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   VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44, 22 ZB 14.45   

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VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44, 22 ZB 14.45 (https://dejure.org/2015,2601)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.01.2015 - 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44, 22 ZB 14.45 (https://dejure.org/2015,2601)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Januar 2015 - 22 ZB 14.42, 22 ZB 14.44, 22 ZB 14.45 (https://dejure.org/2015,2601)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eindringen von Kindern oder Jugendlichen in Nachbargrundstücke zum Zwecke des Zurückholens dorthin verschossener Bälle; Missachtung der von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszeiten eines Bolzplatzes

  • Wolters Kluwer

    Eindringen von Kindern oder Jugendlichen in Nachbargrundstücke zum Zwecke des Zurückholens dorthin verschossener Bälle; Missachtung der von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszeiten eines Bolzplatzes

  • Wolters Kluwer

    Eindringen von Kindern oder Jugendlichen in Nachbargrundstücke zum Zwecke des Zurückholens dorthin verschossener Bälle; Missachtung der von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszeiten eines Bolzplatzes

  • rewis.io

    Nachbarklage gegen die Nutzung eines gemeindlichen Bolzplatzes

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KJG Art. 1 S. 2; KJG Art. 3; KJG Art. 6
    Eindringen von Kindern oder Jugendlichen in Nachbargrundstücke zum Zwecke des Zurückholens dorthin verschossener Bälle; Missachtung der von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszeiten eines Bolzplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4121
    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42
    Die Streitwerte der Antragsverfahren 22 ZB 14.42 und 22 ZB 14.45 sowie - hinsichtlich des Verfahrens 22 ZB 14.45 unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2013 (Az. M 7 K 12.4121) - der Streitwert des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt.

    Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungsformeln der angefochtenen Urteile noch am Tag der mündlichen Verhandlung - dem 26. Juni 2013 - schriftlich festgelegt und diese Urkunden am gleichen Tag der Geschäftsstelle übergeben (vgl. Bl. 128 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, Bl. 138 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und Bl. 284 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993).

    Aus der Tatsache, dass die Geschäftsstelle die für die Beteiligten bestimmten Ausfertigungen in allen Verfahren am 26. November 2013 abgesandt hat (vgl. die auf Bl. 156 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, auf Bl. 164 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und auf Bl. 311 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993 jeweils angebrachten, mit dem Handzeichen einer Geschäftsstellenverwalterin versehenen Vermerke), folgt jedoch zwingend, dass die bei den Akten verbleibenden Originale der Urteile spätestens an jenem Tag der Geschäftsstelle vorgelegen haben müssen.

    Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den erstinstanzlichen Streitwertansatz in der Sache M 7 K 12.4121 von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

  • VG Regensburg, 29.11.2012 - RO 2 K 11.1460

    DFB-Minispielfeld im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42
    Wenn sich die Kläger zur Begründung ihrer Auffassung, es hätte wegen der Impulshaltigkeit der Zurufe und der (Tor-)Schüsse ein Impulszuschlag von 10 dB(A) angesetzt werden müssen, auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2012 (RO 2 K 11.1460 - juris) berufen, so ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen.

    Vielmehr wurde in jener Entscheidung lediglich nachrichtlich referiert, die Beklagte des dortigen Rechtsstreits habe "vorsichtigerweise, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV" (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 - RO 2 K 11.1460 - juris Rn. 33) bzw. "vorsichtshalber" (VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 34) einen Zuschlag für Impulshaltigkeit im Umfang von annähernd 10 dB(A) gewährt.

    Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein solcher Zuschlag - überhaupt bzw. in der angesetzten Höhe - geboten sei, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt; angesichts der Tatsache, dass die von der Beklagten des dortigen Rechtsstreits vorgenommenen Geräuschmessungen trotz des "jeweils vorsichtigerweise" (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2012 a.a.O. Rn. 35) angesetzten Zuschlags für Impulshaltigkeit die Einhaltung der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben haben, bestand hierfür auch keine Notwendigkeit.

  • BVerwG, 03.05.2004 - 7 B 60.04

    Anspruch auf Rückübereignung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG);

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42
    2.1 Die Rüge der Nichteinhaltung der Fünfmonatsfrist (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit grundlegend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367/372 ff.; siehe ferner BVerwG, U.v. 10.11.1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40/47; B.v. 3.5.2004 - 7 B 60.04 - juris Rn. 4) trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu.

    Die mithin mit dem Ablauf des 26. November 2013 endende Frist wurde dadurch gewahrt, dass die unterzeichneten, mit den Tatbeständen und den Entscheidungsgründen versehenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in allen Fällen nachweislich spätestens an jenem Tag zugegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Übergabe der vollständig abgesetzten Entscheidungen an die Geschäftsstelle, nicht aber der Zustellung an die Beteiligten Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367/373; BVerwG, B.v. 20.9.1993 - 6 B 18.93 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21; B.v. 11.6.2001 - 8 B 17.01 - NVwZ 2001, 1150/1151; B.v. 3.5.2004 - 7 B 60.04 - juris Rn. 4).

    2.2 Auch bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist kann ein für das Ergebnis kausaler Verfahrensmangel dann vorliegen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses und der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 3.5.2004 - 7 B 60.04 - juris Rn. 5).

  • VG München, 26.06.2013 - M 7 K 11.4993
    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42
    Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungsformeln der angefochtenen Urteile noch am Tag der mündlichen Verhandlung - dem 26. Juni 2013 - schriftlich festgelegt und diese Urkunden am gleichen Tag der Geschäftsstelle übergeben (vgl. Bl. 128 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, Bl. 138 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und Bl. 284 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993).

    Aus der Tatsache, dass die Geschäftsstelle die für die Beteiligten bestimmten Ausfertigungen in allen Verfahren am 26. November 2013 abgesandt hat (vgl. die auf Bl. 156 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, auf Bl. 164 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und auf Bl. 311 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993 jeweils angebrachten, mit dem Handzeichen einer Geschäftsstellenverwalterin versehenen Vermerke), folgt jedoch zwingend, dass die bei den Akten verbleibenden Originale der Urteile spätestens an jenem Tag der Geschäftsstelle vorgelegen haben müssen.

    Warum das Verwaltungsgericht gleichwohl einen Anspruch des Klägers auf Anbringung eines (horizontal verlaufenden) Netzes über dem Bolzplatz im Sinn des im Verfahren M 7 K 11.4993 gestellten Hauptantrags I.3 oder auf andere geeignete Maßnahmen im Sinn des dortigen Hilfsantrags II.2 verneint, durch die verhindert werden soll, dass Bälle auf das Grundstück des Klägers gelangen und so ein Anreiz zur Begehung von Straftaten nach § 123 StGB entsteht, lässt das in dieser Streitsache ergangene Urteil nicht erkennen und lässt sich auch nicht ohne Weiteres beantworten.

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42
    2.1 Die Rüge der Nichteinhaltung der Fünfmonatsfrist (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit grundlegend Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367/372 ff.; siehe ferner BVerwG, U.v. 10.11.1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40/47; B.v. 3.5.2004 - 7 B 60.04 - juris Rn. 4) trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu.

    Die mithin mit dem Ablauf des 26. November 2013 endende Frist wurde dadurch gewahrt, dass die unterzeichneten, mit den Tatbeständen und den Entscheidungsgründen versehenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in allen Fällen nachweislich spätestens an jenem Tag zugegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Übergabe der vollständig abgesetzten Entscheidungen an die Geschäftsstelle, nicht aber der Zustellung an die Beteiligten Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367/373; BVerwG, B.v. 20.9.1993 - 6 B 18.93 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21; B.v. 11.6.2001 - 8 B 17.01 - NVwZ 2001, 1150/1151; B.v. 3.5.2004 - 7 B 60.04 - juris Rn. 4).

  • VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4122
    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42
    Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidungsformeln der angefochtenen Urteile noch am Tag der mündlichen Verhandlung - dem 26. Juni 2013 - schriftlich festgelegt und diese Urkunden am gleichen Tag der Geschäftsstelle übergeben (vgl. Bl. 128 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, Bl. 138 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und Bl. 284 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993).

    Aus der Tatsache, dass die Geschäftsstelle die für die Beteiligten bestimmten Ausfertigungen in allen Verfahren am 26. November 2013 abgesandt hat (vgl. die auf Bl. 156 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4122, auf Bl. 164 der Akte des Verfahrens M 7 K 12.4121 und auf Bl. 311 der Akte des Verfahrens M 7 K 11.4993 jeweils angebrachten, mit dem Handzeichen einer Geschäftsstellenverwalterin versehenen Vermerke), folgt jedoch zwingend, dass die bei den Akten verbleibenden Originale der Urteile spätestens an jenem Tag der Geschäftsstelle vorgelegen haben müssen.

  • BVerwG, 07.02.1980 - 6 CB 101.78

    Abfassung der Urteilsgründe - Zeitliche Grenze für Verspätung - Versehen mit

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42
    Das kann vor allem dann anzunehmen sein, wenn für die Urteilsfindung ein unmittelbarer, persönlicher Eindruck der an der Entscheidung beteiligten Richter von rechtserheblichen Gegebenheiten bedeutsam ist (BVerwG, U.v. 7.2.1980 - 6 CB 101.78 - BVerwGE 60, 14/16; B.v. 25.4.2001 - 4 B 31.01 - NVwZ-RR 2001, 798/799).
  • BVerwG, 20.09.1993 - 6 B 18.93

    Revision - Urteilsgründe - Zustellung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42
    Die mithin mit dem Ablauf des 26. November 2013 endende Frist wurde dadurch gewahrt, dass die unterzeichneten, mit den Tatbeständen und den Entscheidungsgründen versehenen Urteilsfassungen der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in allen Fällen nachweislich spätestens an jenem Tag zugegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Übergabe der vollständig abgesetzten Entscheidungen an die Geschäftsstelle, nicht aber der Zustellung an die Beteiligten Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367/373; BVerwG, B.v. 20.9.1993 - 6 B 18.93 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21; B.v. 11.6.2001 - 8 B 17.01 - NVwZ 2001, 1150/1151; B.v. 3.5.2004 - 7 B 60.04 - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1998 - 10 B 2255/98

    Vorläufiger Rechtsschutz; Einstweilige Anordnung; Nachbarrechtsbehelf;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42
    Sie können deshalb weder die Beseitigung noch die Stilllegung einer solchen Anlage allein mit der Begründung verlangen, eine erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor (vgl. z.B. SaarlOVG, B.v. 8.9.1975 - II W 40/75 - AS RP-SL Bd. 14, 214; OVG NRW, B.v. 8.12.1998 - 10 B 2255/98 - BauR 1999, 628).
  • VGH Hessen, 25.07.2011 - 9 A 125/11

    Verantwortlichkeit für Auswirkungen der missbräuchlichen Nutzung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42
    Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht mehr zurechenbare, unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 29.6.2006 - 9 LA 113/04 - NVwZ 2006, 1199/1200; OVG NRW, B.v. 18.5.2009 - 10 E 289/09 - juris Rn. 3; HessVGH, U.v. 25.7.2011 - 9 A 125/11 - NVwZ-RR 2012, 21/23).
  • VGH Bayern, 08.09.2008 - 22 ZB 07.3059

    Städtischer Sportplatz; nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis; Überfliegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2009 - 10 E 289/09

    Bolzplätze - krank machender Lärm?

  • VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462

    Bolzplatz in gemeindlicher Trägerschaft; Klagen von Nachbarn auf

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2006 - 9 LA 113/04

    Streit über Lärmimmissionen eines Spielplatzes; Verstoß gegen das

  • VGH Bayern, 13.01.2005 - 22 ZB 04.2931

    Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz des Gerichts; Aufklärungsmaßnahmen bei

  • OVG Saarland, 08.09.1975 - II W 40/75

    Auswirkungen der fehlenden Einbeziehung von Nachbarn in ein Bauvorhaben; Befugnis

  • BVerwG, 25.04.2001 - 4 B 31.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfahrensmangel infolge der

  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

  • BVerwG, 29.05.1989 - 4 B 26.89

    Zulässigkeit von Kinderspielplätzen im reinen Wohngebiet; Lärmimmissionen

  • VGH Bayern, 31.03.2006 - 22 B 05.1683

    Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; kommunale Musikschule;

  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

  • VGH Bayern, 16.11.2004 - 22 ZB 04.2269
  • VGH Bayern, 14.07.2004 - 25 B 97.2307
  • BVerwG, 11.06.2001 - 8 B 17.01

    Frist für Abfassung des Urteils; Zustellung an Verkündungs statt.

  • VG Aachen, 30.10.2015 - 6 K 1111/15

    Immissionsschutzrecht; Lärm; Basketball; Streetball; Spielplatz; Grünanlage;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 4 B 26/89 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 10 E 289/09 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 - 22 CE 15.1140 -, juris Rn. 27, und vom 23. Januar 2015 - 22 ZB 14.42 -, juris Rn. 69; VG Köln, Urteil vom 14. Juli 2014 - 11 K 520/13 -, juris Rn. 54.
  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 15 ZB 14.2686

    Darlegungserfordernis beim Antrag auf Zulassung der Berufung

    Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2012 - 15 ZB 11.434 - juris Rn. 24; B. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 - juris Rn. 79; Dietz in Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 49 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 13 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 03.08.2015 - 22 CE 15.1140

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterbindung einer

    Dem Anlagenbetreiber zurechenbar sind jedenfalls nur die Auswirkungen des Anlagenbetriebs, die entweder Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Einrichtung sind oder die zwar von deren Widmung nicht umfasst sind, die sich der Einrichtungsträger jedoch deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088 - VGH n.F. 40, 114/122; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u.a. - Rn. 67 m.w.N.).

    Dabei kommt es weniger auf einzelne Maßnahmen als vielmehr auf das "Gesamtpaket" an, wie der Träger der Einrichtung die Benutzung sachlich und rechtlich ermöglicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u.a. - Rn. 66-757): Hier hat die Antragsgegnerin die Benutzung des Spielplatzes rechtlich nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.

    c) Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht zurechenbare unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (BVerwG, B.v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u.a. - Rn. 69 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.12.2023 - 9 CS 23.1241

    Erfolgloser Eilantrag der Nachbarn gegen Kinderspielplatz

    Gegen eine dem Anlagenbetreiber nicht zurechenbare unerlaubte Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts einzuschreiten (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 u.a. - Rn. 69 m.w.N.); dies gilt ebenso für eine seitens der Antragstellerin befürchtete, unerlaubte Verrichtung der Notdurft in öffentlichen Grünanlagen.
  • VG Ansbach, 02.06.2022 - AN 9 S 22.00582

    Erfolgloser Nachbar-Eilantrag gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Dabei kommt es weniger auf einzelne Maßnahmen als vielmehr auf das "Gesamtpaket" an, wie der Träger der Einrichtung die Benutzung sachlich und rechtlich ermöglicht (BayVGH, B.v. 23. Januar 2015 - 22 ZB 14.42).
  • VG Ansbach, 06.07.2023 - AN 9 S 23.1215

    Bestimmtheit einer Baugenehmigung, Tektur, Kinderspielplatz,

    Dabei kommt es weniger auf einzelne Maßnahmen als vielmehr auf das "Gesamtpaket" an, wie der Träger der Einrichtung die Benutzung sachlich und rechtlich ermöglicht (BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42).
  • VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575

    Auslagenvorschuss für Standsicherheitsprüfungen und Bauüberwachungsmaßnahmen des

    Machen Beteiligte, die über rechtskundige Bevollmächtigte verfügen, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, erweist sich eine Aufklärungsrüge nur dann als begründet, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne förmlichen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2012 - 15 ZB 11.434 - juris Rn. 24; B. v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 - juris Rn. 79; Dietz in Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 49 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, § 124 Rn. 13 m. w. N.).
  • VG Regensburg, 20.10.2015 - RN 6 K 14.1073

    Voraussetzungen der Zurechnung einer missbräuchlichen Nutzung gegenüber dem

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Betreiber einer Anlage grundsätzlich nur für diejenigen Immissionen einzustehen hat, die entweder durch deren eigentliche Funktion bedingt sind, also von deren Widmung umfasst sind oder die sich der Träger der Einrichtung deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für die rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat (BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 - juris, Rn. 67 für einen Bolzplatz; ähnlich HessVGH, U. v. 25.7.2011 - 9 A 125/11 - juris, Rn. 48 sowie OVG Lüneburg, B. v. 29.6.2006 - 9 LA 113/04 - juris, Rn. 11 für einen Spielplatz).

    Solche Umstände wären etwa dann gegeben, wenn der Betreiber durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für deren rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (BayVGH, B. v. 23.1.2015, a. a. O., Rn. 67) bzw. wenn er den Missbrauch in irgendeiner Weise fördert (HessVGH, U. v. 25.7.2011, a. a. O., 48).

  • VG Regensburg, 20.10.2015 - 6 K 14.1073

    Voraussetzungen der Zurechnung einer missbräuchlichen Nutzung gegenüber dem

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Betreiber einer Anlage grundsätzlich nur für diejenigen Immissionen einzustehen hat, die entweder durch deren eigentliche Funktion bedingt sind, also von deren Widmung umfasst sind oder die sich der Träger der Einrichtung deshalb zurechnen lassen muss, weil er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für die rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat (BayVGH, B. v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42 - juris, Rn. 67 für einen Bolzplatz; ähnlich HessVGH, U. v. 25.7.2011 - 9 A 125/11 - juris, Rn. 48 sowie OVG Lüneburg, B. v. 29.6.2006 - 9 LA 113/04 - juris, Rn. 11 für einen Spielplatz).

    Solche Umstände wären etwa dann gegeben, wenn der Betreiber durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für deren rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat (BayVGH, B. v. 23.1.2015, a. a. O., Rn. 67) bzw. wenn er den Missbrauch in irgendeiner Weise fördert (HessVGH, U. v. 25.7.2011, a. a. O., 48).

  • VG Bremen, 17.05.2023 - 1 K 22/17

    Beschwerde gegen Basketballanlage, Urteil vom 17.05.2023 - Basketball;

    Die mit dem Fehlverhalten der Benutzer einer Anlage verbundenen Lärmbelästigungen für die Umgebung können die Zumutbarkeit erst und nur dann berühren, wenn die Ausgestaltung der Anlage selbst einem derartigen Missbrauch Vorschub leistet oder einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung nicht mit zumutbaren, angemessenen Maßnahmen entgegengetreten wird (BayVGH, Urt. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 -, Rn. 43; Beschl. v. 23.1.2015 - 22 ZB 14.42, Rn. 67, juris).
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