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   VGH Bayern, 17.01.2002 - 22 ZB 01.1783   

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https://dejure.org/2002,61149
VGH Bayern, 17.01.2002 - 22 ZB 01.1783 (https://dejure.org/2002,61149)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.01.2002 - 22 ZB 01.1783 (https://dejure.org/2002,61149)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - 22 ZB 01.1783 (https://dejure.org/2002,61149)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG München, 12.06.2020 - M 28 K 18.3517

    Immissionsschutzrecht, Nachbarklage, Drittschutz, Änderungsgenehmigung für die

    Das Gericht war bereits auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der ergänzenden Erläuterungen der beiden Vertreter der ... GmbH als Sachbeistand für den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hinreichend sachkundig, so dass sich ihm eine weitere Aufklärung und Beweiserhebung durch die Einholung zusätzlicher Gutachten nicht aufdrängte, zumal dies nur dann der Fall wäre, wenn die vorliegenden Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, durch substantiiertes Vorbringen schlüssig in Frage gestellt wurden oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Gutachter bestehen (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2002 - 22 ZB 01.1783 - juris Rn. 7).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2008 - 3 K 8/07

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Schaffung der planungsrechtlichen

    Diese Grundsätze gelten auch für im Verwaltungsverfahren ggf. auf behördliche Anforderung hin erstellte Sachverständigengutachten, wie etwa im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV vom Antragsteller nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in Auftrag gegebenen Gutachten (vgl. VGH München, B. v. 17.01.2002 - 22 ZB 01.1783; Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 182 zu § 98).
  • VG Oldenburg, 10.03.2010 - 5 A 1375/09

    Hähnchenmaststall; Nachbarklage; Geruch; Staub; Lärm, Infraschall;

    Das wäre nur dann der Fall, wenn die bereits vorliegenden Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, durch substantiiertes Vorbringen der Klägerin schlüssig in Frage gestellt worden sind oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Gutachter besteht (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 22 ZB 01.1783 - juris Rdnr. 7 m.w.N.).
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