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   VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245   

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VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245 (https://dejure.org/2017,8901)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.03.2017 - 22 ZB 17.245 (https://dejure.org/2017,8901)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. März 2017 - 22 ZB 17.245 (https://dejure.org/2017,8901)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GewO § 35 Abs. 1; HandwO § 7 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BayVwZG Art. 9; VwGO § 60, § 74 Abs. 1; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2, § 189
    Versäumung der Klagefrist in gewerberechtlichem Untersagungsverfahren gegen GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit eines Berufungszulassungsantrags gegen die Abweisung einer Anfechtungsklage bzgl. der Untersagung jeglicher gewerberechtlicher Tätigkeiten einer GmbH u. deren Geschäftsführer; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ...

  • rewis.io

    Versäumung der Klagefrist in gewerberechtlichem Untersagungsverfahren gegen GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; durch gesonderten Bescheid gleichzeitig erlassene Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer dieser Gesellschaft; Bekanntgabe beider Bescheide im Wege der Ersatzzustellung an eine Beschäftigte der ...

  • rechtsportal.de

    Begründetheit eines Berufungszulassungsantrags gegen die Abweisung einer Anfechtungsklage bzgl. der Untersagung jeglicher gewerberechtlicher Tätigkeiten einer GmbH u. deren Geschäftsführer; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.11.1977 - VIII ZR 107/76

    Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245
    Danach ist ein Dokument dann zugegangen, wenn es dergestalt in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass er Gelegenheit zur Kenntnisnahme besaß (BGH, U.v. 23.11.1977 - VIII ZR 107/76 - MDR 1978, 487 zu der mit § 189 ZPO heutiger Fassung der Sache nach inhaltsgleichen Vorschrift des § 187 Satz 1 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung).

    Das Gesetz stellt insoweit auf den Gedanken der Zweckerreichung ab (BGH, U.v. 23.11.1977, a.a.O.); die Rechtsfolgen, die durch die förmliche Zustellung ausgelöst werden sollten, treten danach in dem Zeitpunkt ein, in dem der Zweck der förmlichen Zustellung durch den Zugang des Schriftstücks erreicht wurde (BGH, U.v. 23.11.1977, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244

    ZurZulässigkeit bei nicht wirksam zugestelltem Versäumnisurteil

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245
    Der Antrag der H ... GmbH, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, ist vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 22 ZB 17.244 anhängig.
  • OLG Brandenburg, 09.10.1995 - 7 W 16/95

    Kein Ordnungsgeld mangels wirksamer Ladung bei Zustellungsfehler

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245
    In Lauf gesetzt worden wäre die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber auch dann, falls der Auffassung zu folgen sein sollte, eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dürfe nur in Geschäftsräumen des Zustelladressaten selbst vorgenommen werden (so z.B. BGH, B.v. 16.4.1986 - VIII ZB 26/85 - BGHZ 97, 341/343; OLG Brandenburg, B.v. 9.10.1995 - 7 W 16/95 - juris Rn. 6; OLG Nürnberg, B.v. 30.6.1998 - 1 W 1666/98 - MDR 1998, 1369; LAG Frankfurt a. M., B.v. 6.10.2006 - 4 Ta 435/06 - juris Rn. 5 f.).
  • LAG Hessen, 06.10.2006 - 4 Ta 435/06

    Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Form für die Kündigung; Zugang einer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245
    In Lauf gesetzt worden wäre die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber auch dann, falls der Auffassung zu folgen sein sollte, eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dürfe nur in Geschäftsräumen des Zustelladressaten selbst vorgenommen werden (so z.B. BGH, B.v. 16.4.1986 - VIII ZB 26/85 - BGHZ 97, 341/343; OLG Brandenburg, B.v. 9.10.1995 - 7 W 16/95 - juris Rn. 6; OLG Nürnberg, B.v. 30.6.1998 - 1 W 1666/98 - MDR 1998, 1369; LAG Frankfurt a. M., B.v. 6.10.2006 - 4 Ta 435/06 - juris Rn. 5 f.).
  • BGH, 21.01.2004 - XII ZR 214/00

    Schuldhafte Fristversäumung bei Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245
    Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung schriftliche Erklärungen, die einem Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt an seiner Heimatadresse zugestellt werden, an dem er sich im Urlaub oder im Ausland in Haft befindet, als im Sinn von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB "zugegangen" ansieht (vgl. grundlegend BAG, U.v. 16.3.1988 - 7 AZR 587/87 - NJW 1989, 606, ferner BAG, U.v. 2.3.1989 - 2 AZR 275/88 - NJW 1989, 2213 sowie allgemein zum Zugang von Willenserklärungen, die während des Urlaubs des Adressaten in dessen häuslichen oder geschäftlichen Machtbereich gelangt sind, in dem Zeitpunkt, in dem die "objektive Möglichkeit zur Kenntniserlangung im abstrakten Sinn" bestand, BGH, U.v. 21.1.2004 - XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320).
  • VG Augsburg, 08.12.2016 - Au 5 K 16.894

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Dokuments bei Verstoß gegen zwingende

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245
    Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers durch Urteil vom 8. Dezember 2016 (Au 5 K 16.894) als unzulässig ab, da die Klagefrist hinsichtlich des ihn persönlich betreffenden Bescheids am 9. Mai 2016 abgelaufen sei und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne, da er die Klagefrist schuldhaft nicht eingehalten habe.
  • BFH, 06.05.2014 - GrS 2/13

    Revision gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245
    Ohne Auswirkungen auf das "Ob" der Heilung eines ggf. unterlaufenen Zustellungsfehlers, sondern nur auf die zutreffende Beantwortung der Frage, wann die Klagefrist in Gang gesetzt wurde, wäre es, falls es für den Eintritt der in Art. 9 VwZVG bezeichneten Rechtsfolge nicht ausreichen sollte, dass für den "richtigen" Zustellungsadressaten unter gewöhnlichen Umständen Gelegenheit zur Kenntnisnahme bestand, sondern insoweit zu fordern sein sollte, dass er das zuzustellende Dokument "in den Händen hält" (so BFH, B.v. 6.5.2014 - GrS 2/13 - NJW 2014, 2524/2527).
  • OLG Nürnberg, 30.06.1998 - 1 W 1666/98

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245
    In Lauf gesetzt worden wäre die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber auch dann, falls der Auffassung zu folgen sein sollte, eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dürfe nur in Geschäftsräumen des Zustelladressaten selbst vorgenommen werden (so z.B. BGH, B.v. 16.4.1986 - VIII ZB 26/85 - BGHZ 97, 341/343; OLG Brandenburg, B.v. 9.10.1995 - 7 W 16/95 - juris Rn. 6; OLG Nürnberg, B.v. 30.6.1998 - 1 W 1666/98 - MDR 1998, 1369; LAG Frankfurt a. M., B.v. 6.10.2006 - 4 Ta 435/06 - juris Rn. 5 f.).
  • BGH, 16.04.1986 - VIII ZB 26/85

    Wirksamer Zugang einer während der Urlaubsreise des Arbeitnehmers an die

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245
    In Lauf gesetzt worden wäre die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber auch dann, falls der Auffassung zu folgen sein sollte, eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dürfe nur in Geschäftsräumen des Zustelladressaten selbst vorgenommen werden (so z.B. BGH, B.v. 16.4.1986 - VIII ZB 26/85 - BGHZ 97, 341/343; OLG Brandenburg, B.v. 9.10.1995 - 7 W 16/95 - juris Rn. 6; OLG Nürnberg, B.v. 30.6.1998 - 1 W 1666/98 - MDR 1998, 1369; LAG Frankfurt a. M., B.v. 6.10.2006 - 4 Ta 435/06 - juris Rn. 5 f.).
  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 587/87

    Zugang der Kündigung während Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft im Ausland

    Auszug aus VGH Bayern, 09.03.2017 - 22 ZB 17.245
    Dies gilt umso mehr, als die Rechtsprechung schriftliche Erklärungen, die einem Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt an seiner Heimatadresse zugestellt werden, an dem er sich im Urlaub oder im Ausland in Haft befindet, als im Sinn von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB "zugegangen" ansieht (vgl. grundlegend BAG, U.v. 16.3.1988 - 7 AZR 587/87 - NJW 1989, 606, ferner BAG, U.v. 2.3.1989 - 2 AZR 275/88 - NJW 1989, 2213 sowie allgemein zum Zugang von Willenserklärungen, die während des Urlaubs des Adressaten in dessen häuslichen oder geschäftlichen Machtbereich gelangt sind, in dem Zeitpunkt, in dem die "objektive Möglichkeit zur Kenntniserlangung im abstrakten Sinn" bestand, BGH, U.v. 21.1.2004 - XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 275/88

    Ersatzzustellung behördlicher Bescheide im Lastenausgleichsrecht - Zustellung an

  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 110.72
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2018 - 10 S 358/18

    Zustellung eines Bußgeldbescheid wegen Verkehrsordnungswidrigkeit an

    Es genügt insoweit, dass dem Zustellungsadressaten der Geschäftsraum wie ein eigener zugerechnet werden kann (vgl. Gerecke, JurBüro 2011, 508, 509 f.; Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 178 Rn. 19; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 178 Rn. 16; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 178 Rn. 16, sowie - unter Annahme einer Analogie - Neuhaus/Köther, MDR 2009, 537, 538 f., und Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 178 Rn. 20; a. A. - unter Bezugnahme auf die zur alten Gesetzeslage ergangene Rspr. - LAG Hessen, Beschluss vom 06.10.2006 - 4 Ta 435/06 - NZA-RR 2007, 266, 267; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2005 - 3 Ss Owi 1354/2005 - NJW 2006, 1078 f.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 178 Rn. 20; siehe hierzu auch - jeweils offenlassend - SächsVerfGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Vf. 154-IV-11 - juris Rn. 12 und BayVGH, Beschluss vom 09.03.2017 - 22 ZB 17.245 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 22 ZB 17.244

    Gewerbeuntersagung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Steuer-

    Den Antrag des Geschäftsführers der Klägerin, gegen das letztgenannte Urteil die Berufung zulassen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 9. März 2017 (Az. 22 ZB 17.245) ab.

    Zwar ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 9. März 2017 (22 ZB 17.245, Rn. 9 - 16) dargelegt hat, wegen der nicht eindeutig zu bejahenden Ordnungsmäßigkeit der Zustellung des gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin erlassenen Untersagungsbescheids nicht völlig zweifelsfrei, ob die Frist für die Anfechtung jener Behördenentscheidung tatsächlich bereits am 9. Mai 2016 endete oder ob diese Rechtsfolge erst mit dem Ablauf des 18. Mai 2016 eintrat.

    Unabhängig hiervon ist dieser Bescheid aber - wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2017 (a.a.O.) aufgezeigt - jedenfalls unanfechtbar geworden.

  • VGH Bayern, 04.10.2022 - 15 ZB 22.30627

    Berufungszulassung wegen zu Unrecht erfolgter Klageabweisung als verfristet

    Bei der Anwendung des § 8 VwZG und vergleichbarer Heilungsvorschriften mit identischen Voraussetzungen - vgl. z.B. § 189 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder Art. 9 VwZVG - ist umstritten, ob zur Bejahung des "tatsächlichen Zugangs" des Dokuments beim Empfangsberechtigten der bloße Eintritt der Voraussetzungen des Zugangs in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB genügt - was schon dann der Fall ist, wenn das zuzustellende Dokument so in seinen Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen bzw. dem gewöhnlichen Geschehensablauf die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (so: BSG, U.v. 11.12.1973 - 2 RU 13/72 - juris Rn. 20; VG Berlin, B.v. 12.3.2014 - 7 L 300.13 - juris Rn. 32), oder ob der Zustellungsadressaten das zuzustellende Schriftstück als Voraussetzung des Heilungstatbestands "in die Hand bekommen" muss (zum Streitstand, i.E. offenlassend: BayVGH, B.v. 29.7.2021 - 11 CS 21.1465 - juris Rn. 13; B.v. 9.3.2017 - 22 ZB 17.245 - juris Rn. 12, 16, Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 82; Ronellenfitsch in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand Oktober 2019, § 8 VwZG Rn. 10).
  • VG Bayreuth, 06.12.2022 - B 7 E 22.1072

    Rechtsschutzbedürfnis, Bestandskraft, Klagefrist, Zustellung, Heilung, Zugang,

    Die Rechtsfolgen, die durch die förmliche Zustellung ausgelöst werden sollten, treten danach in dem Zeitpunkt ein, in dem der Zweck der förmlichen Zustellung durch den Zugang des Schriftstücks erreicht wurde (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 22 ZB 17.245 - juris Rn. 12).
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