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   VGH Bayern, 16.11.2009 - 22 ZB 08.2165   

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https://dejure.org/2009,24076
VGH Bayern, 16.11.2009 - 22 ZB 08.2165 (https://dejure.org/2009,24076)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.11.2009 - 22 ZB 08.2165 (https://dejure.org/2009,24076)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. November 2009 - 22 ZB 08.2165 (https://dejure.org/2009,24076)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wasserrechtliche Anordnungen; Freiland-Gänsehaltung; Umsetzung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung; Festlegung einer Besatzzahl außerhalb des Wasserschutzgebiets; Besorgnis der Verunreinigung des Grundwassers durch Nitrat; unmittelbare Anwendung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Freilandhaltung von Gänsen auf in einem Wasserschutzgebiet liegenden Flächen ohne geschlossene Grasnarbe; Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Haltung von mehr als 600 Gänsen pro Hektar auf einer außerhalb eines Wasserschutzgebiets ...

  • Judicialis

    WHG § 1 a Abs. 2; ; WHG § 19; ; BayWG Art. 35 Abs. 2; ; BayWG Art. 68 Abs. 3; ; Düngeverordnung § 1; ; Düngeverordnung § 3; ; Düngeverordnung § 4 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Freilandhaltung von Gänsen auf in einem Wasserschutzgebiet liegenden Flächen ohne geschlossene Grasnarbe; Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Haltung von mehr als 600 Gänsen pro Hektar auf einer außerhalb eines Wasserschutzgebiets ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 05.02.2007 - 22 N 06.2838

    Wasserschutzgebiet; räumlicher Geltungsbereich; Bestimmtheitsgrundsatz; weitere

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 22 ZB 08.2165
    Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Regelungen bereits in einem Normenkontrollverfahren überprüft und für rechtmäßig gehalten (BayVGH vom 5.2.2007 ZfW 2008, 158).

    Dies setzt eine möglichst geschlossene Grasnarbe voraus (vgl. hierzu BayVGH vom 5.2.2007, a.a.O.), was bei Einzelflächen von über 0, 5 m² und erst recht bei einer Gesamtfläche von über 100 m² offensichtlich nicht mehr der Fall ist.

    Zweifel daran, dass das Verbot einer flächigen Verletzung der Grasnarbe im Wasserschutzgebiet rechtmäßig ist, bestehen - wie oben ausgeführt - nicht (vgl. BayVGH vom 5.2.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 89.77

    Wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlegung von Fischteichen;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 22 ZB 08.2165
    Ausreichend für den Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung gemäß § 19 WHG und für die Geltung von deren Verboten ist vielmehr ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (BVerwG vom 12.9.1980 BayVBl 1980, 759).

    Dabei ist - anders als im Fall des Bescheids vom 23. Mai 2005 (s. oben 1 a) - von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen (BVerwG vom 12.9.1980 ZfW 1981, 87).

  • BVerwG, 25.02.1991 - 7 B 3.91

    Wasserrecht - Auskunftspflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 22 ZB 08.2165
    Diese für jedermann geltende wasserrechtliche Verhaltenspflicht kann Grundlage für gewässeraufsichtliche Maßnahmen gerade bei Handlungen sein, die - wie hier wohl - im "Vorfeld" wasserrechtlicher Benutzungstatbestände liegen (BVerwG vom 25.2.1991 NVwZ 1991, 996 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 7/888 S. 15 sowie 7/1088 S. 13; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, a.a.O. RdNr. 15 zu § 1 a; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O. RdNr. 22 zu § 1 a).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass § 1 a Abs. 2 WHG unmittelbar geltende, von jedermann zu beachtende und notfalls mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchzusetzende wasserrechtliche Verhaltenspflichten aufstellt, und dies gerade auch bei Handlungen im wasserrechtlichen "Vorfeld", bei denen die speziellen Schutzvorschriften über Benutzungen nicht gelten (vgl. oben 1. und insbesondere BVerwG vom 25.2.1991 NVwZ 1991, 996).

  • VGH Bayern, 07.11.2005 - 22 CS 05.2399
    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 22 ZB 08.2165
    Streitwert: § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG; Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs 2004 (vgl. auch BayVGH vom 7.11.2005 Az. 22 CS 05.2399).
  • VGH Bayern, 22.08.2007 - 22 CS 07.96
    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 22 ZB 08.2165
    Die konkrete Besorgnis ergibt sich aus den Analysen der am 26. Juli 2004 genommenen Bodenproben sowie aus der sachverständigen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (vgl. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG), der im wasserrechtlichen Verfahren große Bedeutung zukommt; durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen kann diese nicht erschüttert werden (vgl. z.B. BayVGH vom 22.8.2007 Az. 22 CS 07.96 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 90.69
    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2009 - 22 ZB 08.2165
    Dies gilt aber nicht bei besonderen Umständen des Einzelfalls, da die Vermutung für den Regelfall eine abweichende Beurteilung im Einzelfall nicht ausschließt (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O. RdNr. 21 a zu § 34 zum Aufbringen von Dünger, Klärschlamm etc.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O. RdNr. 30 zu § 34; vgl. auch BVerwG vom 26.6.1970 ZfW 1971, 115).
  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 22 C 12.1418

    (Antrag auf Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung; Beachtlichkeit des Einwandes

    Die gegen die beiden vorgenannten Bescheide in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheids erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Juni 2008 (Az. W 4 K 08.2 ) ab; der Antrag des Klägers, hiergegen die Berufung zuzulassen, blieb ohne Erfolg (Beschluss des BayVGH vom 16.11.2009 Az. 22 ZB 08.2165 ).

    Der Bezug, den der Kläger zwischen seinen Einwänden und den Verfahren W 4 K 08.2 und 22 ZB 08.2165 sowie dem Verhalten seiner früheren Bevollmächtigten in diesem Rechtsstreit hergestellt hat, bewegt sich zwar an der untersten Grenze dessen, was erforderlich ist, um die Einstufung eines nicht gebührenrechtlichen Vorbringens als unbeachtlich zu vermeiden; gleichwohl ist diese Grenze noch gewahrt.

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