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   VGH Bayern, 10.02.1998 - 22 ZE 97.3535   

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VGH Bayern, 10.02.1998 - 22 ZE 97.3535 (https://dejure.org/1998,44012)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.02.1998 - 22 ZE 97.3535 (https://dejure.org/1998,44012)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Februar 1998 - 22 ZE 97.3535 (https://dejure.org/1998,44012)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Regensburg, 27.08.2015 - RN 5 E 15.1234

    Die Erteilung der Erlaubnisse zur Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr

    Da die Antragstellerin eine Regelung begehrt, die die Hauptsache vorweggenommen hätte, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass für einen Erfolg in der Hauptsache ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.02.1998, Az. 22 ZE 97.3535; B.v. 01.03.2002, Az. 22 CE 02.369).
  • VGH Bayern, 12.10.2015 - 11 CE 15.2150

    Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von drei Groß- und

    Da die Antragstellerin eine Regelung begehre, die die Hauptsache vorweggenommen hätte, setze der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass für einen Erfolg in der Hauptsache ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bestehe (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.1998 - 22 ZE 97.3535; B.v. 1.3.2002 - 22 CE 02.369).
  • VG Regensburg, 17.08.2015 - RN 5 E 15.1043

    Der Abschluss eines Pachtvertrags vor Erteilung einer gaststättenrechtlichen

    Da die Antragstellerin eine Regelung begehrt, die die Hauptsache für eine bestimmte Zeit vorweggenommen hätte, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass für einen Erfolg in der Hauptsache ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.02.1998, Az. 22 ZE 97.3535; B.v. 01.03.2002, Az. 22 CE 02.369).
  • VG Würzburg, 23.01.2012 - W 6 E 12.24

    Einstweilige Gaststättenerlaubnis; wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit;

    Da der Antragsteller eine Regelung begehrt, die die Hauptsache für eine bestimmte Zeit vorweggenommen hätte, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass für einen Erfolg in der Hauptsache ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.02.1998, Az. 22 ZE 97.3535; B.v. 01.03.2002, Az. 22 CE 02.369).
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