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   VGH Bayern, 11.12.2008 - 22 ZB 07.613   

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https://dejure.org/2008,31901
VGH Bayern, 11.12.2008 - 22 ZB 07.613 (https://dejure.org/2008,31901)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.12.2008 - 22 ZB 07.613 (https://dejure.org/2008,31901)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 22 ZB 07.613 (https://dejure.org/2008,31901)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Außerschulische Nutzung eines Schulhofs; Kinderspielplatz; Lärmbeeinträchtigung eines Nachbarn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen während der Öffnungszeiten eines Schulhofs; Immissionsrichtwert von 55 dB(A) als zumutbarer Richtwert

  • Judicialis

    BImSchG § 22 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2008 - 22 ZB 07.613
    Das Verwaltungsgericht musste zudem auch deshalb kein Lärmgutachten einholen (§ 86 Abs. 1 VwGO), da es aufgrund seiner materiell-rechtlichen Beurteilung hierauf nicht entscheidungserheblich ankam (BVerwG vom 23.1.1996 NVwZ-RR 1996, 369).
  • BVerwG, 11.02.2003 - 7 B 88.02

    Anlagentyp; Bolzplatz für Kinder; Einzelfallwürdigung; Lärmimmissionen;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2008 - 22 ZB 07.613
    Ballspielplätze und ähnliche Spieleinrichtungen für Kinder bis 14 Jahren müssen wegen ihrer sozialen Funktion ebenso wie Kinderspielplätze regelmäßig wohngebietsnah errichtet werden (BVerwG vom 11.2.2003, BayVBl 2003, 377).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2008 - 8 S 2165/07

    Kinderspielplatz; Wohngebiet; Lärmbelastung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2008 - 22 ZB 07.613
    Diesen Richtwert hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als absoluten Grenzwert angesehen, sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass von derartigen Spielplätzen ausgehende Geräusche grundsätzlich als sozialadäquat anzusehen sind (vgl. auch BVerwG vom 12.12.1991 BayVBl 1992, 410; VGH BW vom 3.3.2008 BauR 2008, 1576).
  • VGH Bayern, 31.03.2006 - 22 B 05.1683

    Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; kommunale Musikschule;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2008 - 22 ZB 07.613
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Lärmbelastung des Klägers während der Öffnungszeiten des Schulhofs innerhalb der Grenzen des Zumutbaren hält (§ 22 Abs. 1 BImSchG), die sich insbesondere aus der durch Gebietsart und tatsächliche Verhältnisse der Umgebung bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ergeben, wobei eine Vorbelastung des Gebiets und die Frage der Sozialadäquanz miteinzubeziehen sind (vgl. hierzu auch BayVGH vom 31.3.2006 NVwZ-RR 2007, 462).
  • VG Bayreuth, 12.07.2001 - B 2 K 98.5
    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2008 - 22 ZB 07.613
    Diese Rechtsauffassung entspricht der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Urteil vom 12.7.2001 - Az. B 2 K 98.5).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Kinderspielplätzen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.12.2008 - 22 ZB 07.613
    Diesen Richtwert hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als absoluten Grenzwert angesehen, sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass von derartigen Spielplätzen ausgehende Geräusche grundsätzlich als sozialadäquat anzusehen sind (vgl. auch BVerwG vom 12.12.1991 BayVBl 1992, 410; VGH BW vom 3.3.2008 BauR 2008, 1576).
  • VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269

    Von einem Jugendspielplatz mit "Streetballanlage" ausgehende Lärmimmissionen

    Für Klagen von Drittbetroffenen, die sich gegen die Immissionen von Spiel-, Sport- oder Bolzplätzen bzw. vergleichbaren Freizeiteinrichtungen insgesamt und nicht nur gegen eine zeitlich oder sachlich begrenzte Belästigung wandten, hat der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert grundsätzlich auf 15.000 EUR festgesetzt (zuletzt BayVGH, B.v. 9.7.2014 - 22 C 14.1462 und 22 C 14.1464 -, betreffend die Klagen auf immissionsmindernde Maßnahmen bei einem Bolzplatz; BayVGH, B.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 40, betreffend die Immissionsabwehrklage des Nachbarn eines gemeindlichen Freibads; B.v. 11.12.2008 - 22 ZB 07.613 - juris, betreffend die außerschulische Nutzung eines Schulhofs als Kinderspielplatz).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2010 - 2 D 143/08

    Nutzung einer im Plan bisher als "Marktfläche" ausgewiesenen Fläche als

    = juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 22 ZB 07.613 -, juris Rn. 7.
  • VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1565

    Zulässigkeit einer Großtagespflegestelle als Kinderkrippe und Anlage für soziale

    Vielmehr ist zu beachten, dass Kindergeräusche grundsätzlich als sozial adäquat anzusehen und daher von den Nachbarn hinzunehmen sind (BayVGH Beschl. v. 30.11.2009 Az. 2 CS 09.1979 - juris; BayVGH Beschl. v.11.12.2008 Az.: 22 ZB 07.613 - juris; OVG Münster Beschl. v. 1.7.1994 Az. 11 B 620/94 - juris).
  • VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1631

    Zulässigkeit einer Großtagespflegestelle als Kinderkrippe und Anlage für soziale

    Vielmehr ist zu beachten, dass Kindergeräusche grundsätzlich als sozial adäquat anzusehen und daher von den Nachbarn hinzunehmen sind (BayVGH Beschl. v. 30.11.2009 Az. 2 CS 09.1979 - juris; BayVGH Beschl. v.11.12.2008 Az.: 22 ZB 07.613 - juris; OVG Münster Beschl. v. 1.7.1994 Az. 11 B 620/94 - juris).
  • VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462

    Bolzplatz in gemeindlicher Trägerschaft; Klagen von Nachbarn auf

    Der beschließende, für das Immissionsschutzrecht zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich dieser Empfehlung insoweit angeschlossen, als er bei Klagen von Drittbetroffenen, die sich gegen die Immissionen von Spiel-, Sport- oder Bolzplätzen bzw. vergleichbarerer Freizeiteinrichtungen wandten, den Streitwert in jüngerer Zeit grundsätzlich auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat (BayVGH, B.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 40, betreffend die Immissionsabwehrklage des Nachbarn eines gemeindlichen Freibads; B.v. 11.12.2008 - 22 ZB 07.613 - juris, betreffend die außerschulische Nutzung eines Schulhofs als Kinderspielplatz; ebenso die durch Beschluss vom 3.2.2012 erfolgte vorläufige Streitwertfestsetzung in der Sache 22 B 12.269, betreffend die immissionsschutzrechtliche Abwehrklage von Nachbarn eines gemeindlichen Spielplatzes).
  • VG Augsburg, 20.04.2011 - Au 4 K 10.1625

    Zulässigkeit einer Großtagespflegestelle als Kinderkrippe und Anlage für soziale

    Vielmehr ist zu beachten, dass Kindergeräusche grundsätzlich als sozial adäquat anzusehen und daher von den Nachbarn hinzunehmen sind (BayVGH Beschl. v. 30.11.2009 Az. 2 CS 09.1979 - juris; BayVGH Beschl. v.11.12.2008 Az.: 22 ZB 07.613 - juris; OVG Münster Beschl. v. 1.7.1994 Az. 11 B 620/94 - juris).
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