist (Senat, Beschl. v. 12.03.2012, 22 U 164/11; Beschl. v. 12.03.2012, 22 W 13/12).

    Die von der Klägerin gegen die Auffassung des Senats geäußerten Bedenken geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung: Dass die Klägerin mit ihrer Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt, rechtfertigt die Erhöhung des Streitwertes ersichtlich nicht, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der Beklagten erhobene Anspruch entscheidet (Senat, Beschl. v. 02.04.2012, 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 - Unterlassung).

  • OLG Hamm, 12.03.2012 - 22 W 13/12

    Streitwert einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts; Höhe der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2012 - 22 W 55/12
    Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art in Anwendung von § 3 ZPO auf der Grundlage der Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement der Klägerin zu bewerten ist, wobei allerdings im Hinblick darauf, dass die Klägerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötigt, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursacht (vgl. Schricker-Löwenheim, Urheberecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 161 ff. unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 296), für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Klägerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt ist (Senat, Beschl. v. 12.03.2012, 22 U 164/11; Beschl. v. 12.03.2012, 22 W 13/12).
  • BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85

    GEMA-Vermutung IV; Vermutung für Wahrnehmung der Rechte an Spielfilmen durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2012 - 22 W 55/12
    Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art in Anwendung von § 3 ZPO auf der Grundlage der Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement der Klägerin zu bewerten ist, wobei allerdings im Hinblick darauf, dass die Klägerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötigt, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursacht (vgl. Schricker-Löwenheim, Urheberecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 161 ff. unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 296), für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Klägerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt ist (Senat, Beschl. v. 12.03.2012, 22 U 164/11; Beschl. v. 12.03.2012, 22 W 13/12).
  • BGH, 13.07.2005 - XII ZR 295/02

    Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2012 - 22 W 55/12
    Bei einer Teilerledigung der Hauptsache ist hierbei der Wert des erledigten Teils mit einer Differenzrechnung dergestalt zu ermitteln, dass von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.2005, XII ZR 295/02, juris, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen, MDR 2006, 109 = NJW-RR 2005, 1728).
  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 3/09

    Gegenstandswert der Terminsgebühr des Klägervertreters: Tilgung der

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2012 - 22 W 55/12
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der ganz überwiegenden Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers der Streitwert regelmäßig auf die bis dahin entstandenen Kosten reduziert (vgl. nur BGH, Beschl. v. 31.08.2010, X ZB 3/09, juris, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen, MDR 2010, 1342 = NJW 2011, 529).
  • OLG Schleswig, 09.07.2009 - 6 W 12/09

    Streitwertfestsetzung für einen Unterlassungsanspruch wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.08.2012 - 22 W 55/12
    Die von der Klägerin gegen die Auffassung des Senats geäußerten Bedenken geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung: Dass die Klägerin mit ihrer Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt, rechtfertigt die Erhöhung des Streitwertes ersichtlich nicht, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der Beklagten erhobene Anspruch entscheidet (Senat, Beschl. v. 02.04.2012, 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 - Unterlassung).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 272/14

    Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012  22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit aaO § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 1/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit aaO § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 43/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012  22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 44/15

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Gegenstandswert eines

    Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012  22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
  • OLG Hamm, 13.09.2012 - 22 W 58/12

    Streitwert der Geltendmachung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche wegen der

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des Streitwerts sonstiger Urheberrechtsverletzungen (vgl. zuletzt Beschl. v. 23.08.2012, 22 W 55/12).
  • OLG Hamm, 04.11.2013 - 22 W 60/13

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf

    Der Gedanke einer generellen Abschreckung oder einer Disziplinierungsfunktion für mögliche Nachahmer einer Urheberrechtsverletzung hat bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der Beklagten erhobene Anspruch entscheidet (Senat, Beschl. v. 23.08.2012, I-22 W 55/12; Beschl. v. 02.04.2012, I-22 U 164/11; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 - Unterlassung).
  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 97/15

    Urheberrechtsverletzung durch Download-Angebot für ein Computerspiel in einer

    Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM-RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "Urheberrechtsverletzung"; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
  • OLG Hamm, 26.03.2013 - 22 W 42/13

    Streitwert einer Klage auf Unterlassung von Schutzrechtsverletzungen

    Der Gedanke einer generellen Abschreckung oder einer Disziplinierungsfunktion für mögliche Nachahmer einer Urheberrechtsverletzung hat bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben (Senat, Beschl. v. 23.08.2012, I-22 W 55/12; Beschl. v. 02.04.2012, I-22 U 164/11; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 - Unterlassung).
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